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Willkommen bei Ihrem Fachanwalt für

Arbeitsrecht in Neuss

Mahir Özüdoğru

Arbeitsrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Grundlegendes zum Thema Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht ist in vielerlei Hinsicht eines der herausragenden Rechtsgebiete. Nicht nur, dass es bereits durch Art. 9 III GG und Art. 12 GG einen verfassungsrechtlichen Rang erhalten hat, es unterliegt auch wie kein anderes Rechtsgebiet ständigen Veränderungen durch Anpassungen der Politik, der Rechtsprechung, der Gesetze sowie der Tarifverträge.

Die Komplexität des Arbeitsrechts wird insbesondere auch dadurch erhöht, dass es kein einheitliches „Arbeitsgesetz“ gibt, sondern allenfalls eine Ansammlung von verschiedenen Gesetzen, wie bspw. das BGB, das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder das Urlaubsgesetz (BurlG).

Daher ist es für eine erfolgreiche und verantwortungsvolle Vertretung des Mandanten unerlässlich, sich als Anwalt im Arbeitsrecht ständig auf dem Laufenden zu halten.

Eine weitere Besonderheit des Arbeitsrechts liegt in der vergleichsweise sehr hohen Einigungsquote vor Gericht. Neben den o.g. Fachkenntnissen ist es für die Durchführung einer profitablen Gerichtsverhandlung daher entscheidend, über wie viel Verhandlungsgeschick der Rechtsanwalt verfügt. Ein selbstbewusstes Auftreten, eine wohlbedachte Ausdrucksweise sowie ein gutes Gefühl dafür, wann mehr Nachdruck ausgeübt werden bzw. wann das gegnerische Angebot besser akzeptiert werden sollte, um nicht mit leeren Händen auszugehen, gehören hierbei zu den Grundpfeilern.

Aus diesen Gründen ist es von enormer Wichtigkeit, sich in arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten frühestmöglich anwaltlich vertreten zu lassen, da insbesondere durch auslaufende Fristen, nicht beachtete Formfehler und falsche Argumentationen irreparable Schäden bei der Verfolgung der eigenen Ansprüche entstehen können.

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Arbeitsrecht Zusammenfassung

Die wichtigsten

Tätigkeitsbereiche im Arbeitsrecht

Arbeitnehmer

Arbeitgeber

Betriebsrat/Personalrat

ACHTUNG!

Kündigungsschutzklagefrist

Von großer Bedeutung bei der anwaltlichen Vertretung von gekündigten Arbeitnehmern ist die Einhaltung einer gesetzlichen Klagefrist. Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beträgt gem. § 4 KSchG lediglich drei Wochen. Verstreicht diese Frist, kann nur noch in wenigen Ausnahmefällen die Unwirksamkeit einer Kündigung gerichtlich festgestellt werden. Im Regelfall gilt die Kündigung als wirksam, obwohl der Arbeitnehmer sie wegen ihrer Unwirksamkeit angreifen wollte. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung der Kündigung zu laufen.
Beispielsfall: Die schriftliche Kündigung wird Ihnen am 04.10. übergeben. Spätestens bis zum Ablauf des 25.10. muss die Klage erhoben werden, es sei denn der 25.10. würde auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen. In diesem Fall würde die Frist am darauffolgenden Werktag enden.

Das sagen meine Mandanten

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FAQ

Allgemeine Fragen zum Arbeitsrecht

Fragen und Anworten

Löhne

Zu den häufigsten Ursachen dafür, dass Gehälter nicht bezahlt werden, dürfte wohl eine Verschlechterung der Auftragslage des Arbeitgebers gehören. Nicht selten wird dann der Arbeitnehmer zunächst darüber informiert, dass sich die Zahlung des Lohns im kommenden Monat verzögern werde. Dies hat für den Arbeitnehmer meistens schon verheerende Folgen, da er selbst Dritten gegenüber Pflichten zu erfüllen hat, wie z.B. Wohnungsmiete, Nebenkosten, Telefonrechnung usw.

Wenn dann der Lohn sogar ganz ausfallen sollte, kann sehr schnell eine Existenzgefährdung des Arbeitnehmers eintreten. Deshalb muss gehandelt werden – und zwar schnell.

Im Folgenden erhalten Sie einige Informationen, die Ihnen weiterhelfen werden, sollten Sie sich in der oben beschriebenen Lage befinden. Rechtsanwalt Mahir Özüdoğru berät Sie unkompliziert und schnell, damit Sie ohne unnötige Verzögerungen bald wieder aufatmen können.

Scheuen Sie sich nicht davor Ihren Arbeitgeber bezüglich des ausstehenden Lohns anzusprechen. Denken Sie daran, dass bereits ein kleiner Fehler in der Buchhaltung oder der EDV unabsichtlich dazu geführt haben könnte, dass Ihnen kein Lohn ausbezahlt worden ist. Vergessen Sie nicht, dass Sie Ihrem Arbeitgeber noch in die Augen blicken müssen. Daher wäre es unratsam sofort den Vorschlaghammer auszupacken und gerichtliche Maßnahmen gegen den Arbeitgeber einzuleiten, ohne zuvor ein klärendes Gespräch geführt zu haben.

Liegt ein solcher Fehler jedoch nicht vor und versucht der Arbeitgeber sich in Ausreden zu hüllen um Sie wieder auf einen späteren Zeitpunkt zu vertrösten, dann verlieren Sie keine wertvolle Zeit mehr und gehen Sie weiter zum nächsten Schritt.

In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass Ihr Arbeitsvertrag (bzw. ein einschlägiger Tarifvertrag) eine Ausschlussklausel bezüglich der Geltendmachung Ihres Lohnes führen könnte. Diese könnte z.B. so lauten:

„Beide Arbeitsvertragsparteien können Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten ab Fälligkeit geltend machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten.“

Dies bedeutet, dass Sie Ihren Lohnanspruch unbedingt vor Ablauf der Ausschlussfrist (im Beispiel also vor Ablauf von 3 Monaten) gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen müssen und zwar schriftlich. Versäumen Sie diese Frist, führt dies grundsätzlich dazu, dass Ihr Anspruch verfällt. Nichts wäre bedauernswerter als gearbeitet zu haben ohne dafür entlohnt zu werden.

Sofern der erste Schritt gescheitert ist bzw. Sie das Gefühl haben, dass sich der Arbeitgeber nur in Ausreden flüchtet, leitet Rechtsanwalt Mahir Özüdoğru für Sie den nächsten Schritt ein. Ihr Lohnanspruch ist nun entweder mittels Mahnbescheids oder im Wege der Klageerhebung geltend zu machen.

  1. a) Mahnbescheid

Steht die Höhe Ihres Lohns bereits fest und geht es nur um die Auszahlung, kann es von Vorteil sein, wenn der Erlass eines Mahnbescheids beantragt wird. Denn dieser kann unkompliziert beantragt werden und ist nur an wenige Voraussetzungen geknüpft.

Widerspricht der Arbeitgeber nicht oder nicht innerhalb von einer Woche, erhalten Sie einen Vollstreckungsbescheid aus dem so dann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden kann.

  1. b) Klageerhebung auf Lohnzahlung

Kennen Sie die genaue Höhe Ihres Lohns nicht, kann alternativ Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Dabei wird vor Gericht zunächst eine Güteverhandlung stattfinden, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen werden eine Einigung zu finden. Der vorsitzende Richter wird seine Einschätzung der Rechtslage bekannt geben und darauf hinwirken, dass Sie sich mit dem Arbeitgeber über Anspruchshöhe, Zahlung und eventuelle Nebenforderungen einigen.

Ein Vorteil einer Einigung besteht darin, dass in diesem Fall keine Gerichtskosten erhoben werden. Im Gütetermin kann ein Vergleich protokolliert werden. Sollte der Arbeitgeber sich zwar vor Gericht zur Zahlung bereit erklären, sie dann aber nicht leisten, kann der protokollierte Vergleich später auch als Titel für eine Zwangsvollstreckung benutzt werden.

Kommt es nicht zur Einigung, wird ein Termin für die streitige Verhandlung vor der sogenannten Kammer angesetzt. Verursacht der Zahlungsverzug bei Ihnen im Zeitraum zwischen Fälligkeit und Gerichtsentscheidung zusätzliche Kosten, sollten Sie sich diese bescheinigen lassen und sie als Verzugsschaden geltend machen. Befindet sich der Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung in Verzug, ist er zum Ausgleich des Verzugsschadens verpflichtet.

Zahlt Ihr Arbeitgeber trotz bestehenden Vergleichs bzw. Urteils nicht, hilft nur noch die Zwangsvollstreckung, also die zwangsweise Vollstreckung in das Vermögen Ihres Arbeitgebers mit staatlicher Hilfe. Sollte Ihr Arbeitgeber kein vollstreckbares Vermögen haben, kann u.U. auch die Beantragung eines Insolvenzverfahrens bzw. die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Betracht kommen.

Wenn sich Ihr Arbeitgeber im Zahlungsverzug befindet und Sie daher Ihre Arbeitsleistung in Ausübung Ihres Zurückbehaltungsrechts verweigern, sind Sie faktisch ohne Arbeit und erhalten auch kein Geld von Ihrem Arbeitgeber. Obwohl das Arbeitsverhältnis also noch weiter besteht, kann der Arbeitnehmer sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. Dies geht hervor aus § 157 Abs.3 SGB III. Man spricht in diesem Fall von Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld.

Fragen und Anworten

Krankheit im Urlaub

Sommer, Sonne, Strand und Meer – nichts käme jetzt ungünstiger als eine Krankheit, die den wohlverdienten und langersehnten Urlaub verderben könnte.

Rechtlich gesehen bedeutet Urlaub die Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Lohns zum Zweck der Erholung. Was gilt aber, wenn ein Mitarbeiter sich im Urlaub nicht erholen kann, weil er während dieser Zeit krank geworden ist? Was ist in diesen Fällen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig?

Erkrankt der Arbeitnehmer vor Beginn des Urlaubs und kann diesen deshalb nicht antreten, ist der Urlaub nicht verbraucht, sondern muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer neu festgelegt werden

Bei einer Erkrankung während des Urlaubs, werden die durch die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet!

Festgehalten ist dies gesetzlich in § 9 BUrlG:
“ Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“

Trauern Sie Ihrem Urlaub nicht nach, sondern lassen Sie sich die Arbeitsunfähigkeit noch am Urlaubsort bescheinigen und benachrichtigen Sie Ihren Arbeitgeber hierüber, notfalls auch telefonisch oder per Mail.

Achtung! Sie dürfen jedoch Ihren Urlaub nicht eigenhändig verlängern, sondern müssen die neue Urlaubsplanung mit Ihrem Arbeitgeber abstimmen. Ansonsten besteht die Gefahr einer Abmahnung bzw. Kündigung.

Auch wenn folglich eine solide gesetzliche Absicherung besteht, wünscht Ihnen die Kanzlei Özüdoğru einen erholsamen und krankheitsfreien Urlaub

Fragen und Anworten

Mobbing am Arbeitsplatz

Immer mehr Menschen werden bei der Arbeit Opfer von Mobbing – Attacken. Oft fühlen sich diese Menschen den Angriffen schutzlos ausgesetzt. Sie werden von den Angreifern nicht (mehr) ernst genommen, der Vorgesetzte möchte von den Vorfällen nichts mehr hören oder stellt sich ahnungslos auf die Seite des Angreifers. Dies hat zur Folge, dass sich das Mobbingopfer zusätzlichem Stress aussetzt, denn es möchte das Risiko einer Abmahnung oder einer Kündigung vermeiden und versucht daher Ärger und Frust bezüglich des Angreifers zu unterdrücken.

Wenn Sie selbst Opfer von Mobbing bei der Arbeit sein sollten oder sich als Arbeitgeber die Frage stellen, worauf Sie im Umgang mit Mobbing zu achten haben, erhalten Sie vorliegend nähere Informationen rund um das Thema Mobbing.

Sehr gerne berät Sie Rechtsanwalt Mahir Özüdoğru in einem persönlichen Erstgespräch über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Vereinbaren Sie hierzu bitte einen Termin.

Das Wort Mobbing stammt vom englischen Verb „to mob“ und bedeutet so viel wie „über jemanden herfallen, anpöbeln, angreifen, attackieren“.

Das LAG Thüringen definiert Mobbing wie Folgt: „Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst der Begriff des „Mobbing“ fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.“

Mobbing umfasst somit arbeitsrechtlich gesehen ein sehr weites Spektrum. Sicherlich lassen sich fortgesetzte tätliche Angriffe wie Schläge schnell darunter fassen. Aber auch Angriffe, die das Opfer auf psychische Art und Weise verletzen sollen, können je nach Art und Weise unter Mobbing fallen. Hierzu gehört beispielhaft die zielgerichtete und ständige Ausgrenzung des Mobbingopfers, die schon allein durch Kommunikationsverweigerung erfolgen kann.

Das Bundesarbeitsgericht, das immer weiter eine Tendenz zur härteren Bestrafung von Mobbing offenbart, definiert Mobbing daher wie Folgt: „unerwünschte Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“

Häufigste Formen des Mobbings:

  • Verleumdung (Verbreitung von Unwahrheiten über das Mobbingopfer)
  • falsche Bewertung / ungerechtfertigte Kritik an der Arbeit
  • Sticheleien und Hänseleien
  • Verweigerung der Kommunikation
  • Beleidigung
  • Arbeitsbehinderung

Ca. 98 % der Mobbingopfer leiden unter psychischen Auswirkungen, wie Stress, Schlafstörung oder sozialen Rückzug.

Etwa 20% aller Selbstmorde lassen sich auf Mobbing zurückführen, also ca. 30.000 Menschen pro Jahr.

Häufig hat Mobbing auch zur Folge, dass das Mobbingopfer arbeitsunfähig erkrankt. Jede zehnte Krankschreibung lässt sich auf eine möglicherweise mobbingbedingte Erkrankung zurückführen.

Menschen, die gemobbt werden, haben oft gemeinsam, dass sie sensible und rückhaltsame Wesen haben. Stress bei der Arbeit, niedrige Löhne, ständige Überstunden haben oft zur Folge, dass das Betriebsklima angespannt ist. Da bietet es sich für manche Menschen geradezu an ihre Frust an schwächeren Arbeitskollegen raus zu lassen. Diese wehren sich meistens nicht oder zu spät, was zur Folge hat, dass sie immer öfter und/oder intensiver gemobbt werden.

Sie sind als Mobbingopfer jedoch keinesfalls schutzlos ihren Angreifern ausgesetzt. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, haben Sie rechtliche Ansprüche gegen Ihre Mobber. Hierzu gehören:

  • Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung oder sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung.
  • Schmerzensgeldansprüche für Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind.
  • Anspruch auf Widerruf und Unterlassung.

Außerdem können Sie den Mobbern unter Umständen mit der Erstattung einer Strafanzeige drohen, z.B. wegen Körperverletzung, Nötigung, Beleidigung oder übler Nachrede und Verleumdung.

Hiervon abgesehen kann es für den Mobber auch arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung geben.

In vielen Fällen kann ein anwaltliches Schreiben mit ernstem Ton, das für den Mobber die oben genannten Folgen weiterer Angriffe aufzeigt, dafür sorgen, dass die mobbende Person zur Vermeidung der drohenden Konsequenzen davon absieht, das Opfer weiter anzugreifen.

Nicht nur gegen den Mobber, sondern auch gegenüber dem Arbeitgeber können Schadensersatzansprüche entstehen. Im Rahmen seiner nebenvertraglichen Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber nämlich dafür Sorge tragen, dass betrieblich verursachter Schaden von seinen Arbeitnehmern fernzuhalten ist.

Hat der Arbeitgeber daher Kenntnis von den Mobbingaktionen und unternimmt nichts (z.B. Abmahnung des Mobbers, Versetzung oder Kündigung) hiergegen, macht er sich schadensersatzpflichtig. Außerdem haftet der Arbeitgeber auch für Schäden, die durch seine Arbeitnehmer verursacht worden sind (Haftung für Erfüllungsgehilfen). Daher ist es besonders auch im Interesse des Arbeitgebers Mobbing zu unterbinden. Nicht zuletzt stellt ein mobbingbedingter Arbeitsausfall ebenfalls eine nicht unerhebliche Gewinneinbuße für den Arbeitgeber dar.

Haben Sie als Arbeitgeber einmal erfahren, dass einer Ihrer Arbeitnehmer gemobbt wird, sind Sie verpflichtet zu handeln – und zwar möglichst schnell! Rechtsanwalt Mahir Özüdoğru berät Sie gerne bezüglich Ihrer rechtlichen wie praktikablen Möglichkeiten um einen unter Umständen kostspieligen und risikoreichen Schadensersatzprozess zu vermeiden.

Mobbing ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann je nach Dauer und Intensität weitreichende Folgen für das Opfer haben. Sie stehen als gemobbte Person jedoch nicht schutzlos da, sondern haben einige Möglichkeiten den Angriff zu unterbinden.

Mit Anwalt Mahir Özüdoğru steht Ihnen ein starker Partner zur Verfügung, der Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Mobbing hilft und Sie selbstbewusst und gerne vertritt.

Fragen und Anworten

Abfindung

Grundsätzlich Nein. Der Arbeitgeber ist nur in wenigen gesetzlichen Fällen dazu verpflichtet dem ausscheidenden Arbeitnehmer eine Abfindung zu bezahlen.

Hierzu gehören beispielsweise:

  1. Verstreichen lässt der Frist für die Kündigungsschutzklage bei betriebsbedingten Kündigungen.
  2. Bei Auflösungsurteilen des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Im Übrigen ist die Abfindung weitestgehend ein Mittel des Arbeitgebers die Akzeptanz des Arbeitnehmers bezüglich der Kündigung anzuregen. Sie ist häufig ein Bestandteil von Aufhebungsverträgen. Häufig führt jedoch nur der gerichtliche Vergleich zur Zahlung einer Abfindung.

Da wie oben erwähnt in den meisten Fällen kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, hängt es stark vom Einzelfall und Verhandlungsgeschick der Parteien ab, wie hoch die Abfindung ausfällt. Als Faustformel für die Berechnung der Höhe gilt:

0,5 des durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts x Beschäftigungsjahre.

Nach dieser Formel könnte also ein Arbeitnehmer, der 2000 EUR brutto im Monat verdient und 5 Jahre beschäftigt war 5000 EUR als Abfindungssumme bekommen (1000 EUR x 5).

Wie es der Name der Faustformel sagt, handelt es sich jedoch lediglich um eine Richtlinie und keine starre Vorgabe. Wie hoch die Abfindung tatsächlich ausfällt hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Maßgeblich sind die Risiken und Chancen des Kündigungsschutzprozesses für die jeweiligen Parteien. Diese wiederum hängen auch stark vom Verhandlungsgeschick der Anwälte ab.

Anwalt Mahir Özüdoğru hilft Ihnen gerne bei Ihrer individuellen Chancenabwägung und vertritt Sie mit seinen Fähigkeiten und Kenntnissen vor Gericht, um für Sie das gewünschte Ergebnis zu erreichen. In der Kanzlei Özüdoğru werden Sie sowohl als Arbeitnehmer als auch als Arbeitgeber über die jeweils konkrete Situation beraten und auf die einzelnen Umstände aufmerksam gemacht, die für die Bestimmung der Abfindungshöhe von Bedeutung sind.

Fragen und Anworten

Kündigungen

Nach dem Erhalt einer Kündigung vom Arbeitgeber eröffnen sich dem Arbeitnehmer viele Fragen. Lohnt es sich gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage zu eröffnen? Besteht ein Anspruch auf Abfindung? Was passiert mit etwaigen bestehenden Überstunden und restlichen Urlaubstagen?

Ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht, hängt von vielen einzelnen Faktoren ab. Die Kündigung kann sowohl an formalen als auch an materiellen Fehlern leiden. Diese sind häufig nur für eine rechtskundige Person erkennbar. Die Untersuchung der jeweiligen Kündigung durch einen Anwalt ist also in jedem Fall ratsam, da sonst die Gefahr besteht, dass sie eine unwirksame Kündigung akzeptieren, bestehende Ansprüche untergehen und eine aussichtsreiche Verhandlungsposition für eine Arbeitsplatzerhaltung bzw. eine Abfindung verlieren.

Ob das Betreiben eines Kündigungsschutzprozesses für den Arbeitnehmer wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Es ist die Aufgabe des Anwalts die Chancen und Risiken für den Mandanten verantwortungsvoll und ehrlich abzuwägen. Das Wichtigste was Sie als Arbeitnehmer in erster Linie hierbei zu beachten haben ist, dass Ihnen nicht viel Zeit bleibt einen Anwalt mit der Betreuung Ihrer Angelegenheiten zu konsultieren. Es ist gesetzlich geregelt, dass der Kündigungsschutzprozess innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung mit der Kündigungsschutzklage einzuleiten ist. Lässt der Arbeitnehmer diese Frist verstreichen, so gilt die Kündigung grundsätzlich von Anfang an als rechtswirksam, auch wenn sie eigentlich unwirksam war. Diese Rechtsfolge trifft den Arbeitnehmer besonders hart, wenn die Chancen auf einen Gewinn im Kündigungsschutzprozess sehr hoch waren und er dadurch eine gute Verhandlungsbasis für eine Abfindung hatte. Außerdem können je nach Kündigungsgrund auch Sperrzeiten für den arbeitslos gewordenen Arbeitnehmer eintreten.

Anwalt Mahir Özüdoğru ist gerne bereit auch in Ihrem Fall die Chancen und Risiken im Kündigungsschutzprozess abzuwägen. Lassen Sie die 3 – Wochen – Frist nicht verstreichen und vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin. Gerne steht er Ihnen auch sofort, wenn notwendig noch an dem Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten haben, für eine Besprechung zur Verfügung.

Der Gesetzgeber hat drei verschiedene Arten von Kündigungsgründen vorgesehen:

  1. Personenbedingte Kündigung: die Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses liegen in der Person des Arbeitnehmers. Der häufigste Fall ist die Krankheit des Arbeitnehmers. Dieser Kündigungsgrund ist verschuldensunabhängig.
  2. Verhaltensbedingte Kündigung: Hier bedarf es eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers. Beispielhaft sei der Diebstahl bei der Arbeit, das zu spät Kommen oder das unerlaubte Fernbleiben von der Arbeit erwähnt.
  3. Betriebsbedingte Kündigung: Von einer betrieblich bedingten Kündigung spricht man, wenn sachliche Gründe zu einer Unternehmerentscheidung führen, die ihrerseits den Wegfall des Arbeitsplatzes des betroffenen Arbeitnehmers oder einer Mehrzahl von Arbeitsplätzen zur Folge hat. Als Beispiel hierzu sei die Betriebsstillegung erwähnt.

Jeder der einzelnen Kündigungsgründe hat für sich Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit die Kündigung sozial gerechtfertigt und damit wirksam ist. Gerne untersucht Rechtsanwalt Mahir Özüdoğru Ihre Kündigung auf das Vorliegen dieser Vorgaben und berät Sie im Hinblick auf die Kündigungsschutzklage.

Die Freude über das Weihnachtsgeld, das ein großer Teil der Arbeitnehmer erhält, ist zunächst groß. Schließlich stellen das geplante Familienfest und die Bescherungen außergewöhnliche Ausgaben dar, so dass zweifelsfrei jeder Arbeitnehmer dankbar über einen Zuschuss zum Gehalt sein dürfte. Doch wie verhält es sich eigentlich mit einer Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Darf der Arbeitgeber dann das gezahlte Weihnachtsgeld zurückverlangen?

Um diese Frage beantworten zu können, müssen wir uns zunächst mit der Frage beschäftigen, aus welchem Grund das Weihnachtsgeld gezahlt wurde.

Manche Arbeitgeber wollen ihren Mitarbeitern, ohne jegliche Erwartungshaltung ein zusätzliches Entgelt zukommen lassen. Das ist die erste Variante. Bei dieser Variante wird das Weihnachtsgeld auch als 13. Monatsgehalt bezeichnet. Hier spielt es keine Rolle, ob sie als Arbeitnehmer nach der Auszahlung des Weihnachtsgelds aus dem Unternehmen ausscheiden, ganz gleich, ob Sie selbst kündigen oder der Arbeitgeber das tut. Das ausgezahlte Weihnachtsgeld kann bei dieser Variante nicht zurückverlangt werden, da es als Entgeltsbestandteil behandelt wird.

Andere Arbeitgeber wiederum wollen ihre Mitarbeiter für ihre Betriebstreue belohnen, was die zweite Variante darstellt. Diese Variante wird dadurch erkennbar, dass der Arbeitgeber eine Rückzahlungsvereinbarung und/oder eine Stichtagsregelung mit dem Arbeitnehmer trifft, bevor das Weihnachtsgeld ausgezahlt wird. Eine solche Vereinbarung könnte z.B. lauten:

„Die Auszahlung des Weihnachtsgelds setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis bis mindestens zum 31.12. des Auszahlungsjahres ungekündigt fortbesteht (Stichtagsregelung).“

Sie könnte aber auch lauten: „Sollte das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des 31.03. des Folgejahres gekündigt werden, dann ist das Weihnachtsgeld vollständig zurück zu zahlen (Rückzahlungsvereinbarung).“

Grundsätzlich sind solche Vereinbarungen zulässig. Sie dürfen den Arbeitnehmer jedoch nicht unangemessen benachteiligen, indem sie ihn, gemessen zur Höhe des Weihnachtsgelds, zu lange an das Unternehmen binden. Auch dürfen derartige Rückzahlungs – und Stichtagsvereinbarungen nicht an einer überraschenden Stelle des Arbeitsvertrags auftauchen oder missverständlich ausgedrückt sein, Stichwort AGB – Kontrolle. Die Rechtsprechung hat hier daher zugunsten des Arbeitnehmers Grundsätze entwickelt, an die sich die Arbeitgeber halten müssen, wollen sie eine zulässige Vereinbarung treffen. Zahlt der Arbeitgeber beispielsweise Weihnachtsgeld in Höhe eines ganzen Monatsgehalts oder sogar mehr, kann der Arbeitnehmer bis längstens zum 30.06. des Folgejahres an das Unternehmen mit einer Rückzahlungsvereinbarung gebunden werden. Wenn die vertragliche Regelung ihn länger binden sollte, wäre diese nach der aktuellen Rechtsprechung unwirksam und der Arbeitnehmer müsste aufgrund dessen keinen einzigen Cent zurückzahlen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) darf nämlich kein übermäßig langer Bindungszeitraum vereinbart sein. Bei Zahlung von geringfügigen Gratifikationen bis zu 100 Euro ist die Vereinbarung einer Bindungsfrist überhaupt nicht zulässig. Bei darüber hinausgehenden Gratifikationen, die jedoch ein Monatsgehalt nicht übersteigen, ist laut BAG eine Bindungsfrist bis zum 31. März des Folgejahres möglich, bei bis zu zwei Monatsgehältern bis zum 30. Juni. Dies bedeutet allerdings nicht, dass derjenige, der vor Ablauf der Bindefrist sein Arbeitsverhältnis kündigt, sein Weihnachtsgeld zurückzahlen muss. Entscheidend ist das Datum des tatsächlichen Ausscheidens aus dem Unternehmen, nicht das Datum der Kündigung.

Zusammenfassung:

Damit der Arbeitgeber Weihnachtsgeld zurück verlangen kann müssen mindestens drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Er muss mit dem Arbeitnehmer eine Rückzahlungs – oder Stichtagsregelung vereinbart haben. Möglich ist auch, dass ein Tarifvertrag eine derartige Regelung enthält.
  2. Die Voraussetzung für die Rückzahlung muss eingetreten sein – also der Arbeitnehmer muss beispielsweise vor dem Stichtag ausgeschieden sein.
  3. Die Regelung muss – und das ist häufig der entscheidende Punkt – wirksam sein, was notfalls durch die Herbeiziehung anwaltlicher und gerichtlicher Hilfe geklärt werden muss.
Fragen und Anworten

Covid 19

Der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ gilt zunächst auch während der Covid-19 Pandemie. Arbeitnehmer könnten sich jedoch auf den Standpunkt stellen, ihnen sei aufgrund eines nur vorübergehenden Ausfalls das Gehalt nach § 616 BGB weiter zu zahlen. Dort ist geregelt, dass „der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig wird , dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“

Nach der herrschenden Auffassung ist vorliegend jedoch bereits zweifelhaft, ob eine Quarantäne von 14 Tagen noch als vorübergehende Verhinderung bezeichnet werden kann, weshalb die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers wohl bereits aus diesem Grund entfallen dürfte. Spannender ist daher die Frage, wie es sich verhält, wenn der Arbeitnehmer einen Negativtest nachweist und somit (nach derzeit geltender Regelung in einigen Bundesländern) nur für fünf Tage ausfällt.

In  diesem Fall muss unterschieden werden:

  • Der Arbeitnehmer reist in ein Gebiet, welches bereits vor seiner Ankunft als Risikogebiet deklariert wurde:

In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet das Entgelt nach § 616 BGB fortzuzahlen, da der Arbeitnehmer es selbst verschuldet hat, dass er sich in Quarantäne begeben musste und somit seine Arbeitsleistung nicht erbringen konnte.

  • Der Arbeitnehmer reist in ein Gebiet, das erst nach seiner Ankunft als Risikogebiet deklariert wird:

Bei dieser Konstellation ist das ausgefallene Entgelt zu zahlen. Der Arbeitnehmer erhält über den Antrag des Arbeitgebers eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für die Zeit, in welcher er sich in Quarantäne befinden musste.

Aufgrund der aktuell sich zuspitzende Auftragslage stellen sich viele Unternehmen die Frage, ob weiterhin auf die Kurzarbeit zurückgegriffen werden sollte oder Personal dauerhaft durch den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen reduziert werden kann. Im Rahmen dieser Unsicherheiten erscheint es unerlässlich zu wissen, ob überhaupt während des Bezugs von KUG betriebsbedingt gekündigt werden darf und wie sich die Erfolgsaussichten darstellen.

Zunächst ist festzustellen, dass grundsätzlich auch während des Bezugs von KUG betriebsbedingt gekündigt werden darf. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit seinem richtungsweisenden Urteil vom 17.10.1980 bekannt gegeben, dass Kurzarbeit keinen Ausschluss für betriebsbedingte Kündigungen darstellt. Dies ließe sich, so das BAG, damit begründen, dass die Kurzarbeit in Fällen von vorübergehenden Auftragsengpässen gewährt wird. Die betriebsbedingte Kündigung hingegen bezwecke es, den Arbeitgeber dort zu entlasten, wo der Arbeitsbedarf dauerhaft weggefallen sei.

Die Erfolgsaussichten hingegen hängen im Wesentlichen von der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers ab. Dieser muss das Gericht davon überzeugen können, dass sich seine ursprüngliche Prognose eines nur vorübergehenden Arbeitsausfalls nicht bewahrheitet hat und weshalb der Beschäftigungsbedarf entgegen vorheriger Annahmen dauerhaft entfallen ist. 

Hinzutreten müsste folglich eine Änderung der Ausgangssituation. Dies kann beispielsweise damit begründet werden, dass ein wichtiger Auftraggeber aufgrund der Krise weggebrochen ist. In diesem Fall ist zu erwarten, dass die Auftragslage nach der Pandemie nicht mehr wie vor ihrem Beginn vorliegen wird. 

Beachtet werden sollte jedoch vor allem, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für diejenigen Arbeitnehmer entfällt, deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist. Der Arbeitgeber geht demnach in jedem Fall ein finanzielles Risiko ein, wenn er eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht, da er dem Arbeitnehmer für den Zeitraum der Kündigungsfrist Gehalt zahlen muss.

Mit dieser Frage hat sich der EUGH beschäftigt und ist zu dem Schluss gekommen, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der sich in Kurzarbeit befunden hat, nach den gleichen Grundsätzen zu kürzen ist, wie bei einem Arbeitnehmer, der unterjährig von Teilzeit auf Vollzeit gewechselt hat, Urteil vom 13.12.2018 (Az.: C-385/17). Nicht gekürzt werden darf lediglich die Höhe des Urlaubsentgelts.

Ist die Kurzarbeit auf einzelne Arbeitstage beschränkt, ist bei der Berechnung der Kürzung zu verfahren wie beim Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung. Es bedarf diesbezüglich auch keiner gesonderten Vereinbarung, da diese Kürzung von Gesetzes wegen gilt.