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Trotz fehlendem früheren Zusammenleben Trennungsunterhalt

Letzte Woche urteilte das OLG Frankfurt am Main über den Trennungsunterhalt im Falle einer von den Eltern arrangierten Ehe.

Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt käme es nicht auf ein früheres Zusammenleben an und auch eine arrangierte Ehe stünde diesem nicht entgegen.

–  OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.07.2019, Az. 4 UF 123/19

Die dem Urteil des OLG Frankfurt am Main zugrundeliegenden Fallkonstellationen

Die Antragstellerin verlangte von ihrem Mann nach dem Scheitern ihrer Ehe einen Trennungsunterhalt. Die von den Eltern arrangierte Ehe mit indischem kulturellen Hintergrund fand im August 2017 statt. Zu diesem Zeitpunkt lebte die Frau, eine Bankangestellte, bei ihren Eltern, während der Mann in Paris als Wertpapierhändler tätig war. An Wochenenden trafen sich beide regelmäßig mit gemeinsamen Übernachtungen, doch ohne sexuellen Kontakt. Zwar besaßen sie gemeinsam auch kein Konto und verbrauchten ihre Einkünfte für eigene Zwecke, doch plante die Frau den Umzug nach Paris. Im August 2018 trennten sie sich. Die Scheidung steht noch aus, doch verlangte die Frau einen Trennungsunterhalt.

Urteil des OLG Frankfurt am Main

Das OLG entschied, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt weder voraussetze, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammen gelebt haben, noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen sei. Während das Amtsgericht den Antrag abwies, erklärte das OLG diesen für zulässig und sprach der Antragstellerin den Anspruch auf Trennungsunterhalt zu. Eine lediglich formell bestehende Ehe mit verminderten Rechten gebe es nicht, weshalb auch die arrangierte Ehe dem Anspruch nicht entgegen stehe. Auch werde für den Unterhaltsanspruch nicht darauf abgestellt, ob das Ehepaar sich wirtschaftlich aufeinander eingestellt hätte. 

Zudem sei der Anspruch nicht verwirkt. Der Verwirkungsgrund der kurzen Ehe gelte in diesem Fall nicht, da die Eheschließung noch bis zur ausstehenden Scheidung fortdauere.

Letztlich hat das OLG Frankfurt am Main gegen den Beschluss eine Rechtsbeschwerde zum BGH im Hinblick auf eine abweichende Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 30.01.2001 – 2 UF 17/00) zugelassen.