Führerscheinentzug bei wiederholtem Falschparken

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23.10.2016 kann es zu einem Führerscheinentzug bei wiederholtem Falschparken kommen, da sich der Falschparker durch sein besonders hartnäckiges Verhalten als ungeeignet erweisen würde.

 -VG Berlin vom 23.10.2016 Akz. 11 K L 432.16-

83 Parkverstöße in zwei Jahren

Zwischen Januar 2014 und Januar 2016 waren mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug insgesamt 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten – davon 83 Parkverstöße – begangen worden. Daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem der Falschparker einer Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung nicht nachgekommen war.

Hartnäckigen Falschparkern fehle die Fahreignung

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann eine Fahrerlaubnis nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen hat. Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn der Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht willens sei, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachte. Soweit der Antragsteller zum Teil behauptet habe, seine Frau habe die Verstöße begangen, müsse er sich dies zurechnen lassen. Denn wenn er nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternehme, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzten, liege auch hierin ein charakterlicher Mangel, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweise. Der Führerscheinentzug durch wiederholtes Falschparken sei daher rechtmäßig.

Empfehlung unserer Anwälte aus Neuss

Es handelt sich nicht um ein richtungsweisendes neues Urteil, der Führerscheinentzug durch wiederholtes Falschparken wird bereits seit mehreren Jahren praktiziert, auch wenn er selten vorkommt. Keinesfalls haben Autofahrer bei mehrfachen Verstößen gegen die Parkregeln sofort mit einem Führerscheinentzug zu rechnen. Das Urteil bezieht sich vielmehr auf krasse Fälle hartnäckigen Falschparkens. Gleichwohl erinnert dieses Urteil daran, dass der Führerschein auch aus unüblichen Gründen entzogen werden kann.
Beachten Sie bitte, dass Argumente für das Verhalten vorliegen und in jedem Einzelfall anders ausfallen können. Deshalb sollten Sie einen Führerscheinentzug nicht einfach hinnehmen und einen Anwalt Ihrer Wahl frühzeitig einbeziehen, so dass keine Fristversäumnis stattfinden kann. Gerne berät Sie unsere Rechtsanwältin im Verkehrsrecht, Frau Marina Afonasenko.

Fälligkeit der Abfindung – Haftung des Arbeitgebers für Steuerschäden

Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob Arbeitgeber für Steuerschäden haften, wenn sie vor der Fälligkeit der Abfindung die Zahlung an den Arbeitnehmer tätigen. Es handelt sich um ein Urteil mit hoher Praxisrelevanz, welches bei jeder Abfindungszahlung beachtet werden sollte.

BAG 23.06.2016 – 8 AZR 757/14

Hintergrund der Entscheidung

Abfindungen unterliegen, wie das übliche Gehalt, der Lohnsteuer, da sie nach dem Einkommenssteuergesetz ei­ne Ein­nah­me aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit dar­stellten.

Der Zeit­punkt, an dem die Ab­fin­dung ge­zahlt wer­den muss (Fälligkeit) ist nor­ma­ler­wei­se der Zeit­punkt, an dem das Ar­beits­verhält­nis en­det. Der Fällig­keits­zeit­punkt kann je­doch für den Ar­beit­neh­mer steu­er­lich ungüns­tig sein. Denn ei­ne Ab­fin­dung, die auf ein­mal ge­zahlt wird, kann das Jah­res­ein­kom­men, dass der Be­rech­nung der Steu­er zu­grun­de ge­legt wird, so erhöhen, dass der Steu­er­satz und die vom Ar­beit­neh­mer zu zah­len­den Steu­ern sehr hoch aus­fal­len. Die steu­er­li­che Pri­vi­le­gie­rung von Ab­fin­dungs­zah­lun­gen (Fünf­te­lungs­re­ge­lung) gemäß § 34 EStG kom­pen­siert dies nicht aus­rei­chend.

Daher kann es bei der Bestimmung des Fälligkeitszeitpunktes steuerlich von Vorteil sein, diesen auf das kommende Jahr zu legen, weil sich der Steuersatz und/oder das voraussichtliche Gehalt ändern wird oder gar die Abfindungszahlung auf mehrere Jahre zu erstrecken. Diese Vorgehensweise wurde zuletzt vom Bundesfinanzhof als zulässig anerkannt.

Zahlung vor Fälligkeit der Abfindung

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen bestimmten Fälligkeitszeitpunkt geregelt haben, stellt sich nun die Frage, ob der Arbeitgeber für den entstandenen Steuerschaden aufkommen muss, wenn er tatsächlich früher, also vor der Fälligkeit der Abfindung, zahlt. Dies Fall kann sowohl aus Unachtsamkeit, als auch durch Vorsatz des Arbeitgebers eintreten.

So auch im folgenden Fall, der dem BAG vorlag:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten vereinbart, dass die gesamte Abfindung mit dem regulären Gehaltslauf des auf den Beendigungsmonat folgenden Kalendermonats ausbezahlt wird. Der Arbeitnehmer schied mit Ablauf des Dezembers 2011 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Das Unternehmen zahlte die Abfindung nicht erst Ende Januar 2012 aus, sondern bereits im Dezember 2011. Bei Zahlung im Januar 2012 hätte der Arbeitnehmer rund 5.000 Euro weniger Steuern zahlen müssen. Diesen Steuerschaden hat er eingeklagt, jedoch in allen drei Instanzen verloren.

Alle drei Gerichte waren der Auffassung, dass es sich nur um eine reine Fälligkeitsklausel handle, die dem Arbeitgeber eine Erfüllung des Anspruchs vor Fälligkeit der Abfindung nicht verbiete.

Empfehlung unseres Rechtsanwalts aus Neuss

Diese Entscheidung berührt in erster Linie die Belange des Arbeitnehmers, da ihm bei einer Zahlung vor Fälligkeit der Abfindung ein erheblicher Steuerschaden entstehen kann. Nicht selten beruht die Abfindung auf einer gerichtlichen Auseinandersetzung und der Einsicht des Arbeitgebers, dass das Fortführen des Verfahrens aufgrund des Annahmeverzugslohns ein hohes finanzielles Risiko in sich birgt. Umso mehr könnte der Arbeitgeber bei einer verfrühten Abfindungszahlung die Absicht haben, den beabsichtigten Steuervorteil des Arbeitnehmers, zu einem Steuernachteil zu drehen.

Rechtsanwalt Mahir Özüdoğru rät daher bei der Formulierung von Fälligkeitsregelungen klare Angaben zu machen, wie: „Die Abfindung ist zahlbar bis zum 31.01.XX, jedoch nicht vor dem 01.01.XX“

Sauerstoffmangel durch verspäteten Kaiserschnitt

Die verspätete Einleitung einer Notsektio stellt einen groben Behandlungsfehler dar und kann bei dadurch bedingten gravierenden Gesundheitsschäden Schmerzensgeldansprüche in Höhe von 300.000 EUR auslösen.

 

OLG Hamm Akz. 26 U 108/13

 

Baby erleidet schwere Gesundheitsschäden durch Sauerstoffmangel

Im vorliegenden Fall hatte ein Baby bei der Geburt schwere Schäden davongetragen, weil es auf Grund eines zu spät eingeleiteten Kaiserschnitts zu einem Sauerstoffmangel kam. Die behandelnden Ärzte wurden daher auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 300.000 EUR verklagt.

 

Schmerzensgeldhöhe bei Sauerstoffmangel durch verspäteten Kaiserschnitt

Das zuständige Landgericht Bielefeld gab der Klage zwar statt und sah es als erwiesen an, dass es zu einem Sauerstoffmangel durch verspäteten Kaiserschnitt beim Kind gekommen sei. Hierin liege auch ein grober Behandlungsfehler, da die behandelnden Ärzte erkennen mussten, dass eine Notsektion erforderlich war. Das LG Bielefeld hielt jedoch einen Betrag von 110.000 EUR für angemessen.

Nach Einlegung der Berufung durch die Klägerin hob das OLG Hamm die Entscheidung des LG Bielefeld auf und sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 EUR zu.

Nach Ansicht des OLG Hamm sei es zu gravierenden Schäden infolge des Sauerstoffmangels gekommen. Die Klägerin sei in ihrer Motorik, Feinmotorik und Bewegungskoordination beeinträchtigt gewesen. Sie habe motorische Fähigkeiten wie Rennen, Klettern oder Springen in Zukunft nicht unfallfrei erlernen können. Zudem habe eine Sprachstörung vorgelegen, welche sich insbesondere in einem undeutlichen Sprechen gezeigt habe. Ferner habe die Fehlentwicklung der Hüften das Tragen von Orthesen und Bandagen notwendig gemacht, was zu Schmerzen insbesondere beim An- und Ablegen geführt habe. Darüber hinaus habe die Klägerin anstrengende, belastende und zum Teil schmerzhafte Physiotherapien, Logopädien, Ergotherapien, Hippotherapien, Galileo-Vibrationstherapien und Vojta-Therapien durchführen müssen. Zudem habe nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, dass sich die Klägerin ihres Zustandes bewusst sei und dies für die Entwicklung notwendige soziale Kontakte mit anderen Kindern beeinträchtigt habe.

 

Empfehlung der Rechtsanwälte aus Neuss

Unsere Anwälte empfehlen allen betroffenen Kindern / Eltern zumindest zunächst eine Feststellungsklage dahingehend zu erheben, dass die behandelnden Ärzte einen groben Behandlungsfehler begangen haben und jegliche hierdurch entstandenen Schäden (auch solche, die künftig erst eintreten!), zu ersetzen sind, um so zumindest das Problem der Verjährung zu beseitigen.

Außerdem sollten Sie bereits vor der Geburt über eine einschlägige Rechtsschutzversicherung verfügen, da der Versicherungsfall bereits mit dem Behandlungsfehler und nicht erst mit dem Auftreten von Gesundheitsstörungen vorliegt. Bei derartig hohen Streitwerten und dadurch bedingten Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten können sich die Betroffenen sonst oftmals keinen Prozess leisten.

 

Keine Zusatzgebühr für Tickets zum Selbstausdrucken

Der Online – Tickethändler „Eventim“ darf für Eintrittskarten, die sich der Käufer selbst ausdrucken muss, keine Zusatzgebühren verlangen, so das Landgericht Bremen durch Urteil vom 31.08.2016

Servicegebühr trotz fehlenden Versands

Die CTS Eventim AG & Co KGaA bietet ihren Kunden als Alternative zur Zustellung von Tickets auf dem Postweg auch den elektronischen Weg an. Hierbei erhält der Käufer eine PDF – Datei, in welcher das Ticket gespeichert ist, auch als „print@home“ Option bezeichnet. Dieses muss anschließend lediglich ausgedruckt und beim Eintritt vorgezeigt werden. Obwohl bei diesem Prozedere dem Tickethändler weder Versandkosten, noch Papierkosten entstehen, wurde eine pauschale Servicegebühr in Höhe von 2,50 EUR verlangt.

Servicegebühr bei „print@home“ unzulässig

Das Landgericht Bremen hat diese Gebühr für unzulässig erklärt und hat sich damit der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW angeschlossen. Die Kosten seien nicht durchsetzbar, da dem Tickethändler bei der „print@home“ Variante gerade keine Zusatzgebühren entstehen würden. Es bestehe insofern auch kein Mehraufwand durch die Zustellung via Internet, da dies schließlich auch die Plattform sei, auf der die Tickets veräußert werden.

Die Empfehlung der Rechtsanwälte aus Neuss

Überprüfen Sie Ihre Tickets auf diese Zusatzgebühr. Sollten Sie betroffen sein, können Servicegebühren zurückgefordert werden. Beachten Sie jedoch bitte, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Unsere Anwälte aus Neuss beraten und vertreten Sie gerne.

 

Verspätete Mietzahlungen durch das Jobcenter

Verspätete Mietzahlungen durch das Jobcenter können unbefristete Kündigungen des Mietverhältnisses zu Folge haben, so der BGH durch Urteil vom 29.06.2016

Verschulden des Mieters unbedeutend

Nach der Entscheidung des Gerichts träfe den Mieter zwar oftmals kein Verschulden, wenn das Jobcenter den Mietbeitrag zu spät entrichte. Dennoch sei dies im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter irrelevant, da es für den Ausspruch der Kündigung kein Verschulden durch den Mieter bedürfe. Wichtig sei einzig und allein, ob ein Fall der verspäteten Mietzahlung vorliege oder nicht, da Vermieter in Fällen verspäteter Zahlungen mit einem höheren Arbeits – und Verwaltungsaufwand konfrontiert seien, welcher auf Dauer nicht zugemutet werden könne.

Keine Verantwortungsübernahme durch das Jobcenter

Das Verschulden des Jobcenters bezüglich der unpünktlichen Mietzahlungen könne dem Mieter nach der Auffassung des Gerichts nicht zugerechnet werden. Eine Behörde, die Transferleistungen erbringe, werde nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters tätig, wenn sie für ihn die Miete an den Vermieter zahle.

– BGH Akz. VIII ZR 173/15 –

Die Empfehlung der Rechtsanwälte aus Neuss

Sollten Sie als Leistungsempfänger ebenfalls unter verspäteten Mietzahlungen durch das Jobcenter leiden, suchen Sie bitte zeitnah das Gespräch zu Ihrem zuständigen Sachbearbeiter auf und versuchen Sie gemeinsam zu ermitteln, warum es zu Verzögerungen bei der Überweisung kommt. Vielleicht können auf diese Weise die Ursachen beseitigt werden. Andernfalls kann es nützlich sein, schriftlich mit dem Vermieter zu vereinbaren, dass die Miete nicht spätestens am dritten Werktag entrichtet werden muss, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, bspw. Mitte des Monats.

Verantwortliche Anwälte der Chambers of Lions

In allen sozialrechtlichen Angelegenheiten steht Ihnen unsere Anwaltskooperation in Neuss zur Verfügung. Haben Sie bereits mietrechtliche Schwierigkeiten, kann Ihnen Rechtsanwältin Marina Afonasenko in Neuss weiterhelfen, welche Sie bei allen Fragen rund um das Mietrecht betreut.

Verbot der Live-TV Übertragung soll aufgehoben werden

Das Bundeskabinett hat dem Bundestag einen Gesetzesentwurf vorgelegt, nach dem es künftig erlaubt werden kann Live-Übertragungen aus dem Gerichtssaal im Fernsehen auszustrahlen.

Änderungen

Seit 1964 sind Echtzeitübertragungen aus dem Gerichtssaal verboten. Dieses generelle Verbot, welches ursprünglich dazu diente Gerichtsverhandlungen nicht Teil einer Show für das breite Publikum werden zu lassen, soll nun zumindest aufgelockert werden. Künftig soll das Gericht darüber entscheiden können, ob Live-Übertragungen gestattet werden oder nicht.

Hintergrund des Gesetzesentwurfs

In einzelnen Fällen kann ein durchaus hohes und berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der Beiwohnung von Gerichtsverhandlungen bestehen, doch reichen oftmals nicht die Kapazitäten der Gerichtssäle aus, um jeden Interessenten aufzunehmen. So beispielsweise auch im NSU – Verfahren, bei dem sogar der Presse nicht ausreichend Platz geboten werden konnte. Auf diese Weise kann das öffentliche Interesse am Ablauf und Ausgang des Verfahrens befriedigt werden.

Strafe für Gaffer

Der Bundesrat möchte mit einem Gesetzentwurf künftig härter gegen Schaulustige vorgehen, die nach einem Unfall fotografieren und filmen statt zu helfen. Der Bundestag hat nun über die Vorlage abzustimmen.

Bisherige Gesetzeslage

Strafbar machte sich bisher, wer gem. § 113 III StGB aktiv in die Rettungsarbeiten nach einem Unfall eingriff, etwa durch tätliche Angriffe oder durch Drohung mit Gewalt.

Was soll sich ändern?

Im Interesse des Opferschutzes soll ein neuer § 115 im Strafgesetzbus eingeführt werden. Danach soll künftig mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden, wer bei Unglückfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes behindert.

Auf diese Weise könne auch „bloßes Sitzen – und Stehenbleiben“ bestraft werden. Außerdem möchte der Bundesrat die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen unter Strafe stellen. Bisher wurde nur bestraft, wer solche Aufnahmen von lebenden Personen vornahm.

 

BGH verbietet „Shill Bidding“ auf eBay

Gebote, die von einem zweiten eBay – Konto abgegeben werden, um den Kaufpreis einer Sache künstlich zu erhöhen, werden als unwirksam erachtet.

Was versteht man unter Shill Bidding

Von „Shill Bidding“ spricht man, wenn der Verkäufer über ein zweites eBay-Konto heimlich bei seiner eigenen Auktion mitbietet oder Freunde bittet, in seinem Auftrag mitzubieten, damit das gewünschte Mindestgebot erreicht wird. Zwar ist „Shill Bidding“ nach den AGB von eBay verboten, doch viele Verkäufer halten sich nicht daran, um so die Gebühren für das Bestimmen eines Mindestkaufpreises zu umgehen.

Außerdem entgeht der Verkäufer dem Risiko, die Ware zu einem unangemessen niedrigen Preis verkaufen zu müssen, da er das Mindestgebot selbst kontrolliert.

Welcher Fall lag dem BGH vor?

Im streitgegenständlichen Fall hatte der klagende Käufer auf einen Volkswagen Golf zunächst ein Gebot in Höhe von 1,50 EUR abgegeben. Der Verkäufer, welcher mit der Absicht handelte den Kaufpreis für das Fahrzeug immer weiter nach oben zu treiben, bot über ein zweites eBay – Konto mehrfach selbst auf das Fahrzeug, bis der Käufer schließlich ein Gebot von knapp 17.000 EUR abgab. Der Verkäufer überschätzte das Bietverhalten des Käufers und gab im letzten Moment ein weiteres Gebot ab und ersteigerte das Fahrzeug selbst für 17.000 EUR. Der Schwindel flog später auf und der Käufer verlangte vom Verkäufer die Herausgabe des Fahrzeugs oder hilfsweise Schadensersatz für den entgangenen Gewinn. Die Höhe Schadensersatzes betrug 16.500 EUR, somit der tatsächliche Wert des Fahrzeugs.

Wie entschied der BGH?

Der BGH gab dem Kläger Recht und entschied: Der Kaufvertrag ist tatsächlich für 1,50 Euro zustande gekommen. Der Bieter stünde also ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.500 Euro zu, da das Fahrzeug nicht mehr übereignet werden konnte.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Gebote des Verkäufers unbeachtlich seien, weil es nicht möglich sei mit sich selbst einen Kaufvertrag abzuschließen. Da der Kläger vor dem Beginn der Manipulationen lediglich ein Gebot in Höhe von 1,50 EUR abgegeben hatte, sei zu diesem Kaufpreis ein Kaufvertag zu Stande gekommen.

Der BGH stellt sich mit diesem Urteil deutlich gegen das oftmals praktizierte „Shill Bidding“. Zu beachten ist jedoch, dass die Besonderheit des vorliegenden Falles darin bestand, dass außer des Verkäufers und des Klägers niemand sonst auf das Fahrzeug geboten hatte. Ansonsten hätte sich der Fall viel komplizierter dargestellt.

Urteil VIII ZR 100/15 vom 24.08.2016

Hartz IV: Leistungsbezieher müssen Schönheitsreparaturen selbst durchführen

Die Durchführung von Renovierungs­maßnahmen stellt auch für weibliche Leistungsempfänger keine unzumutbare Arbeit dar.

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart sind Schönheits­reparaturen auch von weiblichen Leistungs­berechtigten grundsätzlich selbst vorzunehmen sind. Diese Art von Renovierungs­maßnahmen stellen demnach keine unzumutbaren Arbeiten dar.

Widerspruchsverfahren und Klage blieben ohne Erfolg

So blieben Widerspruch und Klage einer Leistungsberechtigen gegen eine Ablehnung der Übernahme der Renovierungskosten erfolglos. Das Sozialgericht Stuttgart mutet auch einer handwerklich unbegabten leistungsberechtigten Person die Vornahme von Schönheitsreparaturen, ggfs. unter Zuhilfenahme von Nachbar oder Verwandten, zu. Auch ein nichtbedürftiger, nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehender Mieter wäre gehalten gewesen, die diesbezüglichen Arbeiten selbst vorzunehmen.

Weitere erschwerende Umstände bei der Kostenübernahme

Die Eigenschaft eine handwerklich unbegabte Frau zu sein reicht folglich nicht aus. Für eine Kostenübernahme müssen viel mehr anderweitige erschwerende Umstände hinzutreten wie beispielsweise hohes Alter, Behinderung, schlechte körperliche Konstitution oder Verhinderung wegen Betreuung von Kleinstkindern.

Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 11.02.2016
– S 20 AS 4798/14 –