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Neues Urteil zur Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung

Vergangenen Monat urteilte das OLG Stuttgart über die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung. Die Zuteilung eines im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Hundes nach der Trennung an den ehemaligen Partner sei gesetzlich nicht vorgesehenen. Zudem seien auf Hunde die bereits bestehenden Vorschriften für Haushaltsgegenstände anzuwenden.

  • OLG Stuttgart; Beschluss vom 16.04.2019, Az. 18 UF 57/19

Die dem Urteil des OLG zugrundeliegenden Fallkonstellationen

Die Klägerin, eine seit Ende 2018 geschiedene Ehefrau, verlangte eine vor der Ehe angeschaffte Labradorhündin heraus. Erste mündliche Verhandlungen vor dem Amtsgericht Sigmaringen hatten die Einigung über den regelmäßigen Umgang der Frau mit der Hündin ergeben. Im folgenden zweiten Verhandlungsterminen forderte diese jedoch die Herausgabe und den alleinigen Umgang. Der Antrag wurde vom Amtsgericht zunächst zurückgewiesen, weshalb sie gegen dieses Urteil Beschwerde einlegte. Die höhere Instanz, das OLG in Stuttgart, wies die Rechtsbeschwerde zurück und ließ sie nicht zum BGH zu.

Die Klägerin, so die Begründung des OLG, habe ihr Eigentum nicht nachweisen können. Zudem werde aus dem Abgabevertrag des Tierhilfevereins, bei dem das Paar den Welpen kurz vor der Ehe erworben hatten, deutlich, dass der Ehemann das Eigentum an der Hündin besitze. Das von der Klägerin entgegen gebrachte Argument, sie habe sich wie ein Kind um die Hündin gekümmert, ändere nichts daran.

Zudem sei bei selbst nachgewiesenem Miteigentum der Klägerin aus Kontinuitätsgründen nach mehreren Jahren der Trennung eine Aufenthaltsveränderung der Hündin nicht tierwohladäquat.

Verweis zum Fall der Malteserhündin Babsi

Der Senat verwies zudem auf die frühere Rechtsprechung des Jahres 2014, in welchem die Zuweisung der Malteserhündin Babsi während der Trennung zweier Eheleute erfolgte. Das Gericht entschied, dass bei Tieren nach § 90 a S. 3 BGB die selben Vorschriften des BGB für Sachen gelten müssten. Demnach finde die geltenden Vorschrift des § 1568 b Abs. 1 BGB Anwendung. Das Gesetz sehe eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen vor. Demgegenüber sei die Zuteilung eines im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Hundes nach der Trennung an den ehemaligen Partner nicht vorgesehenen.

Die damalige Feststellungen des Familiengerichts, ein auf einem gesetzlicher Anspruch basierendes Umgangsrechts mit dem Hund bestehe nicht, wurde vom OLG ebenfalls übernommen.