Abfindung

Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung?

Grundsätzlich Nein. Der Arbeitgeber ist nur in wenigen gesetzlichen Fällen dazu verpflichtet dem ausscheidenden Arbeitnehmer eine Abfindung zu bezahlen. Hierzu gehören beispielsweise:

  1. Verstreichen lassen der Frist für die Kündigungsschutzklage bei betriebsbedingten Kündigungen.
  2. Bei Auflösungsurteilen des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Im Übrigen ist die Abfindung weitestgehend ein Mittel des Arbeitgebers die Akzeptanz des Arbeitnehmers bezüglich der Kündigung anzuregen. Sie ist häufig ein Bestandteil von Aufhebungsverträgen. Häufig führt jedoch nur der gerichtliche Vergleich zur Zahlung einer Abfindung.

Welche Abfindungshöhe ist zu erwarten?

Da wie oben erwähnt in den meisten Fällen kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, hängt es stark vom Einzelfall und Verhandlungsgeschick der Parteien ab, wie hoch die Abfindung ausfällt. Als Faustformel für die Berechnung der Höhe gilt:

0,5 des durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts x Beschäftigungsjahre.

Nach dieser Formel könnte also ein Arbeitnehmer, der 2000 EUR brutto im Monat verdient und 5 Jahre beschäftigt war 5000 EUR als Abfindungssumme bekommen (1000 EUR x 5). Wie es der Name der Faustformel sagt, handelt es sich jedoch lediglich um eine Richtlinie und keine starre Vorgabe. Wie hoch die Abfindung tatsächlich ausfällt hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Maßgeblich sind die Risiken und Chancen des Kündigungsschutzprozesses für die jeweiligen Parteien. Diese wiederum hängen auch stark vom Verhandlungsgeschick der Anwälte ab.

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