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EUGH: Scheinbewerbung ohne Entschädigung nach dem AGG

Der EUGH hat entschieden, dass eine Scheinbewerbung ohne Entschädigung bleibt, da es sich um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten handeln würde, welches nicht von den EU-Antidiskriminierungsrichtlinien geschützt werden dürfe.

EUGH Urteil vom 18.07.2016 – Volltext

Bewerbender Anwalt erhoffte sich eine Entschädigung

Der Entscheidung des EUGH lag folgender Fall zugrunde: Ein Rechtsanwalt bewarb sich auf eine Stelle eines Versicherungsunternehmens. Diese suchte laut ihrer Stellenausschreibung jedoch nur Berufsanfänger und lehnte den Bewerber ab. Der Anwalt, dessen Berufsabschluss bereits mehrere Jahr zurücklag, forderte daraufhin 14.000 EUR Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Das Versicherungsunternehmen lud ihn daraufhin zum Vorstellungsgespräch. Der Aufforderung kam der Anwalt nicht nach und verlangte weiterhin Entschädigung. Da er zudem erfuhr, dass das Unternehmen nur Frauen beschäftigte, erhöhte er die Entschädigungsforderung um 3.500 EUR wegen Geschlechterdiskriminierung.

Scheinbewerbung ohne Entschädigung

Sowohl das erstinstanzliche Arbeitsgericht, als auch das Landgericht gaben der Klage des Bewerbers nicht statt. Die Revision des Klägers hatte zur Folge, dass das Bundesarbeitsgericht den EUGH anrief um eine Grundsatzentscheidung herbei zu führen. Der EUGH entschied sodann am 18.07.2016 über die Nichtanwendbarkeit von unionsrechtlichen Antidiskriminierungsrichtlinien bei Bewerben, deren Zweck es erkennbar sei Entschädigungszahlungen auszulösen und keine ernsthaften Absichten an der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle hätten.

Die Empfehlung unseres Anwalts mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht  

Sowohl die deutschen Gerichte, als auch der EUGH haben richtungsweisende und faire Urteile gesprochen. Das AGG soll denjenigen Arbeitnehmern und Bewerbern dazu dienen Diskriminierungen im Berufsleben zu entkommen. Hierbei sollen Entschädigungszahlungen als Mittel zum Zweck erfolge. Diese Gesetzgeberabsicht wurde in der Vergangenheit nicht selten von Bewerbern ausgenutzt, welche sich absichtlich auf erkennbar nicht erreichbare Stellen bewarben, nur um Entschädigungsansprüche auszulösen. Diese Entschädigungsjagd dürfte durch den entschiedenen Fall zumindest abgebremst werden. Rechtsanwalt Mahir Özüdogru aus Neuss rät dennoch Arbeitgebern zur Vorsicht, da dieses Urteil keinen Freibrief darstellt, um Diskriminierungen in der Stellenausschreibung zu verwenden, frei nach dem Motto, wer sich trotzdem auf die Stelle bewirbt, wird keine ernsten Absichten haben. Lassen Sie im Zweifel Ihre Stellenausschreibungen durch einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt überprüfen. Dies kostet wenig Zeit, kann Sie aber unter Umständen davor bewahren bis zum BAG oder gar EUGH prozessieren zu müssen.