Die Durchführung von Renovierungsmaßnahmen stellt auch für weibliche Leistungsempfänger keine unzumutbare Arbeit dar.
Nach einem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart sind Schönheitsreparaturen auch von weiblichen Leistungsberechtigten grundsätzlich selbst vorzunehmen sind. Diese Art von Renovierungsmaßnahmen stellen demnach keine unzumutbaren Arbeiten dar.
Widerspruchsverfahren und Klage blieben ohne Erfolg
So blieben Widerspruch und Klage einer Leistungsberechtigen gegen eine Ablehnung der Übernahme der Renovierungskosten erfolglos. Das Sozialgericht Stuttgart mutet auch einer handwerklich unbegabten leistungsberechtigten Person die Vornahme von Schönheitsreparaturen, ggfs. unter Zuhilfenahme von Nachbar oder Verwandten, zu. Auch ein nichtbedürftiger, nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehender Mieter wäre gehalten gewesen, die diesbezüglichen Arbeiten selbst vorzunehmen.
Weitere erschwerende Umstände bei der Kostenübernahme
Die Eigenschaft eine handwerklich unbegabte Frau zu sein reicht folglich nicht aus. Für eine Kostenübernahme müssen viel mehr anderweitige erschwerende Umstände hinzutreten wie beispielsweise hohes Alter, Behinderung, schlechte körperliche Konstitution oder Verhinderung wegen Betreuung von Kleinstkindern.
Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 11.02.2016
– S 20 AS 4798/14 –