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Kündigung

Kündigung erhalten – was nun?

Nach dem Erhalt einer Kündigung vom Arbeitgeber eröffnen sich dem Arbeitnehmer viele Fragen. Lohnt es sich gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage zu eröffnen? Besteht ein Anspruch auf Abfindung? Was passiert mit etwaigen bestehenden Überstunden und restlichen Urlaubstagen?

Ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht, hängt von vielen einzelnen Faktoren ab. Die Kündigung kann sowohl an formalen als auch an materiellen Fehlern leiden. Diese sind häufig nur für eine rechtskundige Person erkennbar. Die Untersuchung der jeweiligen Kündigung durch einen Anwalt ist also in jedem Fall ratsam, da sonst die Gefahr besteht, dass sie eine unwirksame Kündigung akzeptieren, bestehende Ansprüche untergehen und eine aussichtsreiche Verhandlungsposition für eine Arbeitsplatzerhaltung bzw. eine Abfindung verlieren.

3 – Wochen – Frist bei Kündigung

Ob das Betreiben eines Kündigungsschutzprozesses für den Arbeitnehmer wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Es ist die Aufgabe des Anwalts die Chancen und Risiken für den Mandanten verantwortungsvoll und ehrlich abzuwägen. Das Wichtigste was Sie als Arbeitnehmer in erster Linie hierbei zu beachten haben ist, dass Ihnen nicht viel Zeit bleibt einen Anwalt mit der Betreuung Ihrer Angelegenheiten zu konsultieren. Es ist gesetzlich geregelt, dass der Kündigungsschutzprozess innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung mit der Kündigungsschutzklage einzuleiten ist. Lässt der Arbeitnehmer diese Frist verstreichen, so gilt die Kündigung grundsätzlich von Anfang an als rechtswirksam, auch wenn sie eigentlich unwirksam war. Diese Rechtsfolge trifft den Arbeitnehmer besonders hart, wenn die Chancen auf einen Gewinn im Kündigungsschutzprozess sehr hoch waren und er dadurch eine gute Verhandlungsbasis für eine Abfindung hatte. Außerdem können je nach Kündigungsgrund auch Sperrzeiten für den arbeitslos gewordenen Arbeitnehmer eintreten.

Anwalt Mahir Özüdoğru ist gerne bereit auch in Ihrem Fall die Chancen und Risiken im Kündigungsschutzprozess abzuwägen. Lassen Sie die 3 – Wochen – Frist nicht verstreichen und vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin. Gerne steht er Ihnen auch sofort, wenn notwendig noch an dem Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten haben, für eine Besprechung zur Verfügung.

Welche Kündigungsarten gibt es?

Der Gesetzgeber hat drei verschiedene Arten von Kündigungsgründen vorgesehen:

  1. Personenbedingte Kündigung: die Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses liegen in der Person des Arbeitnehmers. Der häufigste Fall ist die Krankheit des Arbeitnehmers. Dieser Kündigungsgrund ist verschuldensunabhängig.
  1. Verhaltensbedingte Kündigung: Hier bedarf es eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers. Beispielhaft sei der Diebstahl bei der Arbeit, das zu spät Kommen oder das unerlaubte Fernbleiben von der Arbeit erwähnt.
  1. Betriebsbedingte Kündigung: Von einer betrieblich bedingten Kündigung spricht man, wenn sachliche Gründe zu einer Unternehmerentscheidung führen, die ihrerseits den Wegfall des Arbeitsplatzes des betroffenen Arbeitnehmers oder einer Mehrzahl von Arbeitsplätzen zur Folge hat. Als Beispiel hierzu sei die Betriebsstillegung erwähnt.

Jeder der einzelnen Kündigungsgründe hat für sich Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit die Kündigung sozial gerechtfertigt und damit wirksam ist. Gerne untersucht Rechtsanwalt Mahir Özüdoğru Ihre Kündigung auf das Vorliegen dieser Vorgaben und berät Sie im Hinblick auf die Kündigungsschutzklage.