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Nach Leihmutterschaft im Ausland ist die Leihmutter die rechtliche Mutter

Ende vergangenen Monats urteilte der BGH über die Leihmutterschaft im Ausland.

Demnach sei die Leihmutter, wenn das Kind nach der Geburt vor einer Abstammungsentscheidung im Ausland nach Deutschland gebracht wird, die rechtliche Mutter des Kindes. Dies könne, so der BGH, mit dem deutschen Abstammungsrecht begründet werden.

  • BGH; Beschluss vom 20.03.2019, Az. XII ZB 530/17

Die dem Urteil des BGH zugrundeliegende Fall der ukrainischen Leihmutter

Ein deutsches Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen entschied sich 2015 für eine in der Ukraine lebende Leihmutter, welche die vom Sperma des Ehemannes befruchtete Eizelle der Ehefrau erhielt. Noch vor der Geburt ließ der Ehemann seine Vaterschaft in der Deutschen Botschaft anerkennen. Nachdem das Kind im Dezember in Kiew geboren wurde, registrierte das ukrainische Standesamt das deutsche Ehepaar als rechtmäßige Eltern und händigte ihnen die Geburtsurkunde aus. Zurück in Deutschland fiel dem deutschen Standesamt jedoch auf, dass das Kind von einer Leihmutter ausgetragen worden war. Das Amtsgericht beantragte die Korrektur im Geburtenregister und die Änderung der eingetragenen Ehefrau durch den Namen der Leihmutter. Die Beschwerde des Ehepaars beim OLG Hamm brachte keinen Erfolg. Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG und nahm Stellung.

Zunächst sei die Feststellung, ob die Anwendung des deutschen Abstammungsrechts in diesem Fall möglich wäre, von größter Wichtigkeit. 

Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nach Art. 19 Abs. 1 Einführungsgesetz zum BGB bestimme den Staat, welchem die Abstammung des Kindes unterliege. Das Ehepaar, beide deutsche Staatsangehörige, würden sich für gewöhnlich und dauerhaft in Deutschland aufhalten. Bei dem Säugling müsse auf das familiäre Umfeld abgestellt werden. Da mitunter die Leihmutter wusste, dass das Kind dauerhaft in Deutschland leben würde und der Ehemann anerkannter Vater sei, müsse von der deutschen Staatsangehörigkeit des Säuglings ausgegangen werden. Das demzufolge anwendbare deutsche Abstammungsrecht erkenne eine Leihmutterschaft nicht an und definiere die rechtliche Mutter nach § 1591 BGB als die Frau, die das Kind geboren habe. Dem Ehepaar bleibt nun lediglich die Möglichkeit einer Adoption offen.

Ähnliche Fallkonstelationen mit anderem Urteil 

Der BGH hatte sich bisher in vergangen ähnlichen Fällen für die nachträgliche Anerkennung der Elternschaft entschieden. Zwei männliche Lebenspartner aus Berlin wurden 2014 als gesetzliche Eltern des in Kalifornien von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes anerkannt. Eine sehr ähnliche Entscheidung traf der BGH 2018 im Falle einer Leihmutterschaft in Colorado. Die deutsche Mutter wurde anerkannt, obwohl die Kinder bloß genetisch vom Vater abstammten. 

Der wesentliche Unterschied der vergangenen Fälle mit dem Aktuellen ist der, dass die US-Gerichte die Elternschaft vor der Geburt selbst bestätigten und das deutsche Gericht sich an deren Urteil gebunden sah. Die Eintragung im ukrainischen Standesamt des Ehepaares aus NRW sei, so der BGH, nicht maßgeblich.