Kündigung

Kündigung erhalten – was nun?

Nach dem Erhalt einer Kündigung vom Arbeitgeber eröffnen sich dem Arbeitnehmer viele Fragen. Lohnt es sich gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage zu eröffnen? Besteht ein Anspruch auf Abfindung? Was passiert mit etwaigen bestehenden Überstunden und restlichen Urlaubstagen?

Ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht, hängt von vielen einzelnen Faktoren ab. Die Kündigung kann sowohl an formalen als auch an materiellen Fehlern leiden. Diese sind häufig nur für eine rechtskundige Person erkennbar. Die Untersuchung der jeweiligen Kündigung durch einen Anwalt ist also in jedem Fall ratsam, da sonst die Gefahr besteht, dass sie eine unwirksame Kündigung akzeptieren, bestehende Ansprüche untergehen und eine aussichtsreiche Verhandlungsposition für eine Arbeitsplatzerhaltung bzw. eine Abfindung verlieren.

3 – Wochen – Frist bei Kündigung

Ob das Betreiben eines Kündigungsschutzprozesses für den Arbeitnehmer wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Es ist die Aufgabe des Anwalts die Chancen und Risiken für den Mandanten verantwortungsvoll und ehrlich abzuwägen. Das Wichtigste was Sie als Arbeitnehmer in erster Linie hierbei zu beachten haben ist, dass Ihnen nicht viel Zeit bleibt einen Anwalt mit der Betreuung Ihrer Angelegenheiten zu konsultieren. Es ist gesetzlich geregelt, dass der Kündigungsschutzprozess innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung mit der Kündigungsschutzklage einzuleiten ist. Lässt der Arbeitnehmer diese Frist verstreichen, so gilt die Kündigung grundsätzlich von Anfang an als rechtswirksam, auch wenn sie eigentlich unwirksam war. Diese Rechtsfolge trifft den Arbeitnehmer besonders hart, wenn die Chancen auf einen Gewinn im Kündigungsschutzprozess sehr hoch waren und er dadurch eine gute Verhandlungsbasis für eine Abfindung hatte. Außerdem können je nach Kündigungsgrund auch Sperrzeiten für den arbeitslos gewordenen Arbeitnehmer eintreten.

Anwalt Mahir Özüdoğru ist gerne bereit auch in Ihrem Fall die Chancen und Risiken im Kündigungsschutzprozess abzuwägen. Lassen Sie die 3 – Wochen – Frist nicht verstreichen und vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin. Gerne steht er Ihnen auch sofort, wenn notwendig noch an dem Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten haben, für eine Besprechung zur Verfügung.

Welche Kündigungsarten gibt es?

Der Gesetzgeber hat drei verschiedene Arten von Kündigungsgründen vorgesehen:

  1. Personenbedingte Kündigung: die Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses liegen in der Person des Arbeitnehmers. Der häufigste Fall ist die Krankheit des Arbeitnehmers. Dieser Kündigungsgrund ist verschuldensunabhängig.
  1. Verhaltensbedingte Kündigung: Hier bedarf es eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers. Beispielhaft sei der Diebstahl bei der Arbeit, das zu spät Kommen oder das unerlaubte Fernbleiben von der Arbeit erwähnt.
  1. Betriebsbedingte Kündigung: Von einer betrieblich bedingten Kündigung spricht man, wenn sachliche Gründe zu einer Unternehmerentscheidung führen, die ihrerseits den Wegfall des Arbeitsplatzes des betroffenen Arbeitnehmers oder einer Mehrzahl von Arbeitsplätzen zur Folge hat. Als Beispiel hierzu sei die Betriebsstillegung erwähnt.

Jeder der einzelnen Kündigungsgründe hat für sich Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit die Kündigung sozial gerechtfertigt und damit wirksam ist. Gerne untersucht Rechtsanwalt Mahir Özüdoğru Ihre Kündigung auf das Vorliegen dieser Vorgaben und berät Sie im Hinblick auf die Kündigungsschutzklage.

Mobbing am Arbeitsplatz

Immer mehr Menschen werden bei der Arbeit Opfer von Mobbing – Attacken. Oft fühlen sich diese Menschen den Angriffen schutzlos ausgesetzt. Sie werden von den Angreifern nicht (mehr) ernst genommen, der Vorgesetzte möchte von den Vorfällen nichts mehr hören oder stellt sich ahnungslos auf die Seite des Angreifers. Dies hat zur Folge, dass sich das Mobbingopfer zusätzlichem Stress aussetzt, denn es möchte das Risiko einer Abmahnung oder einer Kündigung vermeiden und versucht daher Ärger und Frust bezüglich des Angreifers zu unterdrücken.

Wenn Sie selbst Opfer von Mobbing bei der Arbeit sein sollten oder sich als Arbeitgeber die Frage stellen, worauf Sie im Umgang mit Mobbing zu achten haben, erhalten Sie vorliegend nähere Informationen rund um das Thema Mobbing.

Sehr gerne berät Sie Rechtsanwalt Mahir Özüdoğru in einem persönlichen Erstgespräch über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Vereinbaren Sie hierzu bitte einen Termin.

Was ist Mobbing?

Das Wort Mobbing stammt vom englischen Verb „to mob“ und bedeutet so viel wie „über jemanden herfallen, anpöbeln, angreifen, attackieren“.

Das LAG Thüringen definiert Mobbing wie Folgt: „Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst der Begriff des „Mobbing“ fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.“

Mobbing umfasst somit arbeitsrechtlich gesehen ein sehr weites Spektrum. Sicherlich lassen sich fortgesetzte tätliche Angriffe wie Schläge schnell darunter fassen. Aber auch Angriffe, die das Opfer auf psychische Art und Weise verletzen sollen, können je nach Art und Weise unter Mobbing fallen. Hierzu gehört beispielhaft die zielgerichtete und ständige Ausgrenzung des Mobbingopfers, die schon allein durch Kommunikationsverweigerung erfolgen kann.

Das Bundesarbeitsgericht, das immer weiter eine Tendenz zur härteren Bestrafung von Mobbing offenbart, definiert Mobbing daher wie Folgt: „unerwünschte Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“

Häufigste Formen des Mobbings:

  • Verleumdung (Verbreitung von Unwahrheiten über das Mobbingopfer)
  • falsche Bewertung / ungerechtfertigte Kritik an der Arbeit
  • Sticheleien und Hänseleien
  • Verweigerung der Kommunikation
  • Beleidigung
  • Arbeitsbehinderung

Welche Folgen kann Mobbing für den Betroffenen haben?

Ca. 98 % der Mobbingopfer leiden unter psychischen Auswirkungen, wie Stress, Schlafstörung oder sozialen Rückzug. Etwa 20% aller Selbstmorde lassen sich auf Mobbing zurückführen, also ca. 30.000 Menschen pro Jahr.

Häufig hat Mobbing auch zur Folge, dass das Mobbingopfer arbeitsunfähig erkrankt. Jede zehnte Krankschreibung lässt sich auf eine möglicherweise mobbingbedingte Erkrankung zurückführen.

Wie kann ich mich gegen Mobbing wehren?

Menschen, die gemobbt werden, haben oft gemeinsam, dass sie sensible und rückhaltsame Wesen haben. Stress bei der Arbeit, niedrige Löhne, ständige Überstunden haben oft zur Folge, dass das Betriebsklima angespannt ist. Da bietet es sich für manche Menschen geradezu an ihre Frust an schwächeren Arbeitskollegen raus zu lassen. Diese wehren sich meistens nicht oder zu spät, was zur Folge hat, dass sie immer öfter und/oder intensiver gemobbt werden.

Sie sind als Mobbingopfer jedoch keinesfalls schutzlos ihren Angreifern ausgesetzt. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, haben Sie rechtliche Ansprüche gegen Ihre Mobber. Hierzu gehören:

  • Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung oder sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung.
  • Schmerzensgeldansprüche für Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind.
  • Anspruch auf Widerruf und Unterlassung.

Außerdem können Sie den Mobbern unter Umständen mit der Erstattung einer Strafanzeige drohen, z.B. wegen Körperverletzung, Nötigung, Beleidigung oder übler Nachrede und Verleumdung. Hiervon abgesehen kann es für den Mobber auch arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung geben.

In vielen Fällen kann ein anwaltliches Schreiben mit ernstem Ton, das für den Mobber die oben genannten Folgen weiterer Angriffe aufzeigt, dafür sorgen, dass die mobbende Person zur Vermeidung der drohenden Konsequenzen davon absieht, das Opfer weiter anzugreifen.

Haben gemobbte Personen auch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber?

Nicht nur gegen den Mobber, sondern auch gegenüber dem Arbeitgeber können Schadensersatzansprüche entstehen. Im Rahmen seiner nebenvertraglichen Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber nämlich dafür Sorge tragen, dass betrieblich verursachter Schaden von seinen Arbeitnehmern fernzuhalten ist.

Hat der Arbeitgeber daher Kenntnis von den Mobbingaktionen und unternimmt nichts (z.B. Abmahnung des Mobbers, Versetzung oder Kündigung) hiergegen, macht er sich schadensersatzpflichtig. Außerdem haftet der Arbeitgeber auch für Schäden, die durch seine Arbeitnehmer verursacht worden sind (Haftung für Erfüllungsgehilfen). Daher ist es besonders auch im Interesse des Arbeitgebers Mobbing zu unterbinden. Nicht zuletzt stellt ein mobbingbedingter Arbeitsausfall ebenfalls eine nicht unerhebliche Gewinneinbuße für den Arbeitgeber dar.

Haben Sie als Arbeitgeber ein Mal erfahren, dass einer Ihrer Arbeitnehmer gemobbt wird, sind Sie verpflichtet zu handeln – und zwar möglichst schnell! Rechtsanwalt Mahir Özüdoğru berät Sie gerne bezüglich Ihrer rechtlichen wie praktikablen Möglichkeiten um einen unter Umständen kostspieligen und risikoreichen Schadensersatzprozess zu vermeiden.

Zusammfassung zu Mobbing

Mobbing ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann je nach Dauer und Intensität weitreichende Folgen für das Opfer haben. Sie stehen als gemobbte Person jedoch nicht schutzlos da, sondern haben einige Möglichkeiten den Angriff zu unterbinden.

Mit Anwalt Mahir Özüdoğru steht Ihnen ein starker Partner zur Verfügung, der Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Mobbing hilft und Sie selbstbewusst und gerne vertritt.

Sperrzeit

In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen kann Ihnen eine Sperrzeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erteilt werden. Zu den häufigsten Fällen zählen hierbei die versäumte Meldepflicht des Arbeitnehmers und die verschuldete Arbeitsaufgabe.

1. Meldepflichtversäumung

Ganz gleich, ob Sie die Kündigung wegen Unwirksamkeit mittels Kündigungsschutzklage angreifen möchten oder nicht, ist es in jedem Fall ratsam Ihrer Meldepflicht nachzukommen, da Ihnen andernfalls eine Sperrzeit erteilt werden wird. Handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, so müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. In allen anderen Fällen haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Wichtig ist also, dass die Frist bereits mit Erteilung der Kündigung zu laufen beginnt und nicht erst ab dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses (Ablauf der Kündigungsfrist).

2. Verschuldete Arbeitsaufgabe

Dieser Sperrzeitgrund wird oftmals unterschätzt. Er kann nämlich nicht nur dann greifen, wenn Sie ohne Weiteres der Arbeit fernbleiben, sondern auch dann, wenn eine Kündigung vorliegt, die auf verhaltensbedingten Gründen (wie zu spät Kommen oder Straftaten bei der Arbeit) beruht. Sperrzeit trifft den Arbeitnehmer insbesondere dann hart, wenn in Wirklichkeit kein Verschulden des Arbeitnehmers für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorlag, sondern nur eine mangelhafte Formulierung seitens des Arbeitgebers bei der Erklärung der Kündigung, die missverstanden werden kann. Es ist daher empfehlenswert unverzüglich nach den Kündigungsgründen zu Fragen und die Kündigung, selbst wenn Sie mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden sein sollten, durch einen Anwalt prüfen zu lassen.

Hausdurchsuchung / Wohnungsdurchsuchung

Wenn die Polizei vor der Tür steht, um eine Wohnungsdurchsuchung durchzuführen, sind viele Betroffene erst einmal geschockt. Kaum jemand rechnet mit einer Durchsuchung. Allerdings sind Durchsuchungen im Strafverfahren aber ein gängiges Mittel, bei vielen Delikten sind Durchsuchungen eine Standardmaßnahme der Ermittlungsbehörden, um an Beweismittel heranzukommen.

Verhalten bei einer Durchsuchung

Einige Verhaltenstipps könnten Ihnen jedoch im Falle einer Durchsuchung behilflich sein.

  • Ruhe bewahren! Sie sind nicht verpflichtet an der Durchsuchung mitzuwirken. Fragen der Polizei müssen Sie nicht beantworten. Sie dürfen die Durchsuchungsmaßnahmen allerdings auch nicht behindern, sonst können notfalls Zwangsmaßnahmen gegen Sie erfolgen.
  • Durchsuchungsbeschluss / Gefahr im Verzug: Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen. Der Beschluss enthält wichtige Informationen zu den Vorwürfen und begrenzt die Befugnisse der Polizei. Berufen sich die Beamten auf “Gefahr im Verzug”, lassen Sie sich die Gründe erläutern und notieren Sie diese.
  • Durchsuchungsprotokoll: Widersprechen Sie der Sicherstellung der einzelnen Gegenstände, geben Sie nichts freiwillig heraus. Die Beamten werden Ihnen bei der Anfertigung des Sicherstellungsprotokolls entsprechende Fragen stellen. Sie können mit dem Widerspruch zwar nicht die Mitnahme der Gegenstände verhindern, Sie erleichtern aber die spätere rechtliche Kontrolle der Maßnahmen. Dies spielt für die Beweisverwertung eine Rolle. Kontrollieren Sie die Richtigkeit, die Eindeutigkeit und die Vollständigkeit des Durchsuchungsprotokolls. Unterschreiben Sie nichts!
  • Verständigen Sie Ihren Verteidiger: Je früher sich Anwalt Mahir Özüdoğru auf Ihren Fall vorbereiten kann, desto besser. Lassen Sie keine wertvolle Zeit verstreichen. Gegebenenfalls ist es für ihn möglich während der Durchsuchung anwesend zu sein, um den rechtmäßigen Ablauf zu kontrollieren.

Bei allen Verhaltenstipps für die Durchsuchung sollten Sie immer beachten: Während der Durchsuchungsphase können Sie gegen die Maßnahme nichts tun. Es kann deshalb immer nur darum gehen, die Situation nicht zu verschlimmern und rechtswidriges Verhalten zu dokumentieren. Eine rechtliche Überprüfung der Durchsuchungsmaßnahme kann erst nach Abschluss der Wohnungsdurchsuchung erfolgen.

EUGH: Scheinbewerbung ohne Entschädigung nach dem AGG

Der EUGH hat entschieden, dass eine Scheinbewerbung ohne Entschädigung bleibt, da es sich um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten handeln würde, welches nicht von den EU-Antidiskriminierungsrichtlinien geschützt werden dürfe.

EUGH Urteil vom 18.07.2016 – Volltext

Bewerbender Anwalt erhoffte sich eine Entschädigung

Der Entscheidung des EUGH lag folgender Fall zugrunde: Ein Rechtsanwalt bewarb sich auf eine Stelle eines Versicherungsunternehmens. Diese suchte laut ihrer Stellenausschreibung jedoch nur Berufsanfänger und lehnte den Bewerber ab. Der Anwalt, dessen Berufsabschluss bereits mehrere Jahr zurücklag, forderte daraufhin 14.000 EUR Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Das Versicherungsunternehmen lud ihn daraufhin zum Vorstellungsgespräch. Der Aufforderung kam der Anwalt nicht nach und verlangte weiterhin Entschädigung. Da er zudem erfuhr, dass das Unternehmen nur Frauen beschäftigte, erhöhte er die Entschädigungsforderung um 3.500 EUR wegen Geschlechterdiskriminierung.

Scheinbewerbung ohne Entschädigung

Sowohl das erstinstanzliche Arbeitsgericht, als auch das Landgericht gaben der Klage des Bewerbers nicht statt. Die Revision des Klägers hatte zur Folge, dass das Bundesarbeitsgericht den EUGH anrief um eine Grundsatzentscheidung herbei zu führen. Der EUGH entschied sodann am 18.07.2016 über die Nichtanwendbarkeit von unionsrechtlichen Antidiskriminierungsrichtlinien bei Bewerben, deren Zweck es erkennbar sei Entschädigungszahlungen auszulösen und keine ernsthaften Absichten an der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle hätten.

Die Empfehlung unseres Anwalts mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht  

Sowohl die deutschen Gerichte, als auch der EUGH haben richtungsweisende und faire Urteile gesprochen. Das AGG soll denjenigen Arbeitnehmern und Bewerbern dazu dienen Diskriminierungen im Berufsleben zu entkommen. Hierbei sollen Entschädigungszahlungen als Mittel zum Zweck erfolge. Diese Gesetzgeberabsicht wurde in der Vergangenheit nicht selten von Bewerbern ausgenutzt, welche sich absichtlich auf erkennbar nicht erreichbare Stellen bewarben, nur um Entschädigungsansprüche auszulösen. Diese Entschädigungsjagd dürfte durch den entschiedenen Fall zumindest abgebremst werden. Rechtsanwalt Mahir Özüdogru aus Neuss rät dennoch Arbeitgebern zur Vorsicht, da dieses Urteil keinen Freibrief darstellt, um Diskriminierungen in der Stellenausschreibung zu verwenden, frei nach dem Motto, wer sich trotzdem auf die Stelle bewirbt, wird keine ernsten Absichten haben. Lassen Sie im Zweifel Ihre Stellenausschreibungen durch einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt überprüfen. Dies kostet wenig Zeit, kann Sie aber unter Umständen davor bewahren bis zum BAG oder gar EUGH prozessieren zu müssen.

Illegale Autorennen sollen strafbar werden

Künftig sollen illegale Autorennen strafbar werden – der Bundesrat hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf der Länder NRW und Hessen am 30.09.2016 angenommen. Demnach sollen beteiligte Fahrer mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden können, wenn durch das Autorennen Menschen zu Tode kommen.

Bisherige Strafbarkeit illegaler Autorennen

Illegale Autorennen können bislang nur bestraft werden, wenn infolge des Autorennens Straftaten auftreten, beispielsweise Nötigung, Sachbeschädigung, Körperverletzung oder Tötung. Das Rennen als solches stellt bis dato keine Straftat dar, sondern allenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Dies scheint nicht mehr ausreichend zu sein, um illegale Autorennen abzuhalten, wie das jüngste Beispiel aus Berlin vom 01.02.2016, bei dem ein Unbeteiligter starb.

Wie sollen illegale Autorennen bestraft werden?

Der Gesetzesentwurf sieht die Einführung eines neuen § 315 d StGB vor. Demnach sollen Teilnehmer eines illegalen Straßenrennens mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre bestraft werden können. Werden Unbeteiligte oder bedeutende Sachen gefährdet, soll die Höchststrafe bei fünf Jahren liegen. Kommen auf Grund des illegalen Autorennens Personen zu Tode oder werden diese verletzt, kann die Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre betragen. Hierdurch würde die mögliche Freiheitsstrafe bei fahrlässiger Tötung von derzeit fünf Jahren verdoppelt werden.

Siehe hierzu: Fahrlässige Tötung

Unsere Rechtsanwälte aus Neuss

Sollten Sie Täter oder Opfer eines illegalen Autorennens sein, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an unsere Anwälte Mahir Özüdogru und Marina Afonasenko, um sich über Ihre Rechte zu informieren und Akteneinsicht einzufordern. Der neue Gesetzesentwurf ist ein Signal dafür, dass Gerichte illegale Autorennen künftig noch härter bestrafen werden, da große Nachfrage in der breiten Bevölkerung hierfür besteht.

Muss ich bei Krankheit zu Hause bleiben?

Viele Arbeitnehmer beschäftigt die Frage, wie sie sich verhalten müssen, wenn sie arbeitsunfähig krank sind – muss ich bei Krankheit zu Hause bleiben? Für die meisten dürfte dabei klar sein, dass Sie während der Arbeitsunfähigkeit beispielsweise keiner Extremsportart nachgehen dürfen und es unvorteilhaft enden könnte, wenn sie beim Feiern erwischt werden. Doch wie verhält es sich mit der Frage, ob man bei Krankheit zu Hause bleiben muss und so quasi einem Hausarrest unterliegen würde?

Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Verlassen der Wohnung

Das Gesetz regelt in § 3 I EntFG die Pflicht des Arbeitgebers zur Fortzahlung des durchschnittlichen Gehalts im Falle von Arbeitsausfall durch Arbeitsunfähigkeit. Keine Aussagen trifft es bezüglich des Ausmaßes der Arbeitsunfähigkeit, da die denkbaren Fälle, in den Arbeitsunfähigkeit vorliegen könnte ins unermessliche gehen und daher nicht abschließend geregelt werden können. Der Arbeitnehmer hat im Gegenzug eine Rücksichtnahmepflicht. Dies bedeutet, dass er eine schnellstmögliche Genesung zu fördern hat, beispielsweise durch rechtzeitige Behandlung oder Schonung, und Dinge zu unterlassen hat, die diese Genesung gefährden könnten.

Vollständiger Gesetzestext auf www.gesetze-im-internet.de

 

Hier zwei anschauliche Beispiele zur Frage, ob man bei Krankheit zu Hause bleiben muss:

Beispiel 1:

Der Arbeitnehmer verletzt sich bei der Arbeit an der Schulter und wird daraufhin von seinem Arzt für arbeitsunfähig erklärt. Während der laufenden Arbeitsunfähigkeit verlässt der Arbeitnehmer das Haus und wird beim Handballspielen beobachtet. Dies kann dazu führen, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung einstellt, da ein offensichtlicher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegt.

 

Beispiel 2:

Im obigen Beispiel verlässt der Arbeitnehmer das Haus, um einen Spaziergang zu machen und Einzukaufen. Ein Verstoß liegt nicht vor, da seine Verletzung durch das Spazieren oder das Einkaufen nicht verschlimmert wird. Im Gegenteil, seine Genesung wird sogar bei frischer Luft gefördert und er erlebt wohltuende Abwechslung.

 

Sollte ich bei Krankheit zu Hause bleiben?

Wichtig sind somit die Umstände des Einzelfalls. Das reine Verlassen des Hauses oder der Wohnung stellt noch keinen Grund dar, um eine Abmahnung, eine Kündigung oder Einstellung des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu riskieren. Nur in den seltensten Fällen ist es denkbar, dass bereits das Verlassen des Hauses eine Gefährdung der Gesundheit zur Folge haben könnte. Kranksein bedeutet daher nicht automatisch bettlägerig zu sein.

Empfehlung unseres Rechtsanwalts aus Neuss

Unser Anwalt Mahir Özüdogru aus Neuss mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht möchte den Arbeitnehmern die Sorge vor Konsequenzen durch das Verlassen der Wohnung während der Krankheitszeit nehmen. Viele Arbeitnehmer sperren sich selbst zu Hause ein, um ja keine Nachteile zu riskieren. Dabei ist es vielfach für die Gesundheit förderlich und die Ängste sind in Wirklichkeit unbegründet.

Arbeitgebern wird hingegen empfohlen Arbeitnehmern, die vermeintlich krankfeiern, nicht voreilig Abmahnungen oder Kündigungen auszusprechen, da dies einen Prozess mit hohem Niederlagenrisiko herbeiführen könnte. In diesem Fall würden Sie noch schlechter dastehen als davor. Warten Sie mit den rechtlichen Konsequenzen, bis sie handfeste Beweise dafür haben, dass der Arbeitnehmer seine Krankheit nur vortäuscht.

 

 

 

 

Diskriminierung wegen Schwerbehinderung – Entschädigung nach dem AGG

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass bereits das Nichteinladen eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch ausreichend sein kann, um die Vermutung zu begründen, dass der Bewerber aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht eingeladen wurde. Diese Vermutung wird umso mehr bestätigt, sollte der Bewerber im Übrigen ausreichende Qualifikationen besitzen, um die Stelle auszufüllen.

Schwerbehinderter wurde nicht zum Vorstellungsgespräch geladen

Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Fall zu Grunde: eine schwerbehinderte Person bewarb sich auf eine ausgeschriebene Stelle als technischer Angestellte für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik. Aus dem Bewerbungsschreiben ging klar hervor, dass der Bewerber einen Behinderungsgrad von 50 und somit per Gesetz die Eigenschaft der Schwerbehinderung hatte. Außerdem gab er an, ausgebildeter Zentralheizungs – und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker zu sein. Die beklagte Stadt lud den Schwerbehinderten nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und besetzte die Position stattdessen mit einem anderen Bewerber.

Zahlung einer Entschädigung auf Grund von Diskriminierung

Der Kläger fühlte sich von der Maßnahme diskriminiert und verlangte von der beklagten Stadt eine Entschädigungszahlung gemäß § 15 II AGG.

Dort heißt es:

„Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.“

Bereits die Tatsache, dass er nicht zum Vorstellungsgespräch gerufen worden sei, begründe die berechtigte Vermutung, dass seine Schwerbehinderung der Grund hierfür sei.

Die beklagte Stadt bestritt den Vorwurf und behauptete der Kläger sei fachlich offensichtlich ungeeignet gewesen, um die Stelle besetzen zu können.

Diskriminierung wegen Schwerbehinderung – Entschädigung nach dem AGG

Bereits die Vorinstanzen gaben dem Kläger Recht, wobei ihm das erstinstanzliche Arbeitsgericht volle drei Bruttomonatsgehälter, das Berufungsgericht jedoch nur ein Bruttomonatsgehalt als Entschädigung zusprach. In der Revisionsinstanz entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine Diskriminierung aufgrund der Schwerbehinderung vorläge, da der Bewerber nicht offensichtlich ungeeignet sei, um die streitgegenständliche Stelle zu besetzen. Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch hätte daher erfolgen müssen.

– BAG vom 11.08.2016 Akz. 8 AZR 375/15 –

Mehr zu lesen auf:

www.bundesarbeitsgericht.de

Die Empfehlung der Anwälte aus Neuss

Rechtsanwalt Mahir Özüdogru, welcher schwerpunktmäßig das Arbeitsrecht bearbeitet, empfiehlt schwerbehinderten Bewerbern ihre Ansprüche rechtzeitig anwaltlich überprüfen zu lassen. Diskriminierungen können sehr vielseitig und vor allem frühzeitig bereits in der Bewerbungsphase auftreten. Arbeitgeber sollten hingegen bereits bei der Ausschreibung der Stelle und der anschließenden Bearbeitung von Bewerbungsanfragen genauestens auf die Bestimmungen des AGG achten. Oftmals können anfängliche Fehler auch in einem späteren Prozess nicht mehr ausgebügelt werden.

 

Keine Zusatzgebühr für Tickets zum Selbstausdrucken

Der Online – Tickethändler „Eventim“ darf für Eintrittskarten, die sich der Käufer selbst ausdrucken muss, keine Zusatzgebühren verlangen, so das Landgericht Bremen durch Urteil vom 31.08.2016

Servicegebühr trotz fehlenden Versands

Die CTS Eventim AG & Co KGaA bietet ihren Kunden als Alternative zur Zustellung von Tickets auf dem Postweg auch den elektronischen Weg an. Hierbei erhält der Käufer eine PDF – Datei, in welcher das Ticket gespeichert ist, auch als „print@home“ Option bezeichnet. Dieses muss anschließend lediglich ausgedruckt und beim Eintritt vorgezeigt werden. Obwohl bei diesem Prozedere dem Tickethändler weder Versandkosten, noch Papierkosten entstehen, wurde eine pauschale Servicegebühr in Höhe von 2,50 EUR verlangt.

Servicegebühr bei „print@home“ unzulässig

Das Landgericht Bremen hat diese Gebühr für unzulässig erklärt und hat sich damit der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW angeschlossen. Die Kosten seien nicht durchsetzbar, da dem Tickethändler bei der „print@home“ Variante gerade keine Zusatzgebühren entstehen würden. Es bestehe insofern auch kein Mehraufwand durch die Zustellung via Internet, da dies schließlich auch die Plattform sei, auf der die Tickets veräußert werden.

Die Empfehlung der Rechtsanwälte aus Neuss

Überprüfen Sie Ihre Tickets auf diese Zusatzgebühr. Sollten Sie betroffen sein, können Servicegebühren zurückgefordert werden. Beachten Sie jedoch bitte, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Unsere Anwälte aus Neuss beraten und vertreten Sie gerne.

 

Verspätete Mietzahlungen durch das Jobcenter

Verspätete Mietzahlungen durch das Jobcenter können unbefristete Kündigungen des Mietverhältnisses zu Folge haben, so der BGH durch Urteil vom 29.06.2016

Verschulden des Mieters unbedeutend

Nach der Entscheidung des Gerichts träfe den Mieter zwar oftmals kein Verschulden, wenn das Jobcenter den Mietbeitrag zu spät entrichte. Dennoch sei dies im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter irrelevant, da es für den Ausspruch der Kündigung kein Verschulden durch den Mieter bedürfe. Wichtig sei einzig und allein, ob ein Fall der verspäteten Mietzahlung vorliege oder nicht, da Vermieter in Fällen verspäteter Zahlungen mit einem höheren Arbeits – und Verwaltungsaufwand konfrontiert seien, welcher auf Dauer nicht zugemutet werden könne.

Keine Verantwortungsübernahme durch das Jobcenter

Das Verschulden des Jobcenters bezüglich der unpünktlichen Mietzahlungen könne dem Mieter nach der Auffassung des Gerichts nicht zugerechnet werden. Eine Behörde, die Transferleistungen erbringe, werde nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters tätig, wenn sie für ihn die Miete an den Vermieter zahle.

– BGH Akz. VIII ZR 173/15 –

Die Empfehlung der Rechtsanwälte aus Neuss

Sollten Sie als Leistungsempfänger ebenfalls unter verspäteten Mietzahlungen durch das Jobcenter leiden, suchen Sie bitte zeitnah das Gespräch zu Ihrem zuständigen Sachbearbeiter auf und versuchen Sie gemeinsam zu ermitteln, warum es zu Verzögerungen bei der Überweisung kommt. Vielleicht können auf diese Weise die Ursachen beseitigt werden. Andernfalls kann es nützlich sein, schriftlich mit dem Vermieter zu vereinbaren, dass die Miete nicht spätestens am dritten Werktag entrichtet werden muss, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, bspw. Mitte des Monats.

Verantwortliche Anwälte der Chambers of Lions

In allen sozialrechtlichen Angelegenheiten steht Ihnen unsere Anwaltskooperation in Neuss zur Verfügung. Haben Sie bereits mietrechtliche Schwierigkeiten, kann Ihnen Rechtsanwältin Marina Afonasenko in Neuss weiterhelfen, welche Sie bei allen Fragen rund um das Mietrecht betreut.