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Keine Zusatzgebühr für Tickets zum Selbstausdrucken

Der Online – Tickethändler „Eventim“ darf für Eintrittskarten, die sich der Käufer selbst ausdrucken muss, keine Zusatzgebühren verlangen, so das Landgericht Bremen durch Urteil vom 31.08.2016

Servicegebühr trotz fehlenden Versands

Die CTS Eventim AG & Co KGaA bietet ihren Kunden als Alternative zur Zustellung von Tickets auf dem Postweg auch den elektronischen Weg an. Hierbei erhält der Käufer eine PDF – Datei, in welcher das Ticket gespeichert ist, auch als „print@home“ Option bezeichnet. Dieses muss anschließend lediglich ausgedruckt und beim Eintritt vorgezeigt werden. Obwohl bei diesem Prozedere dem Tickethändler weder Versandkosten, noch Papierkosten entstehen, wurde eine pauschale Servicegebühr in Höhe von 2,50 EUR verlangt.

Servicegebühr bei „print@home“ unzulässig

Das Landgericht Bremen hat diese Gebühr für unzulässig erklärt und hat sich damit der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW angeschlossen. Die Kosten seien nicht durchsetzbar, da dem Tickethändler bei der „print@home“ Variante gerade keine Zusatzgebühren entstehen würden. Es bestehe insofern auch kein Mehraufwand durch die Zustellung via Internet, da dies schließlich auch die Plattform sei, auf der die Tickets veräußert werden.

Die Empfehlung der Rechtsanwälte aus Neuss

Überprüfen Sie Ihre Tickets auf diese Zusatzgebühr. Sollten Sie betroffen sein, können Servicegebühren zurückgefordert werden. Beachten Sie jedoch bitte, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Unsere Anwälte aus Neuss beraten und vertreten Sie gerne.