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Kein Anspruch auf Beschäftigung bei attestierter Masken-Unverträglichkeit

Maske, Corona, Attest

Sofern es einem Arbeitnehmer aufgrund eines ärztlichen Attests nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, darf ein Arbeitgeber dessen Beschäftigung im Vertrieb verweigern. Der Arbeitnehmer sei in diesem Fall arbeitsunfähig, wie das Arbeitsgericht Siegburg am 18.08.2021 entschieden hat.

  • ArbG Siegburg, Urteil vom 18.08.2021 – 4 Ca 2301/20

Die dem Urteil des ArbG Siegburg zugrundeliegende Fallkonstellation

Der Kläger war bei der Beklagten, welche mit einem Schreiben vom 06.05.2020 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet hatte, als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Nachdem der Kläger bereits zwei Atteste vorgelegt hatte, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten, wollte die Beklagte den Kläger nicht weiterhin im Rathaus beschäftigen. 

Zudem war der Kläger seit Dezember 2020 nahezu durchgehend krankgeschrieben. 

Der Kläger begehrte, nach einem Eilverfahren im Dezember 2020, in der Hauptsache seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung oder eine alternative Beschäftigung im Homeoffice. Zudem begehrte er Vergütung trotz Nichtbeschäftigung seit Dezember 2020 in Form von Annahmeverzugslohn.

Urteil des ArbG: Priorität des Gesundheitsschutzes 

Die Klage wurde vom Arbeitsgericht zurückgewiesen. 

Statt dem Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nase-Bedeckung habe der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses Vorrang. 

Im Rathaus der Beklagten bestehe gemäß des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der geltenden Coronaschutzverordnung eine Maskenpflicht. Ferner sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Sofern der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage sei, gelte er als arbeitsunfähig und habe keinen Anspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz. Im konkreten Fall bestehe auch kein Anspruch auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz, da Teile der dem Kläger übertragenen Aufgaben im Rathaus vorgenommen werden müssten. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht beseitigen. Auch kenne das Entgeltfortzahlungsgesetz keine partielle Arbeitsunfähigkeit.