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Coronatestpflicht auf der Arbeit?

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Coronatestpflicht auf der Arbeit?

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten künftig mindestens einen Schnelltest pro Woche* anbieten, wenn diese nicht ausschließlich zu Hause arbeiten.

Beschäftigte in Berufen mit hohem Infektionsrisiko sollen zweimal pro Woche ein Angebot erhalten. Dazu gehören Arbeitnehmer, die bspw. direkten Körperkontakt zu anderen Personen haben (zum Beispiel Friseure oder Pfleger).

*Update:

Am 22. April 2021 erließ das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
Durch die Dritte Änderungsverordnung werden Arbeitgeber verpflichtet,
allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten,
zwei Schnelltests pro Woche anzubieten. Die Homeoffice-Regelung in § 2 Abs. 4 wurde aufgehoben.

Im Falle der Überlassung von Arbeitnehmern hat grundsätzlich der Entleiher die Testungen anzubieten.

Die Durchführung von Testung der Beschäftigten kann auch durch Dritte z.B. durch geeignete Dienstleister oder anerkannte Testzentren/Teststellen erfolgen.

Werden Dienstleister für die Testung der Beschäftigten beauftragt, so muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass nur Personen die Tests durchführen, die über die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung verfügen und entsprechend eingewiesen sind.

Es gibt zwar keine Pflicht der Arbeitnehmer sich testen zu lassen. Allerdings sind arbeitsrechtliche Sanktionen gegen Verweigerer möglich, da es sich um einen verhältnismäßig geringen Eingriff handelt, der Arbeitgeber aber gleichzeitig seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern einzuhalten hat. Gerade in Gebieten mit hohen Inzidenzwerten würde er diese Pflicht nicht ausreichend erfüllen, wenn er zuließe, dass Testverweigerer die übrigen Mitarbeiter in Gefahr bringen würden, indem sie das Betriebsgelände betreten. Somit besteht zwar keine direkte aber dennoch indirekte Testpflicht für Arbeitnehmer. Denn weigert sich der Arbeitnehmer, einer bestehenden Testpflicht nachzukommen, kann er vom Betriebsgelände verwiesen werden und verliert seinen Anspruch, für die ausgefallene Arbeitszeit Lohn zu bekommen. Im Extremfall sind auch Abmahnungen und, bei einschlägigen Wiederholungen, Kündigungen denkbar. Es bleibt jedoch offen, wie die Arbeitsgerichte im Einzelfall entscheiden werden, da es sich um eine beispiellose Situation handelt.

Da es lediglich die Pflicht zum Angebot der Tests gibt, nicht aber eine zur Durchführung, handelt es sich für die Arbeitnehmer grundsätzlich um freiwillige Corona-Tests – und damit ist die für einen solchen Test aufgewendete Zeit keine Arbeitszeit, was zugleich paradox ist, da den Arbeitnehmer zumindest eine indirekte Testpflicht trifft.

Halten sich Arbeitgeber nicht an die Pflicht Coronatests zur Verfügung zu stellen, riskieren sie empfindliche Bußgelder, welche bis zu 30.000 EUR reichen können. Dabei gilt auch, dass die Kosten der Tests nicht erstattet werden und somit von den Arbeitgebern selbst zu tragen sind.