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Sauerstoffmangel durch verspäteten Kaiserschnitt

Die verspätete Einleitung einer Notsektio stellt einen groben Behandlungsfehler dar und kann bei dadurch bedingten gravierenden Gesundheitsschäden Schmerzensgeldansprüche in Höhe von 300.000 EUR auslösen.

 

OLG Hamm Akz. 26 U 108/13

 

Baby erleidet schwere Gesundheitsschäden durch Sauerstoffmangel

Im vorliegenden Fall hatte ein Baby bei der Geburt schwere Schäden davongetragen, weil es auf Grund eines zu spät eingeleiteten Kaiserschnitts zu einem Sauerstoffmangel kam. Die behandelnden Ärzte wurden daher auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 300.000 EUR verklagt.

 

Schmerzensgeldhöhe bei Sauerstoffmangel durch verspäteten Kaiserschnitt

Das zuständige Landgericht Bielefeld gab der Klage zwar statt und sah es als erwiesen an, dass es zu einem Sauerstoffmangel durch verspäteten Kaiserschnitt beim Kind gekommen sei. Hierin liege auch ein grober Behandlungsfehler, da die behandelnden Ärzte erkennen mussten, dass eine Notsektion erforderlich war. Das LG Bielefeld hielt jedoch einen Betrag von 110.000 EUR für angemessen.

Nach Einlegung der Berufung durch die Klägerin hob das OLG Hamm die Entscheidung des LG Bielefeld auf und sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 EUR zu.

Nach Ansicht des OLG Hamm sei es zu gravierenden Schäden infolge des Sauerstoffmangels gekommen. Die Klägerin sei in ihrer Motorik, Feinmotorik und Bewegungskoordination beeinträchtigt gewesen. Sie habe motorische Fähigkeiten wie Rennen, Klettern oder Springen in Zukunft nicht unfallfrei erlernen können. Zudem habe eine Sprachstörung vorgelegen, welche sich insbesondere in einem undeutlichen Sprechen gezeigt habe. Ferner habe die Fehlentwicklung der Hüften das Tragen von Orthesen und Bandagen notwendig gemacht, was zu Schmerzen insbesondere beim An- und Ablegen geführt habe. Darüber hinaus habe die Klägerin anstrengende, belastende und zum Teil schmerzhafte Physiotherapien, Logopädien, Ergotherapien, Hippotherapien, Galileo-Vibrationstherapien und Vojta-Therapien durchführen müssen. Zudem habe nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, dass sich die Klägerin ihres Zustandes bewusst sei und dies für die Entwicklung notwendige soziale Kontakte mit anderen Kindern beeinträchtigt habe.

 

Empfehlung der Rechtsanwälte aus Neuss

Unsere Anwälte empfehlen allen betroffenen Kindern / Eltern zumindest zunächst eine Feststellungsklage dahingehend zu erheben, dass die behandelnden Ärzte einen groben Behandlungsfehler begangen haben und jegliche hierdurch entstandenen Schäden (auch solche, die künftig erst eintreten!), zu ersetzen sind, um so zumindest das Problem der Verjährung zu beseitigen.

Außerdem sollten Sie bereits vor der Geburt über eine einschlägige Rechtsschutzversicherung verfügen, da der Versicherungsfall bereits mit dem Behandlungsfehler und nicht erst mit dem Auftreten von Gesundheitsstörungen vorliegt. Bei derartig hohen Streitwerten und dadurch bedingten Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten können sich die Betroffenen sonst oftmals keinen Prozess leisten.