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Rechtmäßige Kündigung wegen Entwenden von Desinfektionsmittel

Kündigung, Entwenden, Desinfektionsmittel

Das LArbG Düsseldorf entschied, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der seinem Arbeitgeber Desinfektionsmittel entwendet, rechtmäßig sei. Auch sei aufgrund der besonderen Situation zu Beginn der Coronapandemie eine vorherige Abmahnung des Mitarbeiters nicht erforderlich gewesen.

  • LArbG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2021 – 5 Sa 483/20

Die dem Urteil des LArbG Düsseldorf zugrundeliegende Fallkonstellation

Der Arbeitnehmer war seit dem Jahr 2004 als Be- und Entlader sowie Wäscher für die Fahrzeuge in einem Paketzustellunternehmen tätig. Er übte seine Tätigkeit meist mit sechs bis sieben Kollegen im Rahmen einer Nachtschicht aus und konnte in der Nähe des Arbeitsplatzes seinen eigenen Wagen abstellen. Ende März 2020 fand der Werkschutz bei einer stichprobenartigen Ausfahrtkontrolle in seinem Kofferraum eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel und eine Handtuchrolle. Der Wert des Desinfektionsmittels betrug zum damaligen Zeitpunkt ca. 40 Euro. Dem Unternehmen war zudem in letzter Zeit mehrfach aufgefallen, dass aus den Waschräumen Desinfektionsmittel entwendet worden waren. Nach einigen Befragungen von Zeugen stimmte der Personalausschuss des Betriebsrats der fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers zu, die der Arbeitgeber am 25. März 2020 aussprach.

Der Mitarbeiter wehrte sich gegen diese Kündigung und behauptete, dass er sich während der Arbeit jede Stunde zu seinem Fahrzeug begeben habe, um die Hände zu desinfizieren und abzutrocknen. So habe er das Desinfektionsmittel ausschließlich für sich und eventuell seine Kollegen verwenden wollen, zumal dieses in den Waschräumen nicht immer verfügbar gewesen sei. Bei der Ausfahrt hingegen habe er an die Sachen im Kofferraum nicht mehr gedacht. Auch müsse er kein Desinfektionsmittel stehlen, weil seine Frau in der Pflege arbeite und die Familie über sie ausreichend versorgt sei.

Nach Aussage des Arbeitgebers hingegen habe der Mitarbeiter dem Werkschutz gesagt, dass er zur Mitnahme des Desinfektionsmittels berechtigt gewesen sei, um sich unterwegs die Hände zu desinfizieren. Dabei wies der Arbeitgeber mit Aushängen im Sanitärbereich darauf hin, dass das Mitnehmen von Desinfektionsmitteln eine fristlose Kündigung und Anzeige zur Folge habe.

LArbG Düsseldorf: Fristlose Kündigung rechtmäßig  

Dem Urteil der Vorinstanz folgend erachtete das LArbG Düsseldorf die fristlose Kündigung für rechtmäßig und wies die Kündigungsschutzklage ab. Die Richter waren davon überzeugt, dass der Mitarbeiter das Desinfektionsmittel für den Eigengebrauch gestohlen habe, sodass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorlag.

Auch die Einlassungen des Arbeitnehmers überzeugten das Gericht nicht. Wenn er, so das LArbG Düsseldorf, das Desinfektionsmittel während der Schicht habe benutzen wollen, wäre es naheliegender gewesen, das Desinfektionsmittel auf den Materialwagen am Arbeitsplatz zu stellen, insbesondere weil in der Nacht außer ihm nur sechs bis sieben Kollegen arbeiteten. Auch die Aussage des Mitarbeiters, er habe das Desinfektionsmittel ferner für die Kollegen verwenden wollen, war für die Richter nicht nachvollziehbar. Der Arbeitnehmer habe seinen Kollegen weder gesagt, wo er das Desinfektionsmittel aufbewahrt habe, noch ihnen den Autoschlüssel gegeben, damit sie es benutzen konnten, zumal die aufgefundene Flasche nicht angebrochen war.

Trotz der langen Beschäftigungszeit des Mitarbeiters hielten die Richter ferner eine vorherige Abmahnung nicht für erforderlich, da der Arbeitnehmer eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel in einer Zeit der Pandemie entwendet habe. Dabei waren ihm die Versorgungsengpässe des Arbeitgebers bewusst. In Anbetracht dieser Umstände habe dem Arbeitnehmer klar sein müssen, dass er mit der Entwendung von Desinfektionsmittel den Bestand seines Arbeitsverhältnisses riskierte. Auch die Interessenabwägung fiel angesichts dieser Umstände zu seinen Ungunsten aus.