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Überstundenvergütung für mehrere Jahre wird ermäßigt besteuert

Ende vergangenen Monats urteilte das Finanzgericht Münster über die Besteuerung von Überstundenvergütungen. Im Falle eines Aufhebungsvertrages und der Ausbezahlung einer Gesamtsumme für mehrere zurückliegende Jahre, könne der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte, die sogenannte Fünftel-Regelung, angewandt werden.

–  FG Münster, Pressemitteilung vom 17.06.2019 zum Urteil 3 K 1007/18 vom 23.05.2019

Die dem Urteil des FG Münster zugrundeliegende Fallkonstellation

Zwischen den Jahren 2013 und 2015 hatte der Kläger insgesamt 330 Überstunden geleistet. Ein Jahr darauf wurde er krank. Aufgrund seiner länger andauern Erkrankung schloss der Kläger mit seiner Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag. Dieser sah neben der Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Auszahlung von 6.000 Euro für die bisher erbrachten Überstunden vor. Neben dieser Vergütung wurden dem Kläger nicht genommene Urlaubstage, eine Rente und Lohnersatzsteuern ausgezahlt. Im selben Jahr entschied das Finanzamt im Einkommenssteuerbescheid, die Vergütung der Überstunden nach dem Regelsteuersatz zu besteuern. Der Kläger legte Beschwerde ein. In seinem Fall müsse, so der Einwand des Klägers, der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG greifen.

Urteil des FG Münster : Ermäßigte Besteuerung von Überstundenvergütung mehrerer Jahre

Das FG Münster gab dem Kläger Recht. Die erhaltene Überstundenvergütung des Klägers sei eine Vergütung mehrjähriger Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG. Zudem sei sie nicht von einer Nachzahlung des Lohnes für die Erbringung regulärer Arbeitsleistung zu unterscheiden. Die Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung, eine sich aus mehreren Zeitabschnitten zusammensetzende Vergütung, sei ebenfalls gegeben. 

Das FG Münster ließ letztlich eine Revision gegen seine Entscheidung zum Bundesfinanzhof zu.