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Der Versuch ein rollendes Auto aufzuhalten und die resultierende Haftungsverteilung

Anfang diesen Monats urteilte das OLG Köln über die Haftungsverteilung beim Versuch, ein rollendes Auto anzuhalten. Wer mit bloßer Muskelkraft versuche, ein bergab rollendes Auto aufzuhalten, trage Mitschuld an möglichen Verletzungen. Bei Anklage auf Schadensersatz müsse sich dieser ein erhebliches Eigenverschulden anrechnen lassen.

  • Urteil des OLG Köln vom 05.07.2019, Az. 6 U 234/18

Die dem Urteil des OLG Köln zugrundeliegende Fallkonstellation

Am Unfalltag parkte die Lebensgefährtin des Klägers ihr Automobil zunächst vor dem gemeinsamen Haus, während der Mann auf sie wartete. Nachdem sie ausstiegen war, unterhielt sich das Paar darüber, ob das Auto aufgrund der abschüssigen Straße umgeparkt werden sollte. Während des Gesprächs setzte sich das Auto in Bewegung und rollte die Straße rückwärts hinab.

Der Mann, mit Sandalen an den Füßen, lief daraufhin dem Fahrzeug hinterher und versuchte es durch das Drücken seiner Hände gegen das Heck des Fahrzeugs, mit alleiniger Hilfe seiner Muskelkraft, aufzuhalten. Aufgrund des hohen Fahrzeuggewichts wurde der Kläger jedoch vom Auto überrollt und etwa 20 Meter mitgeschliffen. Nachdem er reanimiert wurde und schwere Verletzungen erlitt, klagte er gegen die Haftpflichtversicherung seiner Lebensgefährtin. Er verlangte neben dem Schmerzensgeld und dem Schadensersatz die Feststellung des Bestehens einer Haftung für sämtliche zukünftige materielle und immaterielle Schäden.

Urteil des OLG Köln : Mitverschulden des Klägers

Vorinstanzlich urteile zunächst das Landgericht Köln über den Fall. Zwar wurde dem Mann ein Anspruch zugesprochen, dieses jedoch nur in Höhe von 30 Prozent. Ein Anspruch auf die restlichen 70 Prozent könne aufgrund des erheblichen Mitverschuldens des Mannes nicht bestehen.

Diesem Urteil folgte auch das OLG Köln und bestätigte die Entscheidung des LG Köln.

Aufgrund der fehlenden Sicherung des Autos vor dem Wegrollen habe, so das OLG Köln, die Lebensgefährtin die Verletzung des Mannes objektiv verursacht. Dennoch besitze der Kläger nicht den vollständigen Anspruch. Da er sich freiwillig und spontan ohne weiteres Nachdenken zum Rettungsversuch entschied, müsse ihm ein erhebliches Mitverschulden angerechnet werden. Er habe erkennen müssen, dass er das Auto nicht durch ein Entgegenstemmen hätte aufhalten können. Aufgrund der Augenblicksentscheidung könne der Anspruch dennoch nicht vollständig ausgeschlossen werden, weil ein Mensch in solchen Situation zu objektiv falschen Entscheidungen verleitet werde.