Skip to content

BGH verbietet „Shill Bidding“ auf eBay

Gebote, die von einem zweiten eBay – Konto abgegeben werden, um den Kaufpreis einer Sache künstlich zu erhöhen, werden als unwirksam erachtet.

Was versteht man unter Shill Bidding

Von „Shill Bidding“ spricht man, wenn der Verkäufer über ein zweites eBay-Konto heimlich bei seiner eigenen Auktion mitbietet oder Freunde bittet, in seinem Auftrag mitzubieten, damit das gewünschte Mindestgebot erreicht wird. Zwar ist „Shill Bidding“ nach den AGB von eBay verboten, doch viele Verkäufer halten sich nicht daran, um so die Gebühren für das Bestimmen eines Mindestkaufpreises zu umgehen.

Außerdem entgeht der Verkäufer dem Risiko, die Ware zu einem unangemessen niedrigen Preis verkaufen zu müssen, da er das Mindestgebot selbst kontrolliert.

Welcher Fall lag dem BGH vor?

Im streitgegenständlichen Fall hatte der klagende Käufer auf einen Volkswagen Golf zunächst ein Gebot in Höhe von 1,50 EUR abgegeben. Der Verkäufer, welcher mit der Absicht handelte den Kaufpreis für das Fahrzeug immer weiter nach oben zu treiben, bot über ein zweites eBay – Konto mehrfach selbst auf das Fahrzeug, bis der Käufer schließlich ein Gebot von knapp 17.000 EUR abgab. Der Verkäufer überschätzte das Bietverhalten des Käufers und gab im letzten Moment ein weiteres Gebot ab und ersteigerte das Fahrzeug selbst für 17.000 EUR. Der Schwindel flog später auf und der Käufer verlangte vom Verkäufer die Herausgabe des Fahrzeugs oder hilfsweise Schadensersatz für den entgangenen Gewinn. Die Höhe Schadensersatzes betrug 16.500 EUR, somit der tatsächliche Wert des Fahrzeugs.

Wie entschied der BGH?

Der BGH gab dem Kläger Recht und entschied: Der Kaufvertrag ist tatsächlich für 1,50 Euro zustande gekommen. Der Bieter stünde also ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.500 Euro zu, da das Fahrzeug nicht mehr übereignet werden konnte.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Gebote des Verkäufers unbeachtlich seien, weil es nicht möglich sei mit sich selbst einen Kaufvertrag abzuschließen. Da der Kläger vor dem Beginn der Manipulationen lediglich ein Gebot in Höhe von 1,50 EUR abgegeben hatte, sei zu diesem Kaufpreis ein Kaufvertag zu Stande gekommen.

Der BGH stellt sich mit diesem Urteil deutlich gegen das oftmals praktizierte „Shill Bidding“. Zu beachten ist jedoch, dass die Besonderheit des vorliegenden Falles darin bestand, dass außer des Verkäufers und des Klägers niemand sonst auf das Fahrzeug geboten hatte. Ansonsten hätte sich der Fall viel komplizierter dargestellt.

Urteil VIII ZR 100/15 vom 24.08.2016