Bei coronabedingter Betriebsschließung kein Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzug

Lohn, Taschenrechner, Vergütung, Pandemie

Der Arbeitgeber habe, so das BAG, das Risiko des Arbeitsausfalls aufgrund eines staatlich verfügten Lockdowns durch die Corona-Pandemie nicht zu tragen. Demnach sei er nicht verpflichtet, seinen Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

–  BAG Nr. 31/2021 v. 13.10.2021

Die dem Urteil des BAG zugrundeliegenden Fallkonstellationen

Die Klägerin ist bei der Beklagten, einer Händlerin in Bremen für Nähmaschinen und Zubehör, in dessen Filiale seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte gegen eine monatliche Vergütung von 432,00 Euro im Verkauf tätig. Das Geschäft wurde im April 2020 aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2020 geschlossen. Die Klägerin konnte in diesem Zeitraum nicht arbeiten und erhielt keine Vergütung. 
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung ihres Entgelts für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung sei, so die Klägerin, ein vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko. Dagegen hat die Beklagte Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die angeordneten Maßnahmen beträfen das allgemeine Lebensrisiko, das nicht beherrschbar und von allen gleichermaßen zu tragen sei.

Urteil des BAG: Kein Vergütungsanspruch  

Während die Vorinstanzen der Klage stattgaben, hatte die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision der Beklagten Erfolg. Die Klägerin habe für den Zeitraum, in dem ihre Arbeitsleistung und deren Annahme durch die Beklagte aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung unmöglich war, keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. 

Das Risiko des Arbeitsausfalls im Falle einer Anordnung zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen habe nicht der Arbeitgeber zu tragen. Die behördliche Anordnung in einem Bundesland diene der Reduzierung des sozialen Kontakts auf ein Minimum und habe die nahezu flächendeckende Schließung aller der Versorgung der Bevölkerung nicht notwendigen Einrichtungen zur Folge. In solch einem Fall realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Vielmehr resultiere die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aus einem hoheitlichen Eingriff zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. 

Gegebenenfalls habe der Staat für einen adäquaten Ausgleich der Beschäftigten durch den aus hoheitlichen Eingriffen entstehenden finanziellen Nachteilen zu sorgen. Soweit ein solcher Ausgleich wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigter nicht gewährleistet ist, beruhe dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lasse sich keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.

Bei Online-Krankschreibung keine Entgeltfortzahlung

Arztbesuch, online, Pandemie

Die Voraussetzungen für eine Arbeitsunfähigkeit seien bei einer Online-Krankschreibung nicht gegeben, sofern der persönliche oder telefonische Arztkontakt fehle. Das Arbeitsgericht Berlin entschied in einem Fall, dass der Arbeitgeber den Anspruch auf Entgeltfortzahlung verweigern dürfe.

  • Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 1. April 2021, Az: 42 Ca 16289/20

Die dem Urteil des ArbG Berlin zugrundeliegende Fallkonstellation

Der Arbeitnehmer war als Sicherheitsmitarbeiter in einem Berliner Unternehmen beschäftigt. Für die Zeiträume vom 26. bis 30. August 2020 und vom 5. bis 9. September 2020 legte er zum Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit je eine AU-Bescheinigung vor, die er sich über das Internetportal „www.au-schein.de“ ausstellen ließ. Der Arbeitnehmer musste hierfür lediglich einige Fragen zu seiner Krankheit beantworten, ohne das ein persönlicher oder telefonsicher Kontakt zum Arzt erfolgte. Weil der Arbeitgeber hierauf die Entgeltfortzahlung ablehnte, klagte der Arbeitnehmer und machte geltend, dass er aufgrund der Coronapandemie einen Besuch in der Arztpraxis vermeiden wollte.

Urteil des ArbG: Kein Beweis durch Online-Krankschreibung  

Aufgrund eines fehlenden Nachweises der Arbeitsunfähigkeit seitens des Arbeitnehmers sei der Arbeitgeber, so das ArbG Berlin, nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Die Online-Krankschreibung sei nicht als Beweis geeignet. Vielmehr erfordere eine „ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ im Sinne der BAG-Rechtsprechung eine ärztliche Untersuchung des Arbeitnehmers. Weder habe ein Arzt mit dem Arbeitnehmer ein persönliches oder telefonisches Gespräch geführt, noch ihn persönlich untersucht.

Auch wenn die Online-Krankschreibung eine Maßnahme sei, um das Risiko während der Corona-Pandemie zu vermindern, sei dennoch zumindest ein telefonischer Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich sei, um eine Diagnose zu erstellen.   

Kein Anspruch auf Beschäftigung bei attestierter Masken-Unverträglichkeit

Maske, Corona, Attest

Sofern es einem Arbeitnehmer aufgrund eines ärztlichen Attests nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, darf ein Arbeitgeber dessen Beschäftigung im Vertrieb verweigern. Der Arbeitnehmer sei in diesem Fall arbeitsunfähig, wie das Arbeitsgericht Siegburg am 18.08.2021 entschieden hat.

  • ArbG Siegburg, Urteil vom 18.08.2021 – 4 Ca 2301/20

Die dem Urteil des ArbG Siegburg zugrundeliegende Fallkonstellation

Der Kläger war bei der Beklagten, welche mit einem Schreiben vom 06.05.2020 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet hatte, als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Nachdem der Kläger bereits zwei Atteste vorgelegt hatte, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten, wollte die Beklagte den Kläger nicht weiterhin im Rathaus beschäftigen. 

Zudem war der Kläger seit Dezember 2020 nahezu durchgehend krankgeschrieben. 

Der Kläger begehrte, nach einem Eilverfahren im Dezember 2020, in der Hauptsache seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung oder eine alternative Beschäftigung im Homeoffice. Zudem begehrte er Vergütung trotz Nichtbeschäftigung seit Dezember 2020 in Form von Annahmeverzugslohn.

Urteil des ArbG: Priorität des Gesundheitsschutzes 

Die Klage wurde vom Arbeitsgericht zurückgewiesen. 

Statt dem Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nase-Bedeckung habe der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses Vorrang. 

Im Rathaus der Beklagten bestehe gemäß des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der geltenden Coronaschutzverordnung eine Maskenpflicht. Ferner sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Sofern der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage sei, gelte er als arbeitsunfähig und habe keinen Anspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz. Im konkreten Fall bestehe auch kein Anspruch auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz, da Teile der dem Kläger übertragenen Aufgaben im Rathaus vorgenommen werden müssten. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht beseitigen. Auch kenne das Entgeltfortzahlungsgesetz keine partielle Arbeitsunfähigkeit.

Krankheit muss im Zweifel nachgewiesen werden

Zerrüttung, Vertrauen, AU

Anfang dieses Monats urteilte das BAG über eine mögliche Erschütterung des Beweiswerts der Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU). Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer nach der Kündigung eine Krankschreibung vorlege, die den Zeitraum der Restlaufzeit erfasse. Dementsprechend könne nicht automatisch mit einer Gehaltsfortzahlung gerechnet werden.

  • BAG; Beschluss vom 08.09.2021, 5 AZR 149/21

Die dem Urteil des BAG zugrundeliegende Fallkonstellation

Anfang Februar 2019 hatte eine Mitarbeiterin einer Zeitarbeitsfirma zum Monatsende gekündigt und am selben Tag eine AU eingereicht. Laut Arbeitgeber solle sie zudem am Tag der Ausstellung einem Kollegen in ihrem damaligen Einsatzbetrieb telefonisch angekündigt haben, nicht mehr zur Arbeit zu kommen, ohne das von einer Arbeitsunfähigkeit die Rede gewesen sei.

Nachdem der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigerte, machte die Frau geltend, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burnout gestanden. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) gab der Lohnfortzahlungsklage der Arbeitnehmerin statt (Urt. v. 13.10.2020, Az. 10 Sa 619/19).

Urteil des BAG: Erschütterung des Beweiswerts der AU

Der Arbeitgeber hingegen hatte mit seiner Revision vor dem BAG Erfolg. Nach der Ansicht des Senats sei der Beweiswert der AU erschüttert, da diese exakt die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdecke. Demnach hätten ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit hätte die Klägerin darlegen und beweisen müssen. Durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht sei ein solcher Beweis möglich. Dem sei die Klägerin trotz eines Hinweises des Senats nicht nachgekommen.

Kein Kündigungsgrund bei Äußerungen im WhatsApp-Chat

Handy, WhatsApp, Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erklärte die Kündigung des technischen Leiters eines Vereins für Flüchtlingshilfe, der sich auf WhatsApp herabwürdigend über Flüchtlinge und Mitarbeiter äußerte, für unwirksam. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Gericht gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. 

  • LAG Berlin-Brandenburg; Urteil vom 19.07.2021, Az. 21 Sa 1291/20

Die dem Urteil des LAG zugrundeliegende Fallkonstellation

Der Gekündigte war als technischer Leiter bei einem in der Flüchtlingshilfe tätigen Verein beschäftigt, dessen Arbeit erheblich durch Ehrenamtliche getragen wurde. Der Verein habe im Rahmen der Kündigung eines anderen Angestellten herabwürdigende Äußerungen des technischen Leiters in einem WhatsApp-Chat entdeckt, in welchem sich dieser „in menschenverachtender Weise über Geflüchtete und herabwürdigend über Helferinnen und Helfer“ äußerte. Die Kündigung erfolgte fristgemäß, wurde jedoch vom LAG für unwirksam erklärt. 

Urteil des LAG: Chat fällt unter allgemeines Persönlichkeitsrecht 

Aufgrund der Vertraulichkeit der Kommunikation über WhatsApp können die herabwürdigenden Äußerungen, so das LAG, die Kündigung nicht rechtfertigen. Auch wenn diese verwertbar seien, habe die Kommunikation im kleinen Kreis über private Handys stattgefunden, sodass eine Weitergabe nicht angestrebt gewesen sei. Der Chat falle daher unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ferner sei der gekündigte Mann als technischer Leiter des Vereins keinen besonderen Loyalitätspflichten unterworfen, weil er keine unmittelbaren Betreuungsaufgaben habe. Zudem könne aus den Äußerungen nicht geschlossen werden, dass es dem Mann an dem erforderlichen Maß an Verfassungstreue fehle.

Das Arbeitsverhältnis wurde dennoch auf Antrag des Vereins gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Laut Gericht lagen die Voraussetzungen für eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor, da die Äußerungen des technischen Leiters öffentlich bekannt wurden. Der Gekündigte hätte, wenn er weiterhin beim Verein beschäftigt geblieben wäre, „nicht mehr glaubwürdig gegenüber geflüchteten Menschen“ auftreten können. Der Verein hingegen sei in solch einem Fall bei der Gewinnung ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer sowie hauptamtlichen Personals beeinträchtigt worden. 

Das Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Ausweitung der Entschädigungsregelungen für Kinderbetreuung

Kind, Mutter, Computer, Pandemie, Kinderbetreuung

Fortan sollen Eltern, welche ihre Kinder aufgrund von Kita- oder Schulschließungen während der Pandemie zu Hause betreuen müssen, zehn zusätzliche Kinderkrankentage erhalten. Die Verlängerung und Ausweitung erfolgte durch das Bundeskabinett. Weitere Regelungen sollen berufstätigen Eltern ebenfalls bei der Bewältigung der Herausforderungen zur Seite stehen. 

Leistungsverweigerungsrecht und Kinderkrankentage

Sofern bei der Schließung von Schulen und Kitas die Betreuung eines Kindes, das aufgrund seines Alters jenes benötigt, nicht anders sichergestellt werden kann, haben die Eltern als Arbeitnehmer grundsätzlich ein Leistungsverweigerungsrecht. In solch einem Fall wird die Erbringung ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag unzumutbar, vgl. § 275 Abs. 3 BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass keine anderweitige Betreuung etwa durch Nachbarn, den Ehepartner oder eine eingerichtete Notbetreuung möglich ist.

Müssen berufstätige Eltern ihre Kinder zu Hause betreuen, steht ihnen zudem die Möglichkeit zum Bezug von Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V zu. Am 13. April 2021 hat das Bundeskabinett ferner eine Ausweitung und Verlängerung der Kinderkrankentage beschlossen. Durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.4.2021 wurde nun der durch das GWB-Digitalisierungsgesetz eingefügte § 45 Abs. 2a SGB V geändert und regelt jetzt eine noch längere Anspruchsdauer auf Kinderkrankengeld für das Jahr 2021. Damit besteht im Jahr 2021 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld je Elternteil für jedes Kind für bis zu 30 Arbeitstage und für Alleinerziehende für bis zu 60 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 65 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage begrenzt. 

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich Versicherte, wenn sie mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind, ein Arzt attestiert, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person dies nicht übernehmen kann und das Kind unter 12 Jahren alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung

Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bleibt gemäß § 616 BGB nur bestehen, wenn die Verhinderung nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit andauert. Dies sind nach allgemeiner Auffassung höchstens zehn Tage. Ferner kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder vollständig ausgeschlossen sein.

Demnach entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn Schulen und Kitas nicht nur kurzzeitig schließen, sondern einen Betreuungsbedarf über mehrere Wochen entstehen lassen. In einem solchen Fall würde auch ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nicht bestehen, weil keine krankheitsbedingte Betreuung des Kindes erfolgt. So sind Arbeitnehmer zunächst darauf angewiesen, Überstunden zu nehmen oder bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen.

Entschädigungsregelungen

Um das Problem des entfallenden Anspruchs auf Lohnfortzahlung während der Pandemie aufzufangen, wurden die gesetzlichen Regelungen im Infektionsschutzgesetz ausgeweitet. Arbeitnehmer haben seit dem 30. März 2020 nach § 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie während einer Schul- oder Kitaschließung ihre Kinder selbst betreuen müssen. Die Regelungen betreffen nur solche Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren oder behinderten Kindern, die hilfebedürftig sind. Hier gibt es keine Altersgrenze. Auch Eltern, deren Kind unter Quarantäne gestellt ist, können nach der Änderung des § 56 IfSG im „Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ nach § 56 Absatz 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung haben. Voraussetzung hierfür ist nur die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Besteht der Anspruch, muss der Arbeitgeber den Verdienstausfall in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro erstatten. Diese Verdienstausfallentschädigung kann für maximal zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf bis zu 20 Wochen. Arbeitgeber müssen die Entschädigung längstens sechs Wochen für die zuständige Behörde auszahlen, danach ist der Antrag bei der Behörde selbst zu stellen. Die Unternehmen können sich das ausgezahlte Geld von der zuständigen Behörde zurückholen.

Erweitertes Kinderkrankengeld, § 45 SGB V

Die Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld setzt grundsätzlich die Betreuung eines kranken Kindes voraus. Aufgrund der Pandemie wurde der Anspruch erhöht. Mittlerweile ist gesetzlich geregelt, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld auch ohne Erkrankung eines Kindes für die Fälle gilt, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt beziehungsweise der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Für die Dauer der Zahlung des Kinderkrankengeldes nach § 45 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V ruht für beide Elternteile der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Gesetzespaket gegen Hass und Hetze

Mann, Internet, Hass und Hetze

Am 03.04.2021 trat das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität in Kraft. Bezweckt wird, Betroffene vor der Hasskriminalität durch Strafverschärfungen, einen höheren Ermittlungsdruck und Auskunftssperren im Melderecht zu schützen.

  • Pressemitteilung des BMJV v. 01.04.2021

Leitgedanken der Gesetzesänderung 

Das in Kraft tretende Gesetzespaket diene dem Schutz aller Menschen, welche im Netz bedroht und beleidigt werden. Das Ausmaß der meist rechtsextremistischen, rassistischen und frauenfeindlichen Hetze habe im Rahmen der Pandemie stark zugenommen. Menschen aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften zu attackieren oder gar mundtot machen zu wollen sei mit der demokratischen Gesellschaft unvereinbar. 

Kernpunkte des Gesetzes

Erweiterung und Verschärfung des StGB

Eines der wesentlichsten Verschärfungen des Strafgesetzbuches besteht in der Erweiterung des Tatbestandes des §241 StGB. Während bislang lediglich die Bedrohung mit einem Verbrechen strafbar war, wird fortan auch die Drohungen mit Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert, die sich gegen die Betroffenen oder ihnen nahestehende Personen richten, erfasst. Solchen Tätern droht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Strafrahmen umfasst bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe, wenn die Tat im Internet oder auf andere Weise öffentlich begangen wurde. Für die Bedrohung mit einem Verbrechen wurde der Strafrahmen ebenfalls auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben, wenn dieses nicht öffentlich erfolgt. Bei einer öffentlichen Drohung mit einem Verbrechen können bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden, welches etwa für Mord- und Vergewaltigungsdrohungen im Internet gilt.

Eine weitere Verschärfung sieht das Gesetzespaket für den Strafrahmen der Beleidigung nach §185 StGB vor. Aufgrund der enormen Belastung des Betroffenen sollen Täter, welche ihre Opfer öffentlich im Netz beleidigen, mit bis zu zwei statt mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden.

Ferner gilt der besondere Schutz des §188 StGB vor Verleumdungen, übler Nachrede und dem Schutz vor Beleidigungen jetzt ausdrücklich auf allen politischen Ebenen.

Auch soll der §140 StGB die Billigung noch nicht begangener schwerer Taten erfassen, wenn diese geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

§126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten) hingegen wird fortan neben den bereits erfassten Straftaten auch die Androhung einer gefährlichen Körperverletzung und schwerer Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung umfassen.

Auch sind nun antisemitische Tatmotive als strafschärfende Beweggründe des § 46 Abs. 2 StGB anzunehmen. Letztlich wird der Schutz von Notdiensten (§115 StGB) auf Personal in ärztlichen Notdiensten und in Notaufnahmen ausgedehnt.

Pflicht zur Meldung von Hasspostings an das BKA 

Während soziale Netzwerke bisher strafbare Postings löschen mussten, besteht nun die Pflicht, in bestimmten schweren Fällen diese dem Bundeskriminalamt (BKA) zu melden. Die Mitteilung wird neben dem Hassposting auch die IP-Adresse und Port-Nummer, die dem Nutzerprofil zuletzt zugeteilt war, erfassen. Ein solches Vorgehen soll die strafrechtliche Verfolgung ermöglichen. 

Die Meldepflicht wird ab dem 1. Februar 2022 gelten, um dem BKA, den Staatsanwaltschaften und den Netzwerkanbietern ausreichend Vorbereitungszeit zu geben.

Die Meldepflicht umfasst folgende Straftaten:

  • Verbreiten von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a StGB)
  • Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§§ 89a, 91 StGB) 
  • Bildung und Unterstützung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§§ 129 bis 129b StGB)
  • Volksverhetzungen und Gewaltdarstellungen (§§ 130, 131 StGB) 
  • Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB)
  • Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB)
  • Bedrohungen mit Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (§ 241 StGB)
  • Verbreitung kinderpornografischer Aufnahmen (§ 184b StGB)

Von der Meldepflicht nicht umfasst sind Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung, weil im Einzelfall die Abgrenzung zu von der Meinungsfreiheit umfassten Aussagen schwierig sein kann. Soziale Netzwerke müssen jedoch künftig Nutzerinnen und Nutzer darüber informieren, wie und wo sie Strafanzeige und erforderlichenfalls Strafantrag stellen können.

Erleichterte Auskunftssperren im Melderecht

Um den Schutz vor der Weitergabe der eigenen Adresse zu gewährleisten, sollen sich im Falle von Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen Auskunftssperren im Melderegister leichter eintragen lassen. Hierfür wurde § 51 des Bundesmeldegesetzes geändert, sodass die Meldebehörden künftig berücksichtigen müssen, ob die betroffene Person einem Personenkreis angehört, der sich aufgrund beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten in verstärktem Maße Anfeindungen oder Angriffen ausgesetzt sieht.

Kündigung während der Kurzarbeit?

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Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die sich derzeit in Kurzarbeit befinden, beschäftigen sich mit der Frage, ob auch trotz laufender Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden können und wie sich die Erfolgsaussichten darstellen.

Zunächst ist festzustellen, dass grundsätzlich auch während des Bezugs von KUG betriebsbedingt gekündigt werden darf. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit seinem richtungsweisenden Urteil vom 17.10.1980 bekannt gegeben, dass Kurzarbeit keinen Ausschluss für betriebsbedingte Kündigungen darstellt. Dies ließe sich, so das BAG, damit begründen, dass die Kurzarbeit in Fällen von vorübergehenden Auftragsengpässen gewährt wird. Die betriebsbedingte Kündigung hingegen bezwecke es, den Arbeitgeber dort zu entlasten, wo der Arbeitsbedarf dauerhaft weggefallen sei.

Die Erfolgsaussichten hingegen hängen im Wesentlichen von der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers ab. Dieser muss das Gericht davon überzeugen können, dass sich seine ursprüngliche Prognose eines nur vorübergehenden Arbeitsausfalls nicht bewahrheitet hat und weshalb der Beschäftigungsbedarf entgegen vorheriger Annahmen dauerhaft entfallen ist. 

Hinzutreten müsste folglich eine Änderung der Ausgangssituation. Dies kann beispielsweise damit begründet werden, dass ein wichtiger Auftraggeber aufgrund der Krise weggebrochen ist. In diesem Fall ist zu erwarten, dass die Auftragslage nach der Pandemie nicht mehr wie vor ihrem Beginn vorliegen wird. 

Beachtet werden sollte jedoch vor allem, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für diejenigen Arbeitnehmer entfällt, deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist. Der Arbeitgeber geht demnach in jedem Fall ein finanzielles Risiko ein, wenn er eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht, da er dem Arbeitnehmer für den Zeitraum der Kündigungsfrist Gehalt zahlen muss.

 

Zusammenfassend kann man also sagen, dass der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung auch während der Zeit von Kurzarbeit durchaus möglich ist, jedoch einige Dinge dabei beachtet werden müssen.

Vorladung als Beschuldigter erhalten – was nun?

Vorladung als Beschuldigter erhalten - was nun?

Sie haben als Beschuldigte eines Strafverfahrens eine Vorladung von der Polizei erhalten und sind nun im höchsten Maße verängstigt und fühlen sich überrumpelt? Wie verhalte ich mich in einer derartigen Situation überhaupt richtig?

Bin ich verpflichtet der Vorladung von der Polizei Folge zu leisten also sprich dort zu erscheinen und inwieweit kann mir einen Anwalt bei diesem Problem helfen?

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Bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter wird Ihnen bekannt gegeben, wann, gegen wen und welche Straftat sie begangen haben sollen. Anschließend wird Ihnen ein Termin für die Vernehmung genannt und es wird der Gesamteindruck erweckt, als müssten Sie zu diesem Termin erscheinen.

Nachdem Sie den ersten Schock überwunden haben ist es nun mit Abstand das Wichtigste Ruhe zu bewahren. Es gibt nichts Schlimmeres als irgendwelche überhasteten und voreiligen Erklärungen abzugeben und sich und dem Strafverteidiger dadurch wohlmöglich sämtliche Optionen einer erfolgreichen Strafverteidigung zu verbauen. Sie wissen in diesem Moment wohlmöglich noch gar nicht, warum ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet wurde oder welcher Zeuge was gegen Sie bei der Polizei ausgesagt hat. Vielleicht liegt eine Personenverwechslung vor oder der Anzeigenerstatter hat die Polizei angelogen, um ein Strafverfahren gegen Sie einzuleiten.

Es kann aber auch das Gegenteil der Fall sein, nämlich dann, wenn Sie mit Ihrer Erklärung alles nur noch schlimmer machen würden: Stellen Sie sich vor, dass Sie lediglich aufgrund einer einfachen Körperverletzung angezeigt wurden und Sie erwähnen von sich aus, dass es Ihnen leid tut das Opfer mit einem Stock geschlagen zu haben. Schon hätte die Polizei neue Erkenntnisse und Sie würden wegen einer gefährlichen statt einer einfachen Körperverletzung verfolgt und ggfs. bestraft werden, weil die Verwendung eines Stocks bei der Begehung der Körperverletzung den Strafrahmen erhöht.

Ohne den genauen Akteninhalt zu kennen, würden Sie daher vielleicht ins offene Messer laufen und können Angaben machen, die sie nicht nur belasten, sondern ihre Lage u.U. sogar verschlimmern.

Und machen Sie sich keine Sorgen: Wer im Strafverfahren schweigt, der macht sich nicht verdächtig. Er macht lediglich von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch und verhält sich klug! Es besteht nämlich überhaupt keine Pflicht zum Vernehmungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn Sie von der Staatsanwaltschaft geladen werden. Doch selbst dann, wären Sie zumindest nicht verpflichtet irgendeine Aussage zur Sache zu machen und könnten dazu einfach schweigen.

Ich empfehle daher jedem auf keinen Fall Angaben zum Sachverhalt zu machen und sofort einen Anwalt einzuschalten, denn, und das ist ein weiterer wichtiger Punkt, per Gesetz ist es nur einem Anwalt gestattet Akteneinsicht zu beantragen, Sie selbst können also ohne die Hilfe eines Anwalts gar keine Akteneinsicht erlangen. Auch wird Ihnen die Polizei keine weitergehenden Informationen vor Ihrer Vernehmung geben, da sie hierzu nicht verpflichtet ist und den Erfolg der Ermittlungen gegen Sie nicht gefährden möchte.

Zusammenfassend möchte ich Ihnen daher folgende Tipps mit auf den Weg geben:

Gerne können Sie uns bei weiteren Fragen kontaktieren!