Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied Anfang vergangenen Monats, dass bei erstmaliger Feststellung einer Grenzwertüberschreitung des THC-Wertes am Steuer eine Ausnahme gemacht werden könne. Nach bisheriger Rechtsprechung genügte die alleinige Feststellung von Blutwerten ab einem Nanogramm Tetrahydrocannabinol je Milliliter, um dem Fahrer die Fahrerlaubnis sofort zu entziehen. Künftig soll ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Fahruntauglichkeit nach der erstmaligen Cannabis-Fahrt entscheiden. Die Ausnahmeregelung gilt nicht für regelmäßige Cannabiskonsumenten.
– Bundesverwaltungsgericht Leipzig; Urteil vom 11.04.2019, Az. 3 C 13.17
Einmaliger Cannabiskonsum führt nicht zum Verlust der Fahrerlaubnis
Nach der Fahrerlaubnisverordnung liegt ein Verstoß gegen das Trennungsgebot von Fahren und Konsum bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr vor. Die frühere Rechtsprechung begründete mit der Überschreitung dieses Grenzwertes die Nichteignung zum Führen eines Fahrzeugs. Dies sei, so das Bundesverwaltungsgericht vergangenen Monat, bei einem einmaligen Verstoß nicht zwangsläufig der Fall. Die Richter in Leipzig entschieden, dass durch den gelegentlichen Cannabiskonsum Bedenken an der Fahrtauglichkeit entstehen würden, welche aber künftig mit einem zusätzlichen medizinisch-psychologischen Gutachten beurteilt werden müssten.
Die Fahrerlaubnisbehörden hätten gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nach eigenem Ermessen über die Erstellung eines Gutachtens zu entscheiden. Bei regelmäßigem Konsum sei hingegen, im Gegensatz zu Gelegenheitskonsumenten, automatisch von einer Fahruntauglichkeit auszugehen.
Die dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht zugrundeliegenden Verfahren
Zwei Kläger, jeweils gelegentliche Cannabiskonsumenten aus Bayern und Nordrhein-Westfalen, waren erstmals bei Verkehrskontrollen mit erhöhten THC-Werten über dem Grenzwert aufgefallen. Die Fahrerlaubnisbehörden sahen in beiden Fällen die Fahrsicherheit durch die Kläger stark beeinträchtigt. Die Fahrerlaubnisse wurde ohne Erstellung eines Gutachtens augenblicklich entzogen. Während das Nordrhein-Westfälische Oberverwaltungsgericht die Entscheidung als zulässig annahm, rückte das Bayerische Verwaltungsgericht von der Entscheidung ab. Es beantragte im April 2017 die Erstellung eines Gutachtens, auf dessen Grundlage über das Vorhandensein oder Fehlen der Fahrtauglichkeit zu entscheiden sei.