Ende vergangenen Monats urteilte das BAG über die Urlaubsansprüche während der Elternzeit.
Ein Arbeitgeber dürfe nach deutschem Recht Urlaubsansprüche von Mitarbeitern in Elternzeit kürzen. Das BAG verwies auf eine EuGH-Entscheidung und erklärte, es entstehe kein Widerspruch zum Unionsrecht.
– BAG; Urteil vom 19.3.2019, Az 9 AZR 362/18
Das Kürzungsrecht des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit
Eltern können von ihrem Arbeitgeber nach Maßgabe des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Elternzeit beanspruchen.
Diese Inanspruchnahme führt zum zeitlich befristeten Ruhezustand des Arbeitsverhältnisses. Während die Hauptleistungspflichten wie Bezahlung des Arbeitnehmers und die Verpflichtung der Leistungserbringung ausgesetzt werden, bleiben die Nebenleistungspflichten des Arbeitsvertrags bestehen.
Der Arbeitgeber muss folglich dem Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus der Elternzeit einen angemessenen Arbeitsplatz für die weitere Beschäftigung zur Verfügung stellen.
Urlaubsansprüche hingegen entstehen nur aus bestehenden Arbeitsverhältnissen, welche sich im Falle der Elternzeit im Ruhezustand befinden.
Nach § 17 BEEG darf der Arbeitgeber deshalb, so das BAG, durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer die während der Elternzeit entstehenden Urlaubsansprüche streichen und den Jahresurlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Zudem verwies das BAG auf die neueste EuGH-Rechtsprechung und schloss sich dieser an.
Urteil des EuGH: Jahresurlaub dient der Erholung für tatsächliche Arbeit
Der Anspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub im Kalenderjahr lässt sich gesetzlich aus dem deutschen Bundesurlaubsgesetz und den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 7 der europäischen Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG herleiten, wobei eine Kürzung des Urlaubsanspruchs nach neuester Rechtsprechung durchaus gerechtfertigt sein kann.
Der EuGH nahm im vergangenen Jahr zu einer rumänischen Regelung Stellung, welche eine Kürzung des Urlaubsanspruchs für die Dauer des sogenannten Elternurlaubs vorsah. Die Richter beurteilten die Regelung als europarechtskonform. Zwar sei der Anspruch von Arbeitnehmern auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen ein bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union, doch liege der Zweck dessen in der Erholung des Arbeiternehmers. Dies setze voraus, dass im Laufe des Bezugszeitraums eine tatsächliche Arbeit stattgefunden habe, was während der Elternzeit nicht der Fall sein könne.
Die dem Urteil des BAG zugrundeliegenden Fallkonstellationen
Eine seit 2001 als Assistentin in der Geschäftsleitung tätige Arbeitnehmerin und Mutter zweier Kinder kündigte ihr Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2016
Zuvor hatte sie sich von Anfang 2013 bis Ende 2015 durchgehend in Elternzeit befunden. Mit der Kündigung beantragte sie Urlaub für den Zeitraum der Kündigungsfrist unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber erteilte ihr dieses ohne Berücksichtigung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs. Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin erfolglos auf Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus ihrer Elternzeit.
Der Arbeitgeber, so das BAG, habe die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2013 bis 2015 rechtmäßig gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. Ein Widerspruch zum Unionsrecht, worauf sich die Mutter in ihrer Klageschrift berief, sei zudem unter Berücksichtigung des neuesten EuGH-Urteils zur rumänischen Regelung nicht gegeben.