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Krankheit muss im Zweifel nachgewiesen werden

Zerrüttung, Vertrauen, AU

Anfang dieses Monats urteilte das BAG über eine mögliche Erschütterung des Beweiswerts der Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU). Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer nach der Kündigung eine Krankschreibung vorlege, die den Zeitraum der Restlaufzeit erfasse. Dementsprechend könne nicht automatisch mit einer Gehaltsfortzahlung gerechnet werden.

  • BAG; Beschluss vom 08.09.2021, 5 AZR 149/21

Die dem Urteil des BAG zugrundeliegende Fallkonstellation

Anfang Februar 2019 hatte eine Mitarbeiterin einer Zeitarbeitsfirma zum Monatsende gekündigt und am selben Tag eine AU eingereicht. Laut Arbeitgeber solle sie zudem am Tag der Ausstellung einem Kollegen in ihrem damaligen Einsatzbetrieb telefonisch angekündigt haben, nicht mehr zur Arbeit zu kommen, ohne das von einer Arbeitsunfähigkeit die Rede gewesen sei.

Nachdem der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigerte, machte die Frau geltend, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burnout gestanden. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) gab der Lohnfortzahlungsklage der Arbeitnehmerin statt (Urt. v. 13.10.2020, Az. 10 Sa 619/19).

Urteil des BAG: Erschütterung des Beweiswerts der AU

Der Arbeitgeber hingegen hatte mit seiner Revision vor dem BAG Erfolg. Nach der Ansicht des Senats sei der Beweiswert der AU erschüttert, da diese exakt die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdecke. Demnach hätten ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit hätte die Klägerin darlegen und beweisen müssen. Durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht sei ein solcher Beweis möglich. Dem sei die Klägerin trotz eines Hinweises des Senats nicht nachgekommen.