Skip to content

Sperrzeit

In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen kann Ihnen eine Sperrzeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erteilt werden. Zu den häufigsten Fällen zählen hierbei die versäumte Meldepflicht des Arbeitnehmers und die verschuldete Arbeitsaufgabe.

1. Meldepflichtversäumung

Ganz gleich, ob Sie die Kündigung wegen Unwirksamkeit mittels Kündigungsschutzklage angreifen möchten oder nicht, ist es in jedem Fall ratsam Ihrer Meldepflicht nachzukommen, da Ihnen andernfalls eine Sperrzeit erteilt werden wird. Handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, so müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. In allen anderen Fällen haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Wichtig ist also, dass die Frist bereits mit Erteilung der Kündigung zu laufen beginnt und nicht erst ab dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses (Ablauf der Kündigungsfrist).

2. Verschuldete Arbeitsaufgabe

Dieser Sperrzeitgrund wird oftmals unterschätzt. Er kann nämlich nicht nur dann greifen, wenn Sie ohne Weiteres der Arbeit fernbleiben, sondern auch dann, wenn eine Kündigung vorliegt, die auf verhaltensbedingten Gründen (wie zu spät Kommen oder Straftaten bei der Arbeit) beruht. Sperrzeit trifft den Arbeitnehmer insbesondere dann hart, wenn in Wirklichkeit kein Verschulden des Arbeitnehmers für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorlag, sondern nur eine mangelhafte Formulierung seitens des Arbeitgebers bei der Erklärung der Kündigung, die missverstanden werden kann. Es ist daher empfehlenswert unverzüglich nach den Kündigungsgründen zu Fragen und die Kündigung, selbst wenn Sie mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden sein sollten, durch einen Anwalt prüfen zu lassen.