Das LAG Mecklenburg-Vorpommern urteilte über den Verfall von Urlaubsentgeltungsansprüchen im Rahmen einer Ausgleichsklausel.
Werde ein Vergleich mit einer allgemeinen Ausgleichsklausel, welche sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ausschließe, vereinbart, so umfasse dieses auch etwaige Urlaubsabgeltungsansprüche.
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.5.2020 – 5 Sa 197/19
Die dem Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern zugrundeliegende Fallkonstellation
Die Klägerin war seit dem 1.11.2014 in einer Arztpraxis tätig und besaß einen Jahresurlaub von 28 Tagen. Ferner wurde im Rahmen ihres Arbeitsvertrages auf die Tarifverträge für medizinische Fachangestellte in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis jedoch am 31.10.2018, woraufhin die Klägerin eine Kündigungsschutzklage einreichte.
Während des Verfahrens einigten sich beide Parteien auf einen Vergleich, der zugleich vorsah, dass mit diesem sämtliche Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis, unabhängig vom jeweiligen Rechtsgrund, erledigt seien. Trotz Vergleichs forderte die Klägerin weiterhin die Abgeltung für vermeintlich offen stehende Urlaubstage der Jahre 2017 und 2018 und berief sich darauf, dass die vereinbarte Ausgleichsklausel keine Urlaubsansprüche erfasse und ein solcher Verzicht gemäß § 4 TVG unzulässig sei.
LAG Mecklenburg-Vorpommern: Ausgleichsklausel umfasst Urlaubsabgeltungsanspruch
Das LAG wies, den Urteilen der Vorinstanzen entsprechend, die Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung ab. Ein Anspruch der Klägerin auf Abgeltung nicht gewährter Urlaubstage nach dem Manteltarifvertrag für medizinische Fachangestellte sei, auch wenn dieser bestehen würde, jedenfalls durch die Ausgleichsklausel im Prozessvergleich erloschen.
Die Ausgleichsklausel und die Zustimmung der Klägerin sei als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis zu klassifizieren. Diesem stehe ferner auch § 4 IV TVG nicht entgegen. Der Schutz dieser Norm greife nur so weit, wie tarifliche Rechte entstanden sind. Dies gelte jedoch, so das LAG, nicht, wenn wie im vorliegenden Fall nur im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag Bezug genommen werde.