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Ablauf eines Strafverfahrens

Jedes Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Hier werden Beweise gesammelt und bewertet. Die Ermittlungsbehörden versuchen den Fall sachlich zu erfassen und unterziehen ihn dann einer rechtlichen Würdigung. Es ist das Verfahrensstadium in dem die Weichen für den weiteren Verlauf gestellt werden. Unter Umständen kann es bereits jetzt sinnvoll sein bei der Arbeit der Ermittlungsbehörden mitzuwirken, um Belastungen gegen den Beschuldigten im Keim zu ersticken.

Hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen abgeschlossen, entscheidet sie, ob das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts oder aus Opportunitätserwägungen eingestellt wird oder ob die öffentliche Klage („Anklage“) erhoben wird. Dem entspricht weitestgehend auch der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls.

Ablauf nach dem Ermittlungsverfahren

Im Anschluss an das Ermittlungsverfahren folgt das Zwischenverfahren. Diese wird durch die Erhebung der Anklage eingeleitet. Der Beschuldigte wird nunmehr nur noch als Angeschuldigter bezeichnet.

Das Gericht hat nun zu entscheiden, ob es einen hinreichenden Tatverdacht ebenfalls für gegeben hält und das Verfahren eröffnet oder einstellt.

Ablauf ab dem Hauptverfahren

Erfolgt keine Einstellung, beginnt nun das Hauptverfahren. Der Angeschuldigte wird ab sofort als Angeklagter bezeichnet. In der Hauptverhandlung erhält der Angeklagte die Möglichkeit zur Sache auszusagen oder zu schweigen. Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage und Beweise werden vorgetragen. Hierzu zählt vor allem die Vernehmung von Zeugen.  Der Angeklagte erhält die Möglichkeit Fragen an die Zeugen zu stellen. Zum Schluss tragen Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Plädoyers vor und der Angeklagte erhält das letzte Wort.

Hieran erfolgt das Urteil des Gerichts: „Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil.“ Dabei kann das Gericht den Anträgen des Staatsanwalts oder des Verteidigers entsprechen, aber auch davon abweichen. Werden gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt (Berufung oder Revision) beginnt die zweite Instanz.