Die Voraussetzungen für eine Arbeitsunfähigkeit seien bei einer Online-Krankschreibung nicht gegeben, sofern der persönliche oder telefonische Arztkontakt fehle. Das Arbeitsgericht Berlin entschied in einem Fall, dass der Arbeitgeber den Anspruch auf Entgeltfortzahlung verweigern dürfe.
- Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 1. April 2021, Az: 42 Ca 16289/20
Die dem Urteil des ArbG Berlin zugrundeliegende Fallkonstellation
Der Arbeitnehmer war als Sicherheitsmitarbeiter in einem Berliner Unternehmen beschäftigt. Für die Zeiträume vom 26. bis 30. August 2020 und vom 5. bis 9. September 2020 legte er zum Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit je eine AU-Bescheinigung vor, die er sich über das Internetportal „www.au-schein.de“ ausstellen ließ. Der Arbeitnehmer musste hierfür lediglich einige Fragen zu seiner Krankheit beantworten, ohne das ein persönlicher oder telefonsicher Kontakt zum Arzt erfolgte. Weil der Arbeitgeber hierauf die Entgeltfortzahlung ablehnte, klagte der Arbeitnehmer und machte geltend, dass er aufgrund der Coronapandemie einen Besuch in der Arztpraxis vermeiden wollte.
Urteil des ArbG: Kein Beweis durch Online-Krankschreibung
Aufgrund eines fehlenden Nachweises der Arbeitsunfähigkeit seitens des Arbeitnehmers sei der Arbeitgeber, so das ArbG Berlin, nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Die Online-Krankschreibung sei nicht als Beweis geeignet. Vielmehr erfordere eine „ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ im Sinne der BAG-Rechtsprechung eine ärztliche Untersuchung des Arbeitnehmers. Weder habe ein Arzt mit dem Arbeitnehmer ein persönliches oder telefonisches Gespräch geführt, noch ihn persönlich untersucht.
Auch wenn die Online-Krankschreibung eine Maßnahme sei, um das Risiko während der Corona-Pandemie zu vermindern, sei dennoch zumindest ein telefonischer Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich sei, um eine Diagnose zu erstellen.