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Erneute sachgrundlose Befristung nach 22 Jahren zulässig

Das BAG urteilte Ende letzten Monats über die sachgrundlose Befristung und definierte einen Ausnahmetatbestand der BVerfG-Entscheidung vergangenen Jahres, welches die sachgrundlose Befristung beim selben Arbeitgeber lediglich einmal erlaubte. Die erneute Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei, so das BAG, nach einem Zeitraum von 22 Jahren zulässig.

  • BAG, Urt. v. 21.08.2019, Az. 7 AZR 452/17

Die dem BAG zugrundeliegende Fallkonstellation 

Die Klägerin war in der Zeit vom 22.10.1991 bis zum 30.11.1992 bei der Bundesagentur für Arbeit als Hilfsarbeiterin für Kindergeld tätig und wurde nach 22 Jahren im Oktober 2014 erneut, dieses Mal als Telefonservicearbeiterin, eingestellt. Bereits ihr früherer Arbeitsvertrag war auf 13 Monate befristet gewesen. Das neue Arbeitsverhältnis hingegen wurde zunächst bis zum 30.06.2015 befristet, jedoch bis zum 30.06.2016 verlängert. Die Klägerin forderte nun die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der erneuten Befristung ihres zweiten Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber beendet worden sei.

Urteil des BAG: Sachgrundlose Befristung nach 22 Jahren zulässig

Während das Arbeitsgericht die Klage auf Feststellung abwies, gab das Landesarbeitsgericht Schleswig-Hohlstein dieser statt und begründete dies unter Einbeziehung des BVerfG. Dieses hatte letztes Jahr in seinem Urteil bestimmt, dass nach §14 Abs.2 Satz 2 TzBfG die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Dennoch hatte die von der Beklagten eingelegte  Revision beim BAG Erfolg, welches bereits vor der Rechtsprechung des BVerfG die erneute sachgrundlose Befristung nach drei Jahren als zulässig erachtet. Im vorliegenden Fall verwies das BAG darauf, dass durch verfassungskonforme Auslegung der Anwendungsbereich des §14 Abs.2 Satz 2 TzBfG eingeschränkt werden müsse.

Bereits das BVerfG hatte eine solche Einschränkung für zulässig erachtet, falls die sachgrundlose Befristung für den Arbeitgeber unzumutbar ist, wie es nach Auffassung des BAG hier der Fall sei. Nach vergangenen 22 Jahren bestehe die Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung struktureller Unterlegenheit des Beschäftigten nicht mehr.