Das LG Nürnberg-Fürth urteilte über die Besichtigungsrechte des Vermieters. Ein Vermieter dürfe eine Mietwohnung zur Besichtigung nicht mit einer beliebigen dritten Person betreten. Das Besichtigungsrecht des Vermieters müsse im Interesse des Mieters, so das LG Nürnberg-Fürth, schonend ausgeübt werden.
– LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 16.09.2019 zum Beschl. v. 18.06.2019, Az.7 S8432/17
Die dem Urteil des LG Nürnberg-Fürth zugrundeliegende Fallkonstellation
Der Kläger, Vermieter eines Reihenmittelhauses, hatte das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Der Mieter habe, nach eigener Aussage, ihm gegenüber wiederholt und unbegründet Mängelanzeigen gemacht. Durch eine derartige Schikane sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn unzumutbar gewesen. Auch habe ihm der Mieter verweigert, das vermietete Objekt mit anderen Zeugen zu besichtigen. Nach der ausgesprochenen Kündigung erhob der Kläger zudem erfolglos Räumungsklage vor dem Amtsgericht in Erlangen.
Urteil des LG: Vermieter darf Wohnung nicht mit einer beliebigen dritten Person betreten
Die vorinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Erlangen bestätigte das LG Nürnberg-Fürth und wies die Berufung des Vermieters zurück.
Ein Kündigungsgrund liege nicht vor, da im Hinblick auf den geltend gemachten Kündigungsgrund, einem mitgebrachten Zeugen sei der Zutritt zur Wohnung verwehrt worden, ein Vermieter grundsätzlich vom Mieter verlangen könne, unter bestimmten Voraussetzungen die Mieträume zum Zwecke der Besichtigung zu betreten. Hierzu bedürfe es eines besonderen Anlasses, welcher insbesondere dann gegeben sei, wenn es darum gehe, Schäden oder Gefährdungen zu überprüfen. Der Vermieter könne grundsätzlich, so das LG, hierfür eine fachkundige Person wie Handwerker oder Sachverständiger mitbringen, jedoch keinen sachunkundigen Dritten.
Der Mieter habe nach Art. 13 GG den Anspruch auf die Unverletzlichkeit der Wohnung. Aus diesem Grund sei eine Besichtigung erst dann gerechtfertigt, wenn sie effektiv durch Fachkundige durchgeführt und weitere Besichtigungstermine vermieden werden.
Letztlich müsse das Besichtigungsrecht des Vermieters im Interesse des Mieters an der Unverletzlichkeit der Wohnung schonend ausgeübt werden, was im vorliegenden Fall nicht anzunehmen sei.