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Ausweitung der Entschädigungsregelungen für Kinderbetreuung

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Fortan sollen Eltern, welche ihre Kinder aufgrund von Kita- oder Schulschließungen während der Pandemie zu Hause betreuen müssen, zehn zusätzliche Kinderkrankentage erhalten. Die Verlängerung und Ausweitung erfolgte durch das Bundeskabinett. Weitere Regelungen sollen berufstätigen Eltern ebenfalls bei der Bewältigung der Herausforderungen zur Seite stehen. 

Leistungsverweigerungsrecht und Kinderkrankentage

Sofern bei der Schließung von Schulen und Kitas die Betreuung eines Kindes, das aufgrund seines Alters jenes benötigt, nicht anders sichergestellt werden kann, haben die Eltern als Arbeitnehmer grundsätzlich ein Leistungsverweigerungsrecht. In solch einem Fall wird die Erbringung ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag unzumutbar, vgl. § 275 Abs. 3 BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass keine anderweitige Betreuung etwa durch Nachbarn, den Ehepartner oder eine eingerichtete Notbetreuung möglich ist.

Müssen berufstätige Eltern ihre Kinder zu Hause betreuen, steht ihnen zudem die Möglichkeit zum Bezug von Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V zu. Am 13. April 2021 hat das Bundeskabinett ferner eine Ausweitung und Verlängerung der Kinderkrankentage beschlossen. Durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.4.2021 wurde nun der durch das GWB-Digitalisierungsgesetz eingefügte § 45 Abs. 2a SGB V geändert und regelt jetzt eine noch längere Anspruchsdauer auf Kinderkrankengeld für das Jahr 2021. Damit besteht im Jahr 2021 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld je Elternteil für jedes Kind für bis zu 30 Arbeitstage und für Alleinerziehende für bis zu 60 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 65 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage begrenzt. 

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich Versicherte, wenn sie mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind, ein Arzt attestiert, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person dies nicht übernehmen kann und das Kind unter 12 Jahren alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung

Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bleibt gemäß § 616 BGB nur bestehen, wenn die Verhinderung nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit andauert. Dies sind nach allgemeiner Auffassung höchstens zehn Tage. Ferner kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder vollständig ausgeschlossen sein.

Demnach entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn Schulen und Kitas nicht nur kurzzeitig schließen, sondern einen Betreuungsbedarf über mehrere Wochen entstehen lassen. In einem solchen Fall würde auch ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nicht bestehen, weil keine krankheitsbedingte Betreuung des Kindes erfolgt. So sind Arbeitnehmer zunächst darauf angewiesen, Überstunden zu nehmen oder bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen.

Entschädigungsregelungen

Um das Problem des entfallenden Anspruchs auf Lohnfortzahlung während der Pandemie aufzufangen, wurden die gesetzlichen Regelungen im Infektionsschutzgesetz ausgeweitet. Arbeitnehmer haben seit dem 30. März 2020 nach § 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie während einer Schul- oder Kitaschließung ihre Kinder selbst betreuen müssen. Die Regelungen betreffen nur solche Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren oder behinderten Kindern, die hilfebedürftig sind. Hier gibt es keine Altersgrenze. Auch Eltern, deren Kind unter Quarantäne gestellt ist, können nach der Änderung des § 56 IfSG im „Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ nach § 56 Absatz 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung haben. Voraussetzung hierfür ist nur die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Besteht der Anspruch, muss der Arbeitgeber den Verdienstausfall in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro erstatten. Diese Verdienstausfallentschädigung kann für maximal zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf bis zu 20 Wochen. Arbeitgeber müssen die Entschädigung längstens sechs Wochen für die zuständige Behörde auszahlen, danach ist der Antrag bei der Behörde selbst zu stellen. Die Unternehmen können sich das ausgezahlte Geld von der zuständigen Behörde zurückholen.

Erweitertes Kinderkrankengeld, § 45 SGB V

Die Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld setzt grundsätzlich die Betreuung eines kranken Kindes voraus. Aufgrund der Pandemie wurde der Anspruch erhöht. Mittlerweile ist gesetzlich geregelt, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld auch ohne Erkrankung eines Kindes für die Fälle gilt, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt beziehungsweise der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Für die Dauer der Zahlung des Kinderkrankengeldes nach § 45 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V ruht für beide Elternteile der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG).