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Ausgepackte Matratzen können an Online-Händler zurückgeschickt werden

Vergangenen Mittwoch urteilte der BGH über eine mögliche Rücksendung einer online erworbenen und bereits von der Schutzfolie entfernten Matratze.

Da ein Matratzenkauf dem Kauf eines Kleidungsstückes gleiche, so die Karlsruher Richter, verliere der Käufer sein Widerrufsrecht nicht.

  • BGH vom 03.07.19, Az. VIII ZR 194/16

Die dem Urteil des BGH zugrundeliegenden Fallkonstellationen

Der Kläger, ein Kunde aus Rheinland-Pfalz, hatte im Internet eine Matratze bestellt. Er wollte diese  nicht behalten und zurückschicken, hatte jedoch bereits die Schutzfolie der Matratze entfernt. Auf eine E-Mail mit der Bitte, die Matratze abzuholen, reagierte der Verkäufer nicht. Stattdessen verweigerte dieser die Rücknahme und die Erstattung des Kaufpreises und der Speditionskosten in Höhe von etwa 1200 Euro.

Schließlich sei die Matratze, so der Händler, ein Hygieneartikel gewesen.

Die grundsätzliche Regelung für die Rücksendung von Online-Bestellungen

Eine im Internet erworbene Ware kann gemäß §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB innerhalb von 14 Tagen zurückgeschickt werden. 

Für dieses Widerrufsrecht gibt es Ausnahmen, wie etwa bei versiegelten Waren, die nach §§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB „aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“. 

Beispielhaft gehören zu dieser Art von Produkten Zahnbürsten und Lippenstifte.

Der Onlinehändler hatte in seinen AGB jedoch auch die Matratze als einen Hygieneartikel eingestuft. Fraglich ist, ob eine Matratze rechtens als versiegelte Ware definiert werden kann und das Widerrufsrecht des Käufers entfällt.

Der Fall wurde zunächst vor dem Amtsgericht Mainz angehört und erreichte den EuGH. Dessen Entscheidung wurde von den Richtern des BGH in Deutschland umgesetzt.

Die Vorentscheidung des EuGH : Matratze ist mit Kleidung zu vergleichen 

Bevor der BGH sein Urteil aussprach, wandten sich die Karlsruher Richter an den EuGH.

Dieser entschied, dass eine Matratze nicht als Hygieneartikel und versiegelte Ware deklariert werden könne.

Stattdessen könne eine Parallele zum Kleidungskauf gezogen werde, bei welchem der Käufer selbst nach einer Anprobe sein Widerrufsrecht nicht verliert. Beide Artikel könnten, so der EuGH, bei Rückgabe vom Händler gereinigt, desinfiziert und weiterverkauft werden.

Die Richter zogen zudem einen Vergleich zu Hotelbetten, die von mehreren Hotelgästen nacheinander genutzt werden. Der EuGH betonte zudem, dass der Käufer dennoch das Ausprobieren vor der Rücksendung der Ware nicht übertreiben dürfe, wie etwa mit dem Tragen bestellter Schuhe für einige Tage.

Urteil des BGH: Widerrufsrecht des Käufers entfällt nicht

Der BGH stütze sich auf die Vorentscheidung des EuGH und erklärte, dass die Ausnahmeregelung für die Rückgabe von online erworbenen Artikeln nach §§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB lediglich für Produkte gedacht sei, die nicht mehr „verkehrsfähig“ oder unter „unverhältnismäßiger Schwierigkeit“ wieder verkehrsfähig gemacht werden könnten. 

Auf eine Matratze ohne Schutzfolie treffe diese Ausnahmeregelung nicht zu.

Dem Kläger wurde der Kaufpreis zurückerstattet.