Der BGH urteilte Ende vergangenen Monats über die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Diese greife auch bei Schäden mit einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen ein.
- Urteil vom 26.03.2019; Az. VI ZR 236/18
Die dem Urteil des BGH zugrundeliegende Fallkonstellation
Der Halter eines Mercedes, als Gebäudeversicherer tätig, wurde in einen Unfall verwickelt. Das erheblich beschädigte Automobil wurde zunächst auf das Gelände eines Abschleppdienstes gebracht. Nachdem es einen Tag dort verweilte, wurde das Fahrzeug in eine Werkstatt geschleppt. Der zuständige Mitarbeiter hatte den Schlüssel zwar sofort abgezogen, aber das Abklemmen der Batterie vergessen. Da zudem durch den Unfall eine mechanische Einwirkung die elektrischen Leiter des Autos beschädigt hatte, kam es zum Kurzschluss. Der große Brand in der Werkstattgarage hatte auch zu Brandschäden an den benachbarten Wohnhäusern zur Folge.
Der Halter des Fahrzeugs verklagte den Kfz-Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz aus Halterhaftung.
Die Halterhaftung und die vorinstanzliche Entscheidung des OLG Celle
Die Halterhaftung ist in § 7 des StVG normiert. Der Halter ist zur Erbringung des Schadensersatzes verpflichtet, wenn „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird”.
Fraglich ist, wie genau die Formulierung „bei dem Betrieb“ auszulegen ist.
Nach der Entscheidung des OLG Celle stand dem Gebäudeversicherer kein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG zu. Zwischen dem Brandschaden und dem „Betrieb“ sei kein Zurechnungszusammenhang feststellbar, da dieser bei der endgültigen Sicherung des Fahrzeuges unterbrochen werde. Zudem sei der Schaden durch einen Dritten entstanden.
Die Entscheidung des BGH : Schaffung einer Gefahrensituation im KFZ-Betrieb
Das Urteil des OLG Celle wurde vom BGH aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Zwischen der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr und dem Brandschaden bestehe durchaus ein Zurechnungszusammenhang. Der Kurzschluss sei die Folge des Unfalls und habe die schadenursächliche Gefahrensituation geschaffen.
Die zeitliche Verzögerung von eineinhalb Tagen sei nicht ausschlaggebend und ändere die Sachlage nicht.
Der BGH erklärte zudem, dass durch das sorgfaltswidrige Verhalten des Werkstattmitarbeiters der Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden könne. Lediglich beim Mitverschulden sei das Verhalten des Dritten mit einzubeziehen.
Ausstehendes Urteil des EuGH in einem ähnlichen Fall
Ähnliche Maßstäbe seien, so der Generalanwalt des EuGH, auch im Europarecht auffindbar. In einem ähnlichen Fall wurde vorgeschlagen, den Begriff der „Verwendung eines Fahrzeugs“ innerhalb der KFZ-Hauptpflichtversicherung, enger auszulegen. Der Ausdruck solle auch Fälle erfassen, in welchen ein mehr als 24 Stunden in einer Privatgarage abgestelltes Fahrzeug ohne äußere Einflüsse zu brennen beginne. Das Urteil diesbezüglich steht bisher noch aus.