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Namensänderung eines Kindes ohne Erlaubnis des Vaters

Anfang letzten Monats urteilte das OLG Frankfurt über die Umbenennung eines Kindes trotz Widerspruch des Vaters.

Willige ein geschiedenes Elternteil der Umbenennung des gemeinsamen Kindes nicht ein, könne das Gericht, sofern es insbesondere zum Wohl des Kindes erforderlich sei, die Einwilligung ersetzen. 

  OLG Frankfurt; Beschluss vom 18.12.2019, Az. 1 UF 140/19

Die dem Urteil des OLG Frankfurt zugrundeliegende Fallkonstellation

Die Beteiligten, ein ehemals verheiratetes Paar, sind Eltern einer gemeinsam Tochter. Seit der Scheidung im Jahr 2010 pflegte der Vater zunehmend weniger Kontakt zu seiner Tochter und brach diesen 2014 gänzlich ab.  

Die Mutter heiratete erneut und trägt seither den Familiennamen ihres zweiten Ehemannes, zusammen mit der gemeinsamen Tochter aus der zweiten Ehe. 

Auf den Wunsch, dass auch ihre erste Tochter den Familiennamen ihres neuen Partners annimmt, entgegnete der biologische Vater des Kindes mit Widerspruch und willigte dem nicht ein.

Die Mutter legte daraufhin Beschwerde beim OLG Frankfurt ein.

OLG Frankfurt: Gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters möglich

Nach § 1618 S.4 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Voraussetzung für eine Namensänderung die Erforderlichkeit der Umbenennung zum Wohle des Kindes. Die Erforderlichkeit sei, so das OLG Frankfurt, nach dem Kriterium, ob die Aufrechterhaltung eines Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheine, zu beurteilen.

Das OLG Frankfurt bejahte in dieser Hinsicht die Erforderlichkeit der Namensänderung. Zwar befinde sich der Vater des Kindes in einer schweren Lebenssituation und der Name stelle eine wesentliche Verbindung zur Tochter dar, doch habe er schon seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Zudem sei es für das Mädchen eine Belastung, einen anderen Namen als den ihrer Mutter und Halbschwester zu tragen. Auch wünschte sich das Kind selbst die Umbenennung, was ein wichtiger Faktor in der Abwägung des Gerichts darstellte. Die persönlichkeitsrechtliche Komponente eines Namens spreche, in Hinblick auf den Willen des Mädchens, für die Ersetzung der nicht erfolgten Einwilligung des Vaters.

Der BGH hatte im Jahr 2005 bezüglich der Erforderlichkeit der Umbenennung des Kindes ein anderes Abgrenzungskriterium als das des OLG Frankfurt entwickelt. Der BGH zog die Namensänderung erst in Betracht, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorlägen. 

In Hinblick auf diese abweichende Rechtsprechung hat der Senat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.