Mobbing am Arbeitsplatz

Immer mehr Menschen werden bei der Arbeit Opfer von Mobbing – Attacken. Oft fühlen sich diese Menschen den Angriffen schutzlos ausgesetzt. Sie werden von den Angreifern nicht (mehr) ernst genommen, der Vorgesetzte möchte von den Vorfällen nichts mehr hören oder stellt sich ahnungslos auf die Seite des Angreifers. Dies hat zur Folge, dass sich das Mobbingopfer zusätzlichem Stress aussetzt, denn es möchte das Risiko einer Abmahnung oder einer Kündigung vermeiden und versucht daher Ärger und Frust bezüglich des Angreifers zu unterdrücken.

Wenn Sie selbst Opfer von Mobbing bei der Arbeit sein sollten oder sich als Arbeitgeber die Frage stellen, worauf Sie im Umgang mit Mobbing zu achten haben, erhalten Sie vorliegend nähere Informationen rund um das Thema Mobbing.

Sehr gerne berät Sie Rechtsanwalt Mahir Özüdoğru in einem persönlichen Erstgespräch über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

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Was ist Mobbing?

Das Wort Mobbing stammt vom englischen Verb „to mob“ und bedeutet so viel wie „über jemanden herfallen, anpöbeln, angreifen, attackieren“.

Das LAG Thüringen definiert Mobbing wie Folgt: „Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst der Begriff des „Mobbing“ fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.“

Mobbing umfasst somit arbeitsrechtlich gesehen ein sehr weites Spektrum. Sicherlich lassen sich fortgesetzte tätliche Angriffe wie Schläge schnell darunter fassen. Aber auch Angriffe, die das Opfer auf psychische Art und Weise verletzen sollen, können je nach Art und Weise unter Mobbing fallen. Hierzu gehört beispielhaft die zielgerichtete und ständige Ausgrenzung des Mobbingopfers, die schon allein durch Kommunikationsverweigerung erfolgen kann.

Das Bundesarbeitsgericht, das immer weiter eine Tendenz zur härteren Bestrafung von Mobbing offenbart, definiert Mobbing daher wie Folgt: „unerwünschte Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“

Häufigste Formen des Mobbings:

  • Verleumdung (Verbreitung von Unwahrheiten über das Mobbingopfer)
  • falsche Bewertung / ungerechtfertigte Kritik an der Arbeit
  • Sticheleien und Hänseleien
  • Verweigerung der Kommunikation
  • Beleidigung
  • Arbeitsbehinderung

Welche Folgen kann Mobbing für den Betroffenen haben?

Ca. 98 % der Mobbingopfer leiden unter psychischen Auswirkungen, wie Stress, Schlafstörung oder sozialen Rückzug. Etwa 20% aller Selbstmorde lassen sich auf Mobbing zurückführen, also ca. 30.000 Menschen pro Jahr.

Häufig hat Mobbing auch zur Folge, dass das Mobbingopfer arbeitsunfähig erkrankt. Jede zehnte Krankschreibung lässt sich auf eine möglicherweise mobbingbedingte Erkrankung zurückführen.

Wie kann ich mich gegen Mobbing wehren?

Menschen, die gemobbt werden, haben oft gemeinsam, dass sie sensible und rückhaltsame Wesen haben. Stress bei der Arbeit, niedrige Löhne, ständige Überstunden haben oft zur Folge, dass das Betriebsklima angespannt ist. Da bietet es sich für manche Menschen geradezu an ihre Frust an schwächeren Arbeitskollegen raus zu lassen. Diese wehren sich meistens nicht oder zu spät, was zur Folge hat, dass sie immer öfter und/oder intensiver gemobbt werden.

Sie sind als Mobbingopfer jedoch keinesfalls schutzlos ihren Angreifern ausgesetzt. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, haben Sie rechtliche Ansprüche gegen Ihre Mobber. Hierzu gehören:

  • Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung oder sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung.
  • Schmerzensgeldansprüche für Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind.
  • Anspruch auf Widerruf und Unterlassung.

Außerdem können Sie den Mobbern unter Umständen mit der Erstattung einer Strafanzeige drohen, z.B. wegen Körperverletzung, Nötigung, Beleidigung oder übler Nachrede und Verleumdung. Hiervon abgesehen kann es für den Mobber auch arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung geben.

In vielen Fällen kann ein anwaltliches Schreiben mit ernstem Ton, das für den Mobber die oben genannten Folgen weiterer Angriffe aufzeigt, dafür sorgen, dass die mobbende Person zur Vermeidung der drohenden Konsequenzen davon absieht, das Opfer weiter anzugreifen.

Haben gemobbte Personen auch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber?

Nicht nur gegen den Mobber, sondern auch gegenüber dem Arbeitgeber können Schadensersatzansprüche entstehen. Im Rahmen seiner nebenvertraglichen Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber nämlich dafür Sorge tragen, dass betrieblich verursachter Schaden von seinen Arbeitnehmern fernzuhalten ist.

Hat der Arbeitgeber daher Kenntnis von den Mobbingaktionen und unternimmt nichts (z.B. Abmahnung des Mobbers, Versetzung oder Kündigung) hiergegen, macht er sich schadensersatzpflichtig. Außerdem haftet der Arbeitgeber auch für Schäden, die durch seine Arbeitnehmer verursacht worden sind (Haftung für Erfüllungsgehilfen). Daher ist es besonders auch im Interesse des Arbeitgebers Mobbing zu unterbinden. Nicht zuletzt stellt ein mobbingbedingter Arbeitsausfall ebenfalls eine nicht unerhebliche Gewinneinbuße für den Arbeitgeber dar.

Haben Sie als Arbeitgeber ein Mal erfahren, dass einer Ihrer Arbeitnehmer gemobbt wird, sind Sie verpflichtet zu handeln – und zwar möglichst schnell! Rechtsanwalt Mahir Özüdoğru berät Sie gerne bezüglich Ihrer rechtlichen wie praktikablen Möglichkeiten um einen unter Umständen kostspieligen und risikoreichen Schadensersatzprozess zu vermeiden.

Zusammfassung zu Mobbing

Mobbing ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann je nach Dauer und Intensität weitreichende Folgen für das Opfer haben. Sie stehen als gemobbte Person jedoch nicht schutzlos da, sondern haben einige Möglichkeiten den Angriff zu unterbinden.

Mit Anwalt Mahir Özüdoğru steht Ihnen ein starker Partner zur Verfügung, der Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Mobbing hilft und Sie selbstbewusst und gerne vertritt.

Sperrzeit

In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen kann Ihnen eine Sperrzeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erteilt werden. Zu den häufigsten Fällen zählen hierbei die versäumte Meldepflicht des Arbeitnehmers und die verschuldete Arbeitsaufgabe.

1. Meldepflichtversäumung

Ganz gleich, ob Sie die Kündigung wegen Unwirksamkeit mittels Kündigungsschutzklage angreifen möchten oder nicht, ist es in jedem Fall ratsam Ihrer Meldepflicht nachzukommen, da Ihnen andernfalls eine Sperrzeit erteilt werden wird. Handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, so müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. In allen anderen Fällen haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Wichtig ist also, dass die Frist bereits mit Erteilung der Kündigung zu laufen beginnt und nicht erst ab dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses (Ablauf der Kündigungsfrist).

2. Verschuldete Arbeitsaufgabe

Dieser Sperrzeitgrund wird oftmals unterschätzt. Er kann nämlich nicht nur dann greifen, wenn Sie ohne Weiteres der Arbeit fernbleiben, sondern auch dann, wenn eine Kündigung vorliegt, die auf verhaltensbedingten Gründen (wie zu spät Kommen oder Straftaten bei der Arbeit) beruht. Sperrzeit trifft den Arbeitnehmer insbesondere dann hart, wenn in Wirklichkeit kein Verschulden des Arbeitnehmers für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorlag, sondern nur eine mangelhafte Formulierung seitens des Arbeitgebers bei der Erklärung der Kündigung, die missverstanden werden kann. Es ist daher empfehlenswert unverzüglich nach den Kündigungsgründen zu Fragen und die Kündigung, selbst wenn Sie mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden sein sollten, durch einen Anwalt prüfen zu lassen.

Hausdurchsuchung / Wohnungsdurchsuchung

Wenn die Polizei vor der Tür steht, um eine Wohnungsdurchsuchung durchzuführen, sind viele Betroffene erst einmal geschockt. Kaum jemand rechnet mit einer Durchsuchung. Allerdings sind Durchsuchungen im Strafverfahren aber ein gängiges Mittel, bei vielen Delikten sind Durchsuchungen eine Standardmaßnahme der Ermittlungsbehörden, um an Beweismittel heranzukommen.

Verhalten bei einer Durchsuchung

Einige Verhaltenstipps könnten Ihnen jedoch im Falle einer Durchsuchung behilflich sein.

  • Ruhe bewahren! Sie sind nicht verpflichtet an der Durchsuchung mitzuwirken. Fragen der Polizei müssen Sie nicht beantworten. Sie dürfen die Durchsuchungsmaßnahmen allerdings auch nicht behindern, sonst können notfalls Zwangsmaßnahmen gegen Sie erfolgen.
  • Durchsuchungsbeschluss / Gefahr im Verzug: Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen. Der Beschluss enthält wichtige Informationen zu den Vorwürfen und begrenzt die Befugnisse der Polizei. Berufen sich die Beamten auf “Gefahr im Verzug”, lassen Sie sich die Gründe erläutern und notieren Sie diese.
  • Durchsuchungsprotokoll: Widersprechen Sie der Sicherstellung der einzelnen Gegenstände, geben Sie nichts freiwillig heraus. Die Beamten werden Ihnen bei der Anfertigung des Sicherstellungsprotokolls entsprechende Fragen stellen. Sie können mit dem Widerspruch zwar nicht die Mitnahme der Gegenstände verhindern, Sie erleichtern aber die spätere rechtliche Kontrolle der Maßnahmen. Dies spielt für die Beweisverwertung eine Rolle. Kontrollieren Sie die Richtigkeit, die Eindeutigkeit und die Vollständigkeit des Durchsuchungsprotokolls. Unterschreiben Sie nichts!
  • Verständigen Sie Ihren Verteidiger: Je früher sich Anwalt Mahir Özüdoğru auf Ihren Fall vorbereiten kann, desto besser. Lassen Sie keine wertvolle Zeit verstreichen. Gegebenenfalls ist es für ihn möglich während der Durchsuchung anwesend zu sein, um den rechtmäßigen Ablauf zu kontrollieren.

Bei allen Verhaltenstipps für die Durchsuchung sollten Sie immer beachten: Während der Durchsuchungsphase können Sie gegen die Maßnahme nichts tun. Es kann deshalb immer nur darum gehen, die Situation nicht zu verschlimmern und rechtswidriges Verhalten zu dokumentieren. Eine rechtliche Überprüfung der Durchsuchungsmaßnahme kann erst nach Abschluss der Wohnungsdurchsuchung erfolgen.

Ablauf eines Strafverfahrens

Jedes Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Hier werden Beweise gesammelt und bewertet. Die Ermittlungsbehörden versuchen den Fall sachlich zu erfassen und unterziehen ihn dann einer rechtlichen Würdigung. Es ist das Verfahrensstadium in dem die Weichen für den weiteren Verlauf gestellt werden. Unter Umständen kann es bereits jetzt sinnvoll sein bei der Arbeit der Ermittlungsbehörden mitzuwirken, um Belastungen gegen den Beschuldigten im Keim zu ersticken.

Hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen abgeschlossen, entscheidet sie, ob das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts oder aus Opportunitätserwägungen eingestellt wird oder ob die öffentliche Klage („Anklage“) erhoben wird. Dem entspricht weitestgehend auch der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls.

Ablauf nach dem Ermittlungsverfahren

Im Anschluss an das Ermittlungsverfahren folgt das Zwischenverfahren. Diese wird durch die Erhebung der Anklage eingeleitet. Der Beschuldigte wird nunmehr nur noch als Angeschuldigter bezeichnet.

Das Gericht hat nun zu entscheiden, ob es einen hinreichenden Tatverdacht ebenfalls für gegeben hält und das Verfahren eröffnet oder einstellt.

Ablauf ab dem Hauptverfahren

Erfolgt keine Einstellung, beginnt nun das Hauptverfahren. Der Angeschuldigte wird ab sofort als Angeklagter bezeichnet. In der Hauptverhandlung erhält der Angeklagte die Möglichkeit zur Sache auszusagen oder zu schweigen. Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage und Beweise werden vorgetragen. Hierzu zählt vor allem die Vernehmung von Zeugen.  Der Angeklagte erhält die Möglichkeit Fragen an die Zeugen zu stellen. Zum Schluss tragen Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Plädoyers vor und der Angeklagte erhält das letzte Wort.

Hieran erfolgt das Urteil des Gerichts: „Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil.“ Dabei kann das Gericht den Anträgen des Staatsanwalts oder des Verteidigers entsprechen, aber auch davon abweichen. Werden gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt (Berufung oder Revision) beginnt die zweite Instanz.

Abfindung

Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung?

Grundsätzlich Nein. Der Arbeitgeber ist nur in wenigen gesetzlichen Fällen dazu verpflichtet dem ausscheidenden Arbeitnehmer eine Abfindung zu bezahlen. Hierzu gehören beispielsweise:

  1. Verstreichen lassen der Frist für die Kündigungsschutzklage bei betriebsbedingten Kündigungen.
  2. Bei Auflösungsurteilen des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Im Übrigen ist die Abfindung weitestgehend ein Mittel des Arbeitgebers die Akzeptanz des Arbeitnehmers bezüglich der Kündigung anzuregen. Sie ist häufig ein Bestandteil von Aufhebungsverträgen. Häufig führt jedoch nur der gerichtliche Vergleich zur Zahlung einer Abfindung.

Welche Abfindungshöhe ist zu erwarten?

Da wie oben erwähnt in den meisten Fällen kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, hängt es stark vom Einzelfall und Verhandlungsgeschick der Parteien ab, wie hoch die Abfindung ausfällt. Als Faustformel für die Berechnung der Höhe gilt:

0,5 des durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts x Beschäftigungsjahre.

Nach dieser Formel könnte also ein Arbeitnehmer, der 2000 EUR brutto im Monat verdient und 5 Jahre beschäftigt war 5000 EUR als Abfindungssumme bekommen (1000 EUR x 5). Wie es der Name der Faustformel sagt, handelt es sich jedoch lediglich um eine Richtlinie und keine starre Vorgabe. Wie hoch die Abfindung tatsächlich ausfällt hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Maßgeblich sind die Risiken und Chancen des Kündigungsschutzprozesses für die jeweiligen Parteien. Diese wiederum hängen auch stark vom Verhandlungsgeschick der Anwälte ab.

Anwalt Mahir Özüdoğru hilft Ihnen gerne bei Ihrer individuellen Chancenabwägung und vertritt Sie mit seinen Fähigkeiten und Kenntnissen vor Gericht, um für Sie das gewünschte Ergebnis zu erreichen. In der Kanzlei Özüdoğru werden Sie sowohl als Arbeitnehmer als auch als Arbeitgeber über die jeweils konkrete Situation beraten und auf die einzelnen Umstände aufmerksam gemacht, die für die Bestimmung der Abfindungshöhe von Bedeutung sind.