Nach der Geburt eines Kindes bietet es sich für viele an, mit der Inanspruchnahme der Elternzeit eine Auszeit zu nehmen. Neben flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten genießt der Arbeitnehmer hierbei auch einen besonderen Kündigungsschutz. Letzteres gilt jedoch nicht unbeschränkt.
Allgemeiner Kündigungsschutz
Grundsätzlich haben Mütter und Väter gemäß § 15 BEEG einen Anspruch auf Elternzeit. Hierbei besteht das Arbeitsverhältnis weiter fort und der Arbeitnehmer ist für einen bestimmten Zeitrahmen freigestellt. Der Zeitrahmen kann meist flexibel bestimmt und in bis zu drei Teilabschnitte aufgeteilt werden.
Während der Elternzeit besteht ferner ein Kündigungsschutz, welcher es dem Arbeitgeber grundsätzlich verwehrt, das Arbeitsverhältnis gemäß § 18 I Nr.1 BEEG zu kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt bereits ab der Erklärung der Inanspruchnahme der Elternzeit. Problematisch erscheint dieser Punkt in Anbetracht der Möglichkeit, die Elternzeit in Teilabschnitten wahrzunehmen. Besteht der Kündigungsschutz in solch einem Fall lediglich vor dem Beginn des ersten Teilabschnitts oder vor jedem der drei möglichen Elternzeitabschnitte?
Sonderfall: Elternzeit in mehreren Zeitabschnitten
Sofern jeder Elternzeitabschnitt auf einem neuen Verlangen beruht, würde sich der Kündigungsschutz unproblematisch auf all diese Abschnitte erstrecken. Anders verhält es sich in Fällen der bereits im Vornherein beantragten Elternzeit in Zeitabschnitten. Während die bisherige Rechtsprechung die obige Frage damit beantwortete, dass der vorgehende Kündigungsschutz sich lediglich auf die Zeit vor dem ersten Elternzeitabschnitt erstrecke, wird seit der neuen Fassung des § 18 I BEEG eine andere Ansicht vertreten.
Die Änderung des Gesetzeswortlauts spreche dafür, dass vor jedem einzelnen Teilabschnitt der Elternzeit der vorgehende Kündigungsschutz neu zu laufen beginnt. Die Formulierung „der“ Elternzeit wurde durch die der „einen“ Elternzeit ersetzt. Der neue Wortlaut suggeriert, dass fortan jeder Freistellungsabschnitt als eigenständige Elternzeit klassifiziert werden kann. Für eine solche Beurteilung spricht ferner die Neuregelung des § 16 I BEEG, welcher klar nach den Elternzeitphasen differenziert.
Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es bisher nicht. Solange dies der Fall ist, wird geraten, davon auszugehen, dass der Sonderkündigungsschutz gem. § 18 I BEEG vor jedem einzelnen Zeitabschnitt der Inanspruchnahme einer Elternzeit gilt, sofern diese auf mehrere Zeitabschnitte verteilt sind. So sollte bei einer beabsichtigten Kündigung vor jedem Elternzeitabschnitt die Zustimmung der Behörde beantragt werden.