Am 03.04.2021 trat das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität in Kraft. Bezweckt wird, Betroffene vor der Hasskriminalität durch Strafverschärfungen, einen höheren Ermittlungsdruck und Auskunftssperren im Melderecht zu schützen.
- Pressemitteilung des BMJV v. 01.04.2021
Leitgedanken der Gesetzesänderung
Das in Kraft tretende Gesetzespaket diene dem Schutz aller Menschen, welche im Netz bedroht und beleidigt werden. Das Ausmaß der meist rechtsextremistischen, rassistischen und frauenfeindlichen Hetze habe im Rahmen der Pandemie stark zugenommen. Menschen aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften zu attackieren oder gar mundtot machen zu wollen sei mit der demokratischen Gesellschaft unvereinbar.
Kernpunkte des Gesetzes
Erweiterung und Verschärfung des StGB
Eines der wesentlichsten Verschärfungen des Strafgesetzbuches besteht in der Erweiterung des Tatbestandes des §241 StGB. Während bislang lediglich die Bedrohung mit einem Verbrechen strafbar war, wird fortan auch die Drohungen mit Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert, die sich gegen die Betroffenen oder ihnen nahestehende Personen richten, erfasst. Solchen Tätern droht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Strafrahmen umfasst bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe, wenn die Tat im Internet oder auf andere Weise öffentlich begangen wurde. Für die Bedrohung mit einem Verbrechen wurde der Strafrahmen ebenfalls auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben, wenn dieses nicht öffentlich erfolgt. Bei einer öffentlichen Drohung mit einem Verbrechen können bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden, welches etwa für Mord- und Vergewaltigungsdrohungen im Internet gilt.
Eine weitere Verschärfung sieht das Gesetzespaket für den Strafrahmen der Beleidigung nach §185 StGB vor. Aufgrund der enormen Belastung des Betroffenen sollen Täter, welche ihre Opfer öffentlich im Netz beleidigen, mit bis zu zwei statt mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden.
Ferner gilt der besondere Schutz des §188 StGB vor Verleumdungen, übler Nachrede und dem Schutz vor Beleidigungen jetzt ausdrücklich auf allen politischen Ebenen.
Auch soll der §140 StGB die Billigung noch nicht begangener schwerer Taten erfassen, wenn diese geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
§126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten) hingegen wird fortan neben den bereits erfassten Straftaten auch die Androhung einer gefährlichen Körperverletzung und schwerer Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung umfassen.
Auch sind nun antisemitische Tatmotive als strafschärfende Beweggründe des § 46 Abs. 2 StGB anzunehmen. Letztlich wird der Schutz von Notdiensten (§115 StGB) auf Personal in ärztlichen Notdiensten und in Notaufnahmen ausgedehnt.
Pflicht zur Meldung von Hasspostings an das BKA
Während soziale Netzwerke bisher strafbare Postings löschen mussten, besteht nun die Pflicht, in bestimmten schweren Fällen diese dem Bundeskriminalamt (BKA) zu melden. Die Mitteilung wird neben dem Hassposting auch die IP-Adresse und Port-Nummer, die dem Nutzerprofil zuletzt zugeteilt war, erfassen. Ein solches Vorgehen soll die strafrechtliche Verfolgung ermöglichen.
Die Meldepflicht wird ab dem 1. Februar 2022 gelten, um dem BKA, den Staatsanwaltschaften und den Netzwerkanbietern ausreichend Vorbereitungszeit zu geben.
Die Meldepflicht umfasst folgende Straftaten:
- Verbreiten von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a StGB)
- Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§§ 89a, 91 StGB)
- Bildung und Unterstützung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§§ 129 bis 129b StGB)
- Volksverhetzungen und Gewaltdarstellungen (§§ 130, 131 StGB)
- Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB)
- Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB)
- Bedrohungen mit Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (§ 241 StGB)
- Verbreitung kinderpornografischer Aufnahmen (§ 184b StGB)
Von der Meldepflicht nicht umfasst sind Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung, weil im Einzelfall die Abgrenzung zu von der Meinungsfreiheit umfassten Aussagen schwierig sein kann. Soziale Netzwerke müssen jedoch künftig Nutzerinnen und Nutzer darüber informieren, wie und wo sie Strafanzeige und erforderlichenfalls Strafantrag stellen können.
Erleichterte Auskunftssperren im Melderecht
Um den Schutz vor der Weitergabe der eigenen Adresse zu gewährleisten, sollen sich im Falle von Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen Auskunftssperren im Melderegister leichter eintragen lassen. Hierfür wurde § 51 des Bundesmeldegesetzes geändert, sodass die Meldebehörden künftig berücksichtigen müssen, ob die betroffene Person einem Personenkreis angehört, der sich aufgrund beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten in verstärktem Maße Anfeindungen oder Angriffen ausgesetzt sieht.