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Kein Kündigungsgrund bei Äußerungen im WhatsApp-Chat

Handy, WhatsApp, Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erklärte die Kündigung des technischen Leiters eines Vereins für Flüchtlingshilfe, der sich auf WhatsApp herabwürdigend über Flüchtlinge und Mitarbeiter äußerte, für unwirksam. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Gericht gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. 

  • LAG Berlin-Brandenburg; Urteil vom 19.07.2021, Az. 21 Sa 1291/20

Die dem Urteil des LAG zugrundeliegende Fallkonstellation

Der Gekündigte war als technischer Leiter bei einem in der Flüchtlingshilfe tätigen Verein beschäftigt, dessen Arbeit erheblich durch Ehrenamtliche getragen wurde. Der Verein habe im Rahmen der Kündigung eines anderen Angestellten herabwürdigende Äußerungen des technischen Leiters in einem WhatsApp-Chat entdeckt, in welchem sich dieser „in menschenverachtender Weise über Geflüchtete und herabwürdigend über Helferinnen und Helfer“ äußerte. Die Kündigung erfolgte fristgemäß, wurde jedoch vom LAG für unwirksam erklärt. 

Urteil des LAG: Chat fällt unter allgemeines Persönlichkeitsrecht 

Aufgrund der Vertraulichkeit der Kommunikation über WhatsApp können die herabwürdigenden Äußerungen, so das LAG, die Kündigung nicht rechtfertigen. Auch wenn diese verwertbar seien, habe die Kommunikation im kleinen Kreis über private Handys stattgefunden, sodass eine Weitergabe nicht angestrebt gewesen sei. Der Chat falle daher unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ferner sei der gekündigte Mann als technischer Leiter des Vereins keinen besonderen Loyalitätspflichten unterworfen, weil er keine unmittelbaren Betreuungsaufgaben habe. Zudem könne aus den Äußerungen nicht geschlossen werden, dass es dem Mann an dem erforderlichen Maß an Verfassungstreue fehle.

Das Arbeitsverhältnis wurde dennoch auf Antrag des Vereins gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Laut Gericht lagen die Voraussetzungen für eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor, da die Äußerungen des technischen Leiters öffentlich bekannt wurden. Der Gekündigte hätte, wenn er weiterhin beim Verein beschäftigt geblieben wäre, „nicht mehr glaubwürdig gegenüber geflüchteten Menschen“ auftreten können. Der Verein hingegen sei in solch einem Fall bei der Gewinnung ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer sowie hauptamtlichen Personals beeinträchtigt worden. 

Das Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.