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Anspruch auf Gewährung halber Urlaubstage besteht nicht

Das LAG Baden-Württemberg urteilte kürzlich über einen möglichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsgewährung in Form von halben Urlaubstagen gegen den Arbeitgeber. Dieser Anspruch könne, so das LAG, nicht bestehen. Die Gewährung halber Tage erfülle die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nicht.

  • LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2019; 4 Sa 73/18

Die dem Urteil des LAG Baden-Württemberg zugrundeliegende Fallkonstellation

Der Kläger, ein langjährig bei dem Beklagten beschäftigter Arbeitnehmer, war in seiner Freizeit im familieneigenen Weinberg tätig. Um den dort nach Wetter- und Vegetationsbedingungen erforderlichen Aufgaben nachkommen zu können, genehmigte ihm sein Arbeitgeber in früheren Jahren des Öfteren halbe Urlaubstage.
Nach eigener Aussage des Klägers habe er zwischen 13 und 18 Tagen im Jahr kurzfristig solche halben Urlaubstage beanspruchen können. Als die Arbeitgeberin nunmehr mitteilte, künftig höchstens sechs Tage Urlaub zu gewähren, erhob er eine arbeitsgerichtliche Klage.
Der Arbeitnehmer forderte die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm auf den Jahresurlaub in einem Umfang von bis zu zehn, hilfsweise acht ganzen Tagen in halben Tagen mit einer Ankündigungsfrist von jeweils einem Tag zu gewähren.
Die Klage hatte in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Heilbronn keinen Erfolg.

Urteil des LAG Baden-Württemberg: Anspruch auf halbe Urlaubstage besteht nicht

Das LAG Baden-Württemberg bestätigte das klageabweisende Urteil des ArbG Heilbronn in seinem Urteil vom 6. März 2019 und begründete, dass das Bundesurlaubsgesetz keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen vorsehe.
Die Richter verwiesen auf den §7 Abs.2 S.1 BUrlG und eine alte Entscheidung des BAG aus dem Jahr 1965, wonach der Arbeitgeber einem Urlaubsantrag, der „eine Zerstückelung des Urlaubs in Kleinstraten“ darstellt, nicht stattzugeben hat. Das Gesetz stelle sicher, dass sich der Arbeitnehmer erholt, was bei einer Gewährung halber Tage nicht der Fall sei. Aus diesem Grund hätten halbtägig oder stundenweise gewährte Beurlaubungen keine Auswirkungen auf das Urlaubskonto.
Eine Ausnahme vom erforderlichen zusammenhängenden Urlaub greife nur, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung erforderlich machen. Ein derartiger Ausnahmefall sei hier, so das LAG Baden-Württemberg, nicht ersichtlich.
Verwiesen wurde zusätzlich darauf, dass Arbeitgeber vertraglich halbe Urlaubstage vereinbaren können, wobei eine derartige Vereinbarung nur für solche Urlaubstage in Betracht käme, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen.

Ähnlicher Fall und gegensätzliche Entscheidung des LAG Hamburg

Mit seiner Entscheidung widersprach das LAG Baden-Württemberg der Rechtsauffassung des LAG Hamburg, welcher in seinem Urteil des 21. September 2015 den Anspruch auf halbe Urlaubstage grundsätzlich bejaht hatte. Begründet wurde die Annahme eines solchen Anspruchs damit, dass der §7 Abs.1 BUrlG einen fehlenden Erholungszweck nicht als Ablehnungsgrund für den Urlaubswunsch vorsehe. Vorausgesetzt sei jedoch die Gewährleistung von mindestens 12 zusammenhängenden Werktagen des Jahresurlaubs.
Eine aktuellere Entscheidung des BAG als die des Jahres 1965, welche die Frage nach der Zulässigkeit der Gewährung halber Urlaubstage beantworten könnte, steht noch aus.