Das hessische Landesarbeitsgericht urteilte über die Verletzungen des Persönlichkeitsrechts des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer mithilfe von Tonaufnahmen.
Eine geheime Gesprächsaufnahme mit dem Smartphone, wie in dem zu beurteilenden Fall, stelle solch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.
Der Arbeitnehmer dürfe aus diesem Grund wirksam fristlos gekündigt werden.
– LAG Hessen, Urteil vom 23. August 2017, Aktenzeichen 6 Sa 137/17
Die dem Urteil des LAG Hessen zugrundeliegende Fallkonstellation
Ein mehr als 26 Jahre lang im öffentlichen Dienst tätiger Arbeitnehmer war aufgrund von tarifvertraglichen Vorschriften ordentlich unkündbar. Im November 2015 schickte er seinen Arbeitskollegen E-Mails, die Beschimpfungen wie „faule Mistkäfer“ und „Low Performer“ enthielten. Daraufhin erhielt er eine Abmahnung. Die zweite Abmahnung folgte im März 2016. Er hatte seine Kollegen erneut per E-Mail beleidigt und eine Kollegin bedroht.
Neben einer Freistellung wurde er am 17.03.2016 zu einem Personalgespräch mit der Arbeitnehmerin, drei Führungskräften, einer Personalreferentin und einem Betriebsratsmitglied eingeladen.
Einige Monate danach erfuhr die Arbeitgeberin, dass der Arbeitnehmer das Gespräch heimlich aufgenommen hatte. Sie sprach daraufhin innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB und nach vorheriger Anhörung des Betriebsrats eine außerordentliche und fristlose, hilfsweise eine außerordentliche Kündigung mit einer Auslaufrist von sechs Monaten zum Quartalsende aus.
Der Arbeitnehmer behauptete im Kündigungsrechtsstreit, er habe nicht gewusst, dass eine Ton-Aufnahme verboten sei und reichte eine Kündigungsschutzklage ein. Sein Handy habe lediglich offen auf dem Tisch gelegen.
Urteil des LAG Hessen : Fristlose Kündigung zulässig
Weder das vorinstanzliche Arbeitsgericht Frankfurt noch das Landesarbeitsgericht Hessen gaben dem Arbeitnehmer Recht und ließen seine Argumentation gelten. Vielmehr sei die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers abzuweisen, da er mit einer heimlichen Gesprächsaufnahme das allgemeine Persönlichkeitsrecht der anwesenden Gesprächspartner verletzt habe.
Nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz sei das Recht am gesprochenen Wort zu schützen. Jeder Gesprächspartner könne selbst entscheiden, an wen seine Äußerung gerichtet sei.
In diesem Fall sei, trotz der 25-jährigen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Unternehmen, das Interesse des Arbeitgebers vorrangig. Der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis ohnehin mit den Beleidigungen in den E-Mails beeinträchtigt und hätte, so das LAG Hessen, auf seine Aufnahme hinweisen müssen.