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Kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei aufeinanderfolgenden Krankheiten

Ende letzten Jahres urteilte das BAG über den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei erneuter Erkrankung des Arbeitnehmers nach Ablauf der sechswöchigen Zahlungsdauer.

Wer aufgrund einer neuen Krankheit arbeitsunfähig werde, müsse dem Arbeitgeber direkt im Anschluss nach Ablauf der sechs Wochen nachweisen, dass die alte Krankheit bereits überwunden war.

  BAG; Urteil vom 11.12.2019, Az. 5 AZR 505/18

Die dem Urteil des BAG zugrundeliegende Fallkonstellation

Die Klägerin, eine niedersächsische Altenpflegerin, wurde im Jahr 2017 drei Monate aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Am letzten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit bescheinigte ihr eine andere Ärztin aufgrund einer anstehenden und langjährig geplanten Operation die erneute Arbeitsunfähigkeit. Die Bescheinigung wurde als Erstbescheinigung ausgestellt. 

In den folgenden sechs Wochen, welche die Klägerin zur Genesung benötigte, erhielt sie weder die Entgeltfortzahlung ihres Arbeitgebers noch Krankengeld einer Krankenkasse.

Aufgrund der ausgebliebenen Zahlung verlangte die Klägerin von ihrem Arbeitgeber etwa 3.400€ brutto nebst Zinsen. Die erneute Arbeitsunfähigkeit stehe in keinem Zusammenhang mit ihrer vorgegangen psychischen Erkrankung. Vielmehr sei ihr neues Leiden nach Ende der Arbeitsunfähigkeit durch ihre psychische Erkrankung eingetreten. Ihr stehe folglich ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu.

Ihr Arbeitgeber hingegen vertrat die Auffassung, dass von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen sei. 

BAG: Arbeitnehmer muss das Ende der alten Krankheit bei neuer Krankheit nachweisen 

Der Senat bestätigte das vorinstanzliche Urteil des LAG Niedersachsen und gab dem Arbeitgeber Recht. 

Sei der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden und schließe sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der Erstbescheinigung attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, habe der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung bereits beendet gewesen sei. Im konkreten Fall sei der Klägerin ein solcher Nachweis nicht gelungen. Ihr stehe folglich kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu.