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Auskünfte des Arbeitgebers auch ohne Verpflichtung müssen richtig sein

Ende vergangenen Monats urteilte das BAG über die erforderliche Richtigkeit von Auskünften des Arbeitgebers, auch wenn eine Verpflichtung zur Auskunft nicht bestand.

So habe der Arbeitgeber für Schäden zu haften, die der Arbeitnehmer aufgrund einer nicht hinreichend richtigen, eindeutigen und vollständigen Auskunft erleide.

  BAG, Urteil vom 18.02.2020 – 3 AZR 206/18

Die dem Urteil des BAG zugrundeliegende Fallkonstellation

Der Kläger und zugleich Beschäftigter des Beklagten war im Jahr 2014 in den Ruhestand getreten. Aufgrund des seit Beginn des Jahres 2003 geltenden Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst, schloss der Beklagte einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung mit einer Pensionskasse. Der Kläger nahm im April 2003 an einer Betriebsversammlung mit einem Fachberater der örtlichen Sparkasse teil, welcher die Anwesenden über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. 

Im September schloss der Kläger eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab und ließ sich ab Anfang des Jahres 2015 seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Hierfür musste der Kläger aufgrund einer Gesetzesänderung zusätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. 

Der Kläger begehrt nun die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von der Beklagten. Diese habe ihn vor der Wahl der Form seiner Altersvorsorge über das zu diesem Zeitpunkt laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht für Einmalkapitalleistungen nicht informiert. Eine solche Auskunft des Arbeitgebers hätte seine Entscheidung, so der Kläger, beeinflusst.

BAG: Arbeitgeber nicht verpflichtet, über geplante Gesetzesänderung zu informieren

Das Landesarbeitsgericht gab der Klage zunächst statt, bevor das BAG dieses im Revisionsverfahren wieder aufhob. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, über geplante Gesetzesänderung zu informieren. Er unterliege keiner Aufklärungspflicht. Auch seien Beitragszahlungen zur Sozialversicherung bei der Betriebsversammlung nicht thematisiert worden.

Erteile ein Arbeitgeber jedoch freiwillig Auskünfte, so das BAG, müssten diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Ansonsten könne der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen.