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Weihnachtsgeld bei Kündigung

Rund jeder zweite Arbeitnehmer in Deutschland darf sich zurzeit über Weihnachtsgeld, auch oft als 13. Monatsgehalt bezeichnet, freuen. Häufig findet diese Art der Sonderzahlung ihre Rechtsgrundlage in den Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder in der betrieblichen Übung. Arbeitnehmer, denen das Arbeitsverhältnis jedoch vor Auszahlung des Weihnachtsgelds gekündigt wurde oder, die vor Auszahlung des Weihnachtsgelds risikolos kündigen möchten, stehen vor der Frage, ob sie ihren Anspruch auf Weihnachtsgeld verlieren oder nicht.

Um diese Frage beantworten zu können, muss zwischen drei Arten von Weihnachtsgeld unterschieden werden.

1. Weihnachtsgeld als Belohnung für die bisherige Zusammenarbeit

Häufig wollen Arbeitgeber durch diese Art der Sonderzahlung ihre Mitarbeiter für die gute Zusammenarbeit zusätzlich belohnen. In diesem Fall erwirbt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld, welcher aus seiner vergangenen Leistung an den Arbeitgeber resultiert. Unerheblich daher ist, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung weiterhin Beschäftigter ist oder nicht, da seine vergangenen Leistungen dennoch erbracht wurden. Scheidet ein Arbeitnehmer daher vorzeitig aus, ist bei dieser Art des Weihnachtsgelds zumindest ein anteiliger Anspruch entstanden. Verlässt er das Unternehmen beispielsweise zum 30.06. des Jahres, hat er einen Anspruch auf hälftiges Weihnachtsgeld.

2. Weihnachtsgeld als Belohnung für die Betriebstreue

Manche Arbeitgeber beabsichtigen jedoch, mit der Auszahlung des Weihnachtsgelds ausschließlich die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu belohnen. In diesen Fällen würde es dem Zweck der Auszahlung zuwiderlaufen, Weihnachtsgeld auch ausgeschiedenen Arbeitskräften zu gewähren. Häufig ist dieser Zweck daher im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgehalten und könnte wie folgt formuliert sein:

„Ein Anspruch auf Zahlung der Gratifikation besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer bis zum 30.11.XX in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu uns besteht.“

Aus dieser Klausel kann man erkennen, dass der Arbeitgeber mit der Zahlung des Weihnachtsgelds die Betriebstreue des Arbeitnehmers honorieren möchte. In diesem Fall würde der Arbeitnehmer kein Weihnachtsgeld bei Kündigung erhalten.

3. Weihnachtsgeld mit Mischcharakter

Nicht selten wird das Weihnachtsgeld jedoch aus mehreren Gründen gleichzeitig gezahlt. Zum einen soll die Betriebstreue belohnt werden, zum anderen soll aber auch die bisherige Zusammenarbeit honoriert werden. Die Feststellung, dass auch die bisherige Arbeitsleistung vergütet werden soll, ergibt sich meist aus einer Klausel im Arbeitsvertrag, wonach die Sonderzahlung für Zeiten ohne Arbeitsleistung gemindert, im Ein- oder Austrittsjahr anteilig gezahlt wird oder sich die Höhe nach dem Erreichen persönlicher oder Unternehmensziele ausrichtet.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (BAG, Urteil vom 13. November 2013, Az. 10 AZR 848/12), dass eine solche Mischzahlung nicht von einer Stichtagsklausel abhängig gemacht werden kann. Entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen und sind unwirksam. Trotz der Regelung im Arbeitsvertrag hat der Arbeitnehmer Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld bei Kündigung.

Empfehlung unseres Anwalts zum Thema Weihnachtsgeld bei Kündigung

Ob Arbeitnehmer auch bei vorzeitiger Beendigung einen Anspruch auf Auszahlung des Weihnachtgelds haben und von einem 13. Monatsgehalt sprechen dürfen, hängt vom Einzelfall und der verwendeten Klausel im Arbeits – oder Tarifvertrag ab. Lediglich für den Fall, dass das Weihnachtsgeld ausschließlich die Betriebstreue belohnen soll, kann der Anspruch entfallen. Sollte Ihnen bei vorzeitiger Beendigung kein (anteiliges) Weihnachtsgeld gezahlt werden, empfiehlt Rechtsanwalt Mahir Özüdogru aus Neuss die rechtliche Überprüfung Ihres Arbeitsvertrags bzw. des einschlägigen Tarifvertrags, bevor etwaige vertragliche Verfallklauseln greifen können.

Arbeitgebern wird hingegen geraten Mischformklauseln zu vermeiden, da diese die, zumindest anteilige, Entstehung des Anspruchs nicht verhindern können. Möchte der Arbeitgeber die reine Betriebstreue belohnen, sollte dies aus den jeweiligen Regelungen unmissverständlich hervorgehen. Im Übrigen lässt sich diese Klausel auch mit Rückzahlungsbedingungen verknüpfen, sollte der Arbeitnehmer im ersten Abschnitt des folgenden Jahrs ausscheiden.