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Keine Anerkennung einer Adoption im Ausland ohne Anwesenheit des Vaters

Ende letzten Jahres entschied das OLG Frankfurt über die Anerkennung einer Adoption in Afrika seitens einer Frau, ohne dass ihr Mann vor Ort anwesend war.

Das Gericht entschied, dass eine solche Adoption den Grundsätzen kindeswohlorientierter Verfahren widerspräche und lehnte die Anerkennung ab. Erforderlich sei ein neues Adoptionsverfahren.

  OLG Frankfurt; Beschluss vom 24.9.2019, Az. 1 UF 93/18

Die dem Urteil des OLG Frankfurt  zugrundeliegende Fallkonstellation

Auf ihrer Reise in einem westafrikanischem Staat nahm eine Frau ein neugeborenes Mädchen auf. Der biologische Vater hatte der Sorgerechtsübertragung zugestimmt und zudem erklärt, dass die Mutter kurz nach der Geburt verstorben sei. Aufgrund dessen entschied der High Court des Landes, dass das Ehepaar das Mädchen adoptieren dürfe. Der Mann der Frau war jedoch nicht vor Ort und hatte das Kind nie zuvor zu Gesicht bekommen. Nachdem sie mit dem Kind in Deutschland ankam, wollten die Eheleute die Entscheidung des afrikanischen Gerichts anerkennen lassen.

OLG Frankfurt: Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung  

Der vorinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts gleichend, entschied das OLG Frankfurt, dass das Urteil des High Courts in Afrika nicht mit dem ordre public international vereinbar sei.

Die Anwendung des ausländischen Rechts stehe im konkreten Fall, so das OLG Frankfurt, mit dem Grundgedanken der deutschen Regelung und den darin enthaltenen Vorstellungen der Gerechtigkeit in starkem Widerspruch. Insbesondere in den Fällen einer Adoption sei es von enormer Wichtigkeit, dass die Entscheidung an das Wohl des Kindes ausgerichtet sei. Hierzu müsse die Eignung der annehmenden Eltern anhand einer konkreten Überprüfung formaler Kriterien wie der finanziellen Sicherheit und darüber hinausgehender Aspekte wie dem persönlichen Verhältnis zum nicht eigenen Kind bestimmt werden.

All dies sei vom High Court nicht geprüft worden, weshalb starke Abweichungen zum deutschen Recht vorlägen. Folglich könne von einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht ausgegangen werden.

Eine Behebung der Verfahrensmängel durch ein Anerkenntnisverfahren käme auch nicht in Betracht.

Das OLG Frankfurt betonte zudem, dass es im Interesse eines jeden Kindes stünde, dass Adoptionen in einem rechtsstaatlichen und kindeswohlorientierten Verfahren erfolge.

Die Rechtsbeschwerde zum BGH hat der Senat zugelassen.