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Fehlerhafte Belehrung im Asylverfahren

Das VG Cottbus hat am 10.01.2017 entschieden, dass ein Asylverfahren wegen Nichterscheinens des Asylbewerbers zur Anhörung nicht eingestellt werden darf, wenn dem Asylbewerber die Belehrung nicht in einer von ihm beherrschten Sprache zugeht – Stichwort Fehlherhafte Belehrung im Asylverfahren.

– VG Cottbus Urteil vom 10.01.2017 Akz. 5 L 665/16 A –

Asylbewerber versteht die Belehrung nicht

Ein Asylbewerber aus Kamerun wandte sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), welches dessen Asylantrag als zurückgenommen betrachtet hatte, weil er das Asylverfahren nicht betrieben habe und der Aufforderung zur Anhörung ebenfalls nicht nachgekommen sei. Die Belehrung hatte er hierbei nur in deutscher Sprache erhalten.

Keine Versäumnis bei fehlerhafter Belehrung im Asylverfahren

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Cottbus hat der erteilte schriftliche Hinweis auf Einstellung des Asylverfahrens nicht ausgereicht, da nach der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Kommentierung die Abfassung in einer Sprache erforderlich gewesen wäre, die dem kameruner Antragsteller verständlich war oder von der vernünftigerweise angenommen werden durfte, dass er sie versteht.