Skip to content

Änderungen des AÜG ab dem 01.04.2017

Der Gesetzgeber hat einige Änderungen des AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) beschlossen, die zum 01.04.2017 in Kraft treten werden. Welche diese sind und welche Auswirkungen diese auf die Leiharbeit haben, soll im folgenden Beitrag kurz zusammengefasst werden. Die vollständigen Gesetzesänderungen finden Sie auf der Seite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Überlassungshöchstdauer

Bisher darf die Überlassung von Arbeitnehmern an einen Entleiher nach dem Gesetzeswortlaut nur vorübergehend erfolgen, § 1 Abs. 1 S.2 AÜG

Dies soll sich mit den Änderungen des AÜG nun ändern, daher wird eine Höchstdauer für die Entleihung bestimmt in Höhe von 18 Monaten. Allerdings beginnt die Frist erneut zu laufen, sollten zwischen zwei Einsätzen desselben Leiharbeiters beim gleichen Entleiher mehr als drei Monate liegen. Da die Vorschrift personenbezogen, nicht arbeitsplatzbezogen, sein wird, bleibt es Leiharbeitgebern offen dem Entleiher einen anderen Leiharbeitnehmer für die Dauer der Unterbrechung zu überlassen. Außerdem kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung die maßgebliche Höchstdauer erhöht werden, so dass es in der Praxis wohl auf mindestens 24 Monate statt 18 Monate Überlassungshöchstdauer hinauslaufen wird.

Grundsatz der gleichen Bezahlung – „Equal Pay“

Nach den Änderungen des AÜG sollen Leiharbeiter künftig spätestens nach neun Monaten gleiches Gehalt im Vergleich zum Stammpersonal des Entleihers bekommen. Beginn der neun-Monate-Frist kann allerdings frühestens der 01.04.2017 sein, so dass die Dauer der bestehenden Leiharbeitsverhältnisse nicht angerechnet wird. Besteht ein Branchenzuschlagstarif, wird ein größerer Spielraum gegeben sein. In diesem Fall wird es möglich sein für die Dauer von 15 Monaten ungleiches Gehalt zu zahlen.

Außerdem kann zusätzlich noch vereinbart werden, dass die 15-monatige Einsatzzeit erst ab einer Einarbeitungszeit von sechs Wochen beginnt.

Kein Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher

Unternehmen konnten im Falle von Streiks auf Leiharbeitnehmer zugreifen, um die fehlende Belegschaft zu kompensieren. Künftig dürfen Leiharbeiter jedoch nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden und zwar auch dann nicht, wenn sie trotz Kenntnis des Streiks bereits waren für den Entleiher zu arbeiten. Es bleibt jedoch offen, ob Leiharbeiter in nicht streikbetroffenen Abteilungen des Entleihers eingesetzt werden dürfen.

Verbot der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung

Entleiher und Zeitarbeitsunternehmen müssen nun von Beginn an vereinbarte Arbeitnehmerüberlassungen auch als solche und nicht als Dienst – oder Werkvertrag kennzeichnen. Bei Fehlern kann dies schwerwiegende Folgen für den Entleiher haben, denn es wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Zeitarbeitnehmer fingiert. Der Leiharbeitnehmer kann jedoch binnen des ersten Monats nach der Überlassung bzw. innerhalb des ersten Monats nach der Feststellung der Unwirksamkeit der Überlassung erklären, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhalten möchte.

Zusammenfassung zu den Änderungen des AÜG ab dem 01.04.2017

Die meisten der neuen Regelungen scheinen den Leiharbeitnehmer auf den ersten Blick zu begünstigen, so wird eine gesetzliche Höchstdauer der Überlassung festgeschrieben, gleiche Bezahlung nach einem festgelegten Zeitraum vorausgesetzt und ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher auch dann fingiert, wenn der Verleiher über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügt. In der Praxis wird es jedoch möglich sein diese Vorschriften durch vertragliche, tarifliche und betriebliche Regelungen zu umgehen bzw. aufzulockern.

Bei allen arbeitsrechtlichen Fragen steht Ihnen unser Rechtsanwalt Mahir Özüdogru aus Neuss gerne zur Verfügung.