Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz, vom Bundestag am 21. März verabschiedet, trat am 26.04.2019 mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Das erlassene Gesetz dient der Umsetzung der EU-KnowHow-Richtlinie vom 08.06.2016. Dieses soll den Schutz wichtiger Geschäftsinformationen vor Missbräuchen gewährleisten und einen einheitlichen europaweiten Mindeststandard schaffen.
Das neue Gesetz, eine Zusammenfassung der bislang in verschiedenen Normen enthaltenen Vorschriften zum Geheimnisschutz, bringt einige inhaltliche Neuerungen. Die Neuerungen betreffen hauptsächlich den Begriff des Geschäftsgeheimnisses und die erstmals normierte Erlaubnis zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zur Aufdeckung rechtswidriger Handlungen durch Hinweisgeber.
– Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung; 18.04.2019, BGBl I, S.466.
Die neue Definition des Geschäftsgeheimnisses
Durch die neue Vorschrift des § 2 GeschGehG wird der Begriff des Geschäftsgeheimnisses gesetzlich definiert. Demzufolge ist eine Information als Geschäftsgeheimnis zu klassifizieren, wenn sie geheim und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist, einen kommerziellen Wert besitzt und bei der ein berechtigtes Interesse an Geheimhaltung besteht.
Insbesondere das Erfordernis von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen stellt eine grundlegende Veränderung zur bisher geltenden Norm des § 17 UWG dar. Der darin für die Definition des Geschäftsgeheimnisses vorausgesetzte subjektive Geheimhaltungswille ist künftig nicht mehr ausreichend. Wann eine Maßnahme als angemessen gilt, ist hingegen noch unklar.
Das Kriterium des berechtigten Interesses wurde zudem nachträglich ergänzt und war nicht Teil des ursprünglichen Regierungsentwurfes vom 04.10.2018
Dadurch sollte der Anwendungsbereich der Norm weiter verschärft werden. Ein Unternehmen kann nunmehr nicht selbst entscheiden, bei welcher Informationen es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt.
Die Änderung an der Bestimmung von rechtmäßig erlangten Geschäftsgeheimnissen
Neben einem Katalog an zugelassenen und verbotenen Mitteln der Erlangung von Geschäftsgeheimnissen wird durch die zentrale Vorschrift des § 3 GeschGehG künftig das Reverse Engineering gesetzlich zugelassen. Die Nachkonstruktion eines bestehenden Produktes durch Zerlegung (Reverse Engineering) kann dennoch vertraglich ausgeschlossen werden.
Absicherung von Whistleblowern/Hinweisgebern
In den Bestimmungen des § 5 GeschGehG kommt zum Ausdruck, dass eine Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse, der freien Meinungsäußerung und dem Schutz von Whistleblowern erfolgen muss.
Der Gesetzgeber sieht hier Ausnahmen vor, die das Bringen von Geschäftsgeheimnissen an die Öffentlichkeit legitimieren.
Weiterhin wurde § 5 Nr. 2 GeschGehG dahingehend geändert, dass nicht mehr die Absicht, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen, ausschlaggebend ist. Vielmehr muss als die Geeignetheit zum Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses vorliegen.
Geschäftsgeheimnisse im Arbeitsverhältnis
Eine über bestehende Geheimhaltungspflichten nach § 79 BetrVG hinausgehende Beschränkung ist durch das GeschGehG nicht vorgesehen. Insbesondere sind die gewährleistete Tarifautonomie gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 und die Betätigung der Arbeitnehmer in Bezug auf die betrieblichen Mitbestimmung von dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 Nr. 4, § 5 Nr. 3 GeschGehG ausgeschlossen.
Arbeitnehmer unterlagen bisher nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auch ohne die Notwendigkeit einer vertraglichen Vereinbarung der Verschwiegenheitspflicht. Der Anwendungsbereich des Gesetzes sieht künftig vor, dass die Informationen Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen nach neuerer Definition im Sinne des § 2 GeschGehG sein müssen. Eine vertragliche Abrede als angemessene Geheimhaltungsmaßnahme des Arbeitgebers wäre demnach notwendig, um durch die Einstufung als Geschäftsgeheimnis die entsprechende Information zu sichern.