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Neues Urteil zu Unterhaltsansprüchen

Anfang letzten Monats urteilte das OLG Frankfurt über Unterhaltsansprüche im Falle einer neuen Partnerschaft der geschiedenen Frau. Diese kann den Verlust von Unterhaltsansprüchen bedeuten. Für die Entscheidung, ob die Ansprüche verfallen, sei nach dem OLG zwischen vorliegender oder fehlender Eheschließung zu differenzieren.

–  OLG Frankfurt; Beschluss vom 03.05.2019, Az. 2 UF 273/17

Verlust des Anspruchs auf Unterhalt durch neue Partnerschaft 

Eine unverheiratete Mutter besitzt gemäß § 1615 I BGB gegen den Vater des Kindes Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Geburt. Bleibt die Frau nach der Geburt zur Kinderbetreuung zuhause, bestehen die Ansprüche für weitere drei Jahre. Für geschiedene Ehegatten gelten etwa deckungsgleiche Regelungen.

Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass im Falle der Scheidung die ehemalige Ehefrau durch einen neuen Partner die Unterhaltsansprüche verlieren kann. Befindet sich die Frau in einer neuen „verfestigten Lebensgemeinschaft“, ist der Vaters nach § 1579 Nr. 2 BGB zu keiner Zahlung verpflichtet.

Die Regelung bezieht sich konkret auf verheiratete Paare zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Fraglich ist, inwiefern und ob die Zahlungspflichten verfallen, wenn die Mutter des Kindes mit dem Vater nicht verheiratet gewesen ist.

Die dem OLG Frankfurt vorliegende Fallkonstellationen

Eine Bankangestellte und Mutter hatte sich vor der Geburt ihres Kindes von dem Vater getrennt und die Betreuung übernommen. Sie stieg nach der Elternzeit erst teilweise, nach der Geburt ihres zweiten Kindes vollzeitig in das Berufsleben ein. Die Angestellte verdiente etwa 2.800 Euro netto vor der Geburt, wobei dieser Wert durch ihr Kind deutlich sank. Deshalb forderte sie vom Kindesvater, welcher fast doppelt so viel verdiente, Unterhalt für das gemeinsame Kind. Er hatte bisher zwar Unterhalt gezahlt, kürzte diesen jedoch mit dem Ablauf der Elternzeit. Die Mutter war der Ansicht, die Kürzung des Unterhalts sei nicht legitim und man könne ihre Einkünfte bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs nicht ganz anrechnen. Schließlich könne von ihr nicht erwartet werten, dass sie bereits nach dem dritten Lebensjahr ihres Kindes arbeiten geht. Der Vater teilte diese Ansicht nicht und führte an, sie habe doch auch einen neuen Lebenspartner gefunden und lebe bereits mit diesem zusammen.

Die Entscheidung des OLG : Regelungen zum Verlust von Unterhaltsansprüchen sind nicht auf unverheiratete Paare anzuwenden

Während die Unterhaltsansprüche gemäß § 1579 Nr.2 BGB verfallen können, falls die Eltern des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet sind, sei in diesem Fall die Anwendung der Norm nicht möglich. Die Regelung sei nicht auf unverheiratete Ehepaare zu übertragen, da die Gesetzgeber die Unterhaltsansprüche bewusst in mehreren Punkten uneinheitlich belassen hätten. Auf die analoge Anwendung und die Angleichung der Regelung wurde seitens OLG verzichtet. Demnach behielt die Mutter Recht. Nach den ersten drei Jahren sei die Anrechnung der Einkünfte nach § 1615 I BGB lediglich begrenzt möglich.

BGH spricht sich für eine Angleichung aus 

In vergangener Zeit hatte sich der BGH über eine mögliche Angleichung der Normen für verheiratete und nicht verheiratete Partner ausgesprochen. Das OLG hingegen widersprach der Ansicht des BGH und verneinte die Ähnlichkeit einer bloßen Partnerschaft mit der Ehe. Der Hauptgedanke der Regelung des § 1615 BGB, so das OLG, sei die eheliche Solidarität. Durch eine neue Partnerschaft, nachdem man auch zuvor nicht verheiratet gewesen war, könne der Bruch ehelicher Solidarität erst gar nicht entstehen. Die Unterhalt sei vom Vater demnach weiterhin zu leisten.