Strafverteidiger in Neuss
Mahir Özüdoğru
Grundlegendes zum Thema Strafrecht
Ein Strafverfahren ist für die Betroffenen belastend und mit Risiken verbunden.
Eine Verteidigung ohne einen Verteidiger führt mangels Einsicht in die Ermittlungsakten und ohne genaue Kenntnis des Rechts und des Verfahrensrechts zu fehlerhaften Weichenstellungen für das Verfahren, welche nachträglich nur schwer oder sogar gänzlich nicht zu korrigieren sind. Die Verteidigung sollte deshalb so früh wie möglich einsetzen, um nachteilige Folgen auszuschließen.
Der Verteidiger muss rechtzeitig die Rechte seines Mandanten wahren, in das Gespräch mit den Verfolgungsbehörden eintreten und zudem auch den Konflikt mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht in dem Interesse des Mandanten nicht scheuen.
Die Wahrung Ihrer Rechte im Verfahren, die professionelle Beratung während des Verfahrens und die Verteidigung im Verfahren ist unser Anliegen. Je früher Sie reagieren und anwaltliche Hilfe beauftragen, desto mehr steigen Ihre Chancen auf einen guten Ausgang des Verfahrens.
Rechtsanwalt Mahir Özüdogru wird Ihnen gerne in allen Haupt – und Nebengebieten des Strafrechts zur Seite stehen und umgehend einen Termin mit Ihnen vereinbaren.
Strafrecht Zusammenfassung
- Eine Verteidigung ohne einen Verteidiger führt mangels Einsicht in die Ermittlungsakten und ohne genaue Kenntnis des Rechts zu fehlerhaften Weichenstellungen
- Fehler im Strafrecht sind nachträglich nur schwer zu korrigieren
- Die Verteidigung sollte so früh wie möglich einsetzen, um nachteilige Folgen auszuschließen.
- Je früher Sie reagieren und anwaltliche Hilfe beauftragen, desto mehr steigen Ihre Chancen auf einen guten Ausgang des Verfahrens.
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Chambers Of Lions
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Deutschland
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08.30 - 13.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr
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Allgemeine Fragen zum Strafrecht
Strafverfahren
Ich habe als Beschuldigter eine Vorladung erhalten
Sie haben als Beschuldigter eines Strafverfahrens eine Vorladung von der Polizei und sind nun erstmal verunsichert und überrumpelt.
Wie verhalte ich mich in so einer Situation überhaupt richtig? Bin ich verpflichtet zum Termin bei der Polizei zu erscheinen und was kann ein Anwalt für mich tun? Mit diesen Fragen wird sich dieser Beitrag auseinandersetzen.
Bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter wird Ihnen bekannt gegeben, wann, gegen wen und welche Straftat sie begangen haben sollen. Anschließend wird Ihnen ein Termin für die Vernehmung genannt und es wird der Gesamteindruck erweckt, als müssten Sie zu diesem Termin erscheinen.
Nachdem Sie den ersten Schock überwunden haben ist es nun mit Abstand das Wichtigste Ruhe zu bewahren. Es gibt nichts Schlimmeres als irgendwelche überhasteten und voreiligen Erklärungen abzugeben und sich und dem Strafverteidiger dadurch wohlmöglich sämtliche Optionen einer erfolgreichen Strafverteidigung zu verbauen. Sie wissen in diesem Moment wohlmöglich noch gar nicht, warum ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet wurde oder welcher Zeuge was gegen Sie bei der Polizei ausgesagt hat. Vielleicht liegt eine Personenverwechslung vor oder der Anzeigenerstatter hat die Polizei angelogen, um ein Strafverfahren gegen Sie einzuleiten.
Es kann aber auch das Gegenteil der Fall sein, nämlich dann, wenn Sie mit Ihrer Erklärung alles nur noch schlimmer machen würden: Stellen Sie sich vor, dass Sie lediglich aufgrund einer einfachen Körperverletzung angezeigt wurden und Sie erwähnen von sich aus, dass es Ihnen leid tut das Opfer mit einem Stock geschlagen zu haben. Schon hätte die Polizei neue Erkenntnisse und Sie würden wegen einer gefährlichen statt einer einfachen Körperverletzung verfolgt und ggfs. bestraft werden, weil die Verwendung eines Stocks bei der Begehung der Körperverletzung den Strafrahmen erhöht.
Ohne den genauen Akteninhalt zu kennen, würden Sie daher vielleicht ins offene Messer laufen und können Angaben machen, die sie nicht nur belasten, sondern ihre Lage u.U. sogar verschlimmern.
Und machen Sie sich keine Sorgen: Wer im Strafverfahren schweigt, der macht sich nicht verdächtig. Er macht lediglich von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch und verhält sich klug! Es besteht nämlich überhaupt keine Pflicht zum Vernehmungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn Sie von der Staatsanwaltschaft geladen werden. Doch selbst dann, wären Sie zumindest nicht verpflichtet irgendeine Aussage zur Sache zu machen und könnten dazu einfach schweigen.
Ich empfehle daher jedem auf keinen Fall Angaben zum Sachverhalt zu machen und sofort einen Anwalt einzuschalten, denn, und das ist ein weiterer wichtiger Punkt, per Gesetz ist es nur einem Anwalt gestattet Akteneinsicht zu beantragen, Sie selbst können also ohne die Hilfe eines Anwalts gar keine Akteneinsicht erlangen. Auch wird Ihnen die Polizei keine weitergehenden Informationen vor Ihrer Vernehmung geben, da sie hierzu nicht verpflichtet ist und den Erfolg der Ermittlungen gegen Sie nicht gefährden möchte.
Zusammenfassend kann ich Ihnen also folgende Empfehlung aussprechen:
1. Ruhe bewahren und nicht zur polizeilichen Vorladung erscheinen. Erst Recht keine Angaben zur Sache machen.
2. Sofort einen Anwalt um Rat und Vertretung bitten.
Der Anwalt wird der Polizei die Vertretung anzeigen, den dortigen Termin absagen und zugleich Akteneinsicht beantragen. Erst nach Erlangung der Akteneinsicht werden Sie mit Ihrem Anwalt ausführlich besprechen, wie die weitere Vorgehensweise ablaufen soll.
Wie ist der Ablauf eines Strafverfahrens?
Jedes Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Hier werden Beweise gesammelt und bewertet. Die Ermittlungsbehörden versuchen den Fall sachlich zu erfassen und unterziehen ihn dann einer rechtlichen Würdigung. Es ist das Verfahrensstadium in dem die Weichen für den weiteren Verlauf gestellt werden. Unter Umständen kann es bereits jetzt sinnvoll sein bei der Arbeit der Ermittlungsbehörden mitzuwirken, um Belastungen gegen den Beschuldigten im Keim zu ersticken.
Hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen abgeschlossen, entscheidet sie, ob das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts oder aus Opportunitätserwägungen eingestellt wird oder ob die öffentliche Klage („Anklage“) erhoben wird. Dem entspricht weitestgehend auch der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls.
Im Anschluss an das Ermittlungsverfahren folgt das Zwischenverfahren. Diese wird durch die Erhebung der Anklage eingeleitet. Der Beschuldigte wird nunmehr nur noch als Angeschuldigter bezeichnet.
Das Gericht hat nun zu entscheiden, ob es einen hinreichenden Tatverdacht ebenfalls für gegeben hält und das Verfahren eröffnet oder einstellt.
Erfolgt keine Einstellung, beginnt nun das Hauptverfahren. Der Angeschuldigte wird ab sofort als Angeklagter bezeichnet. In der Hauptverhandlung erhält der Angeklagte die Möglichkeit zur Sache auszusagen oder zu schweigen. Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage und Beweise werden vorgetragen. Hierzu zählt vor allem die Vernehmung von Zeugen. Der Angeklagte erhält die Möglichkeit Fragen an die Zeugen zu stellen. Zum Schluss tragen Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Plädoyers vor und der Angeklagte erhält das letzte Wort.
Hieran erfolgt das Urteil des Gerichts: „Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil.“ Dabei kann das Gericht den Anträgen des Staatsanwalts oder des Verteidigers entsprechen, aber auch davon abweichen. Werden gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt (Berufung oder Revision) beginnt die zweite Instanz.
Pflichtverteidigung
Scheuen Sie sich nicht davor Ihren AaBei einem Pflichtverteidiger handelt es sich um einen gerichtlich beigeordneten Verteidiger. Dieser kommt zum Einsatz, sobald ein Fall notweniger Verteidigung vorliegt. Doch wo genau liegt der Unterschied zwischen einem Wahlanwalt und einem Pflichtverteidiger? Handelt es sich um einen „Anwalt zweiter Klasse“? Wann liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers vor. Kann die Wahl des Pflichtverteidigers beeinflusst werden? Auf diese Fragen soll im Folgenden eingegangen werden.rbeitgeber bezüglich des ausstehenden Lohns anzusprechen. Denken Sie daran, dass bereits ein kleiner Fehler in der Buchhaltung oder der EDV unabsichtlich dazu geführt haben könnte, dass Ihnen kein Lohn ausbezahlt worden ist. Vergessen Sie nicht, dass Sie Ihrem Arbeitgeber noch in die Augen blicken müssen. Daher wäre es unratsam sofort den Vorschlaghammer auszupacken und gerichtliche Maßnahmen gegen den Arbeitgeber einzuleiten, ohne zuvor ein klärendes Gespräch geführt zu haben.
Liegt ein solcher Fehler jedoch nicht vor und versucht der Arbeitgeber sich in Ausreden zu hüllen um Sie wieder auf einen späteren Zeitpunkt zu vertrösten, dann verlieren Sie keine wertvolle Zeit mehr und gehen Sie weiter zum nächsten Schritt.
In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass Ihr Arbeitsvertrag (bzw. ein einschlägiger Tarifvertrag) eine Ausschlussklausel bezüglich der Geltendmachung Ihres Lohnes führen könnte. Diese könnte z.B. so lauten:
„Beide Arbeitsvertragsparteien können Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten ab Fälligkeit geltend machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten.“
Dies bedeutet, dass Sie Ihren Lohnanspruch unbedingt vor Ablauf der Ausschlussfrist (im Beispiel also vor Ablauf von 3 Monaten) gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen müssen und zwar schriftlich. Versäumen Sie diese Frist, führt dies grundsätzlich dazu, dass Ihr Anspruch verfällt. Nichts wäre bedauernswerter als gearbeitet zu haben ohne dafür entlohnt zu werden.
Unterschied zum Wahlanwalt
Zunächst ist festzustellen, dass das Honorar des Pflichtverteidigers geringer ausfällt als das eines „normalen“ Strafverteidigers. Außerdem rechnet der Pflichtverteidiger nicht mit dem Beschuldigten/Angeklagten ab, sondern fordert seine Kosten aus der Staatskasse. Nur für den Fall, dass eine Verurteilung erfolgen sollte, bürdet Ihnen das Land die Pflichtverteidigerkosten als Verfahrenskosten auf.
Da Pflichtverteidiger eine geringere Vergütung erhalten als herkömmliche Anwälte, wird ihnen oft nachgesagt, dass sie sich weniger anstrengen. Wie jedes Vorurteil, besitzt natürlich auch dieses leider einen nicht vollständig von der Hand zu weisenden Wahrheitsgehalt. Ein verantwortungsbewusster Pflichtverteidiger wird jedoch seinen Einsatz nicht in Relation zu seiner Vergütung erbringen, da sich ansonsten mittellose Menschen keine Verteidigung mehr leisten könnten. Insofern tragen Anwälte auch eine soziale Verantwortung, der sie sich nicht entziehen, sondern erhobenen Hauptes stellen sollten.
Sollten Sie sich also einen Wahlanwalt nicht leisten können, sprechen Sie offen mit Rechtsanwalt Mahir Özüdoğru darüber. Möglicherweise sind auch in Ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung gegeben. Falls nicht, besteht immer noch die Option einer für Sie bequemen Ratenzahlung.
Wann liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung vor?
Es besteht der weitverbreitete Irrglaube, dass Pflichtverteidiger einkommensschwachen Menschen vorbehalten sind. Tatsächlich spielt das Einkommen jedoch überhaupt keine Rolle. Wichtig ist allein das Vorliegen einer der unten (nicht abschließend!) genannten Voraussetzungen:
- Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht.
- Verdacht auf Verbrechen.
- Drohendes Berufsverbot.
- Vollstreckung von Untersuchungshaft.
- Schwierigkeit der Sach – und Rechtslage.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei einem persönlichen Beratungsgespräch bei Anwalt Mahir Özüdoğru.
Ist ein Wechsel des Pflichtverteidigers möglich?
Ihnen wurde bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet, weil Sie eventuell nicht schnell genug waren oder Ihren Posteingang nicht rechtzeitig geprüft haben. Sie sind mit Ihrem derzeitigen Pflichtverteidiger nicht zufrieden?
Ein Wechsel des Pflichtverteidigers ist leider nicht in jedem Fall möglich. Das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Pflichtverteidiger muss schwer zerrüttet sein. Einfache Meinungsverschiedenheiten reichen hierfür nicht aus. Sie haben jedoch die Möglichkeit einen Wahlverteidiger zu beauftragen – die Kosten tragen Sie dann jedoch selbst. Gerne prüfen wir für Sie unverbindlich bei einem Erstgespräch die Möglichkeit des Verteidigerwechsels. Vereinbaren Sie hierzu einfach einen Termin.
Ist ein Wechsel des Pflichtverteidigers möglich?
Ihnen wurde bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet, weil Sie eventuell nicht schnell genug waren oder Ihren Posteingang nicht rechtzeitig geprüft haben. Sie sind mit Ihrem derzeitigen Pflichtverteidiger nicht zufrieden?
Ein Wechsel des Pflichtverteidigers ist leider nicht in jedem Fall möglich. Das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Pflichtverteidiger muss schwer zerrüttet sein. Einfache Meinungsverschiedenheiten reichen hierfür nicht aus. Sie haben jedoch die Möglichkeit einen Wahlverteidiger zu beauftragen – die Kosten tragen Sie dann jedoch selbst. Gerne prüfen wir für Sie unverbindlich bei einem Erstgespräch die Möglichkeit des Verteidigerwechsels. Vereinbaren Sie hierzu einfach einen Termin.
Durchsuchungen
Wie muss ich mich bei einer Durchsuchung verhalten?
Wenn die Polizei vor der Tür steht, um eine Wohnungsdurchsuchung durchzuführen, sind viele Betroffene erst einmal geschockt. Kaum jemand rechnet mit einer Durchsuchung. Allerdings sind Durchsuchungen im Strafverfahren aber ein gängiges Mittel, bei vielen Delikten sind Durchsuchungen eine Standardmaßnahme der Ermittlungsbehörden, um an Beweismittel heranzukommen.
Einige Verhaltenstipps könnten Ihnen jedoch im Falle einer Durchsuchung behilflich sein.
- Ruhe bewahren! Sie sind nicht verpflichtet an der Durchsuchung mitzuwirken. Fragen der Polizei müssen Sie nicht beantworten. Sie dürfen die Durchsuchungsmaßnahmen allerdings auch nicht behindern, sonst können notfalls Zwangsmaßnahmen gegen Sie erfolgen.
- Durchsuchungsbeschluss / Gefahr im Verzug: Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen. Der Beschluss enthält wichtige Informationen zu den Vorwürfen und begrenzt die Befugnisse der Polizei. Berufen sich die Beamten auf “Gefahr im Verzug”, lassen Sie sich die Gründe erläutern und notieren Sie diese.
- Durchsuchungsprotokoll: Widersprechen Sie der Sicherstellung der einzelnen Gegenstände, geben Sie nichts freiwillig heraus. Die Beamten werden Ihnen bei der Anfertigung des Sicherstellungsprotokolls entsprechende Fragen stellen. Sie können mit dem Widerspruch zwar nicht die Mitnahme der Gegenstände verhindern, Sie erleichtern aber die spätere rechtliche Kontrolle der Maßnahmen. Dies spielt für die Beweisverwertung eine Rolle. Kontrollieren Sie die Richtigkeit, die Eindeutigkeit und die Vollständigkeit des Durchsuchungsprotokolls. Unterschreiben Sie nichts!
- Verständigen Sie Ihren Verteidiger: Je früher sich Anwalt Mahir Özüdoğru auf Ihren Fall vorbereiten kann, desto besser. Lassen Sie keine wertvolle Zeit verstreichen. Gegebenenfalls ist es für ihn möglich während der Durchsuchung anwesend zu sein, um den rechtmäßigen Ablauf zu kontrollieren.
Bei allen Verhaltenstipps für die Durchsuchung sollten Sie immer beachten: Während der Durchsuchungsphase können Sie gegen die Maßnahme nichts tun. Es kann deshalb immer nur darum gehen, die Situation nicht zu verschlimmern und rechtswidriges Verhalten zu dokumentieren. Eine rechtliche Überprüfung der Durchsuchungsmaßnahme kann erst nach Abschluss der Wohnungsdurchsuchung erfolgen.