Verbot der Live-TV Übertragung soll aufgehoben werden

Das Bundeskabinett hat dem Bundestag einen Gesetzesentwurf vorgelegt, nach dem es künftig erlaubt werden kann Live-Übertragungen aus dem Gerichtssaal im Fernsehen auszustrahlen.

Änderungen

Seit 1964 sind Echtzeitübertragungen aus dem Gerichtssaal verboten. Dieses generelle Verbot, welches ursprünglich dazu diente Gerichtsverhandlungen nicht Teil einer Show für das breite Publikum werden zu lassen, soll nun zumindest aufgelockert werden. Künftig soll das Gericht darüber entscheiden können, ob Live-Übertragungen gestattet werden oder nicht.

Hintergrund des Gesetzesentwurfs

In einzelnen Fällen kann ein durchaus hohes und berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der Beiwohnung von Gerichtsverhandlungen bestehen, doch reichen oftmals nicht die Kapazitäten der Gerichtssäle aus, um jeden Interessenten aufzunehmen. So beispielsweise auch im NSU – Verfahren, bei dem sogar der Presse nicht ausreichend Platz geboten werden konnte. Auf diese Weise kann das öffentliche Interesse am Ablauf und Ausgang des Verfahrens befriedigt werden.

Strafe für Gaffer

Der Bundesrat möchte mit einem Gesetzentwurf künftig härter gegen Schaulustige vorgehen, die nach einem Unfall fotografieren und filmen statt zu helfen. Der Bundestag hat nun über die Vorlage abzustimmen.

Bisherige Gesetzeslage

Strafbar machte sich bisher, wer gem. § 113 III StGB aktiv in die Rettungsarbeiten nach einem Unfall eingriff, etwa durch tätliche Angriffe oder durch Drohung mit Gewalt.

Was soll sich ändern?

Im Interesse des Opferschutzes soll ein neuer § 115 im Strafgesetzbus eingeführt werden. Danach soll künftig mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden, wer bei Unglückfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes behindert.

Auf diese Weise könne auch „bloßes Sitzen – und Stehenbleiben“ bestraft werden. Außerdem möchte der Bundesrat die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen unter Strafe stellen. Bisher wurde nur bestraft, wer solche Aufnahmen von lebenden Personen vornahm.

 

BGH verbietet „Shill Bidding“ auf eBay

Gebote, die von einem zweiten eBay – Konto abgegeben werden, um den Kaufpreis einer Sache künstlich zu erhöhen, werden als unwirksam erachtet.

Was versteht man unter Shill Bidding

Von „Shill Bidding“ spricht man, wenn der Verkäufer über ein zweites eBay-Konto heimlich bei seiner eigenen Auktion mitbietet oder Freunde bittet, in seinem Auftrag mitzubieten, damit das gewünschte Mindestgebot erreicht wird. Zwar ist „Shill Bidding“ nach den AGB von eBay verboten, doch viele Verkäufer halten sich nicht daran, um so die Gebühren für das Bestimmen eines Mindestkaufpreises zu umgehen.

Außerdem entgeht der Verkäufer dem Risiko, die Ware zu einem unangemessen niedrigen Preis verkaufen zu müssen, da er das Mindestgebot selbst kontrolliert.

Welcher Fall lag dem BGH vor?

Im streitgegenständlichen Fall hatte der klagende Käufer auf einen Volkswagen Golf zunächst ein Gebot in Höhe von 1,50 EUR abgegeben. Der Verkäufer, welcher mit der Absicht handelte den Kaufpreis für das Fahrzeug immer weiter nach oben zu treiben, bot über ein zweites eBay – Konto mehrfach selbst auf das Fahrzeug, bis der Käufer schließlich ein Gebot von knapp 17.000 EUR abgab. Der Verkäufer überschätzte das Bietverhalten des Käufers und gab im letzten Moment ein weiteres Gebot ab und ersteigerte das Fahrzeug selbst für 17.000 EUR. Der Schwindel flog später auf und der Käufer verlangte vom Verkäufer die Herausgabe des Fahrzeugs oder hilfsweise Schadensersatz für den entgangenen Gewinn. Die Höhe Schadensersatzes betrug 16.500 EUR, somit der tatsächliche Wert des Fahrzeugs.

Wie entschied der BGH?

Der BGH gab dem Kläger Recht und entschied: Der Kaufvertrag ist tatsächlich für 1,50 Euro zustande gekommen. Der Bieter stünde also ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.500 Euro zu, da das Fahrzeug nicht mehr übereignet werden konnte.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Gebote des Verkäufers unbeachtlich seien, weil es nicht möglich sei mit sich selbst einen Kaufvertrag abzuschließen. Da der Kläger vor dem Beginn der Manipulationen lediglich ein Gebot in Höhe von 1,50 EUR abgegeben hatte, sei zu diesem Kaufpreis ein Kaufvertag zu Stande gekommen.

Der BGH stellt sich mit diesem Urteil deutlich gegen das oftmals praktizierte „Shill Bidding“. Zu beachten ist jedoch, dass die Besonderheit des vorliegenden Falles darin bestand, dass außer des Verkäufers und des Klägers niemand sonst auf das Fahrzeug geboten hatte. Ansonsten hätte sich der Fall viel komplizierter dargestellt.

Urteil VIII ZR 100/15 vom 24.08.2016

Hartz IV: Leistungsbezieher müssen Schönheitsreparaturen selbst durchführen

Die Durchführung von Renovierungs­maßnahmen stellt auch für weibliche Leistungsempfänger keine unzumutbare Arbeit dar.

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart sind Schönheits­reparaturen auch von weiblichen Leistungs­berechtigten grundsätzlich selbst vorzunehmen sind. Diese Art von Renovierungs­maßnahmen stellen demnach keine unzumutbaren Arbeiten dar.

Widerspruchsverfahren und Klage blieben ohne Erfolg

So blieben Widerspruch und Klage einer Leistungsberechtigen gegen eine Ablehnung der Übernahme der Renovierungskosten erfolglos. Das Sozialgericht Stuttgart mutet auch einer handwerklich unbegabten leistungsberechtigten Person die Vornahme von Schönheitsreparaturen, ggfs. unter Zuhilfenahme von Nachbar oder Verwandten, zu. Auch ein nichtbedürftiger, nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehender Mieter wäre gehalten gewesen, die diesbezüglichen Arbeiten selbst vorzunehmen.

Weitere erschwerende Umstände bei der Kostenübernahme

Die Eigenschaft eine handwerklich unbegabte Frau zu sein reicht folglich nicht aus. Für eine Kostenübernahme müssen viel mehr anderweitige erschwerende Umstände hinzutreten wie beispielsweise hohes Alter, Behinderung, schlechte körperliche Konstitution oder Verhinderung wegen Betreuung von Kleinstkindern.

Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 11.02.2016
– S 20 AS 4798/14 –